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L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg;Norm
B-VG Art131 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der W, vertreten durch Berlin & Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Schwarzstraße 21, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Juli 2015, Zl. LVwG-8/13/5-2015, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde nach dem Salzburger Krankenanstaltengesetz (mitbeteiligte Partei: G-Gesellschaft mbH in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Zur Vorgeschichte wird auf den hg. Beschluss vom 7. Juli 2015, Zl. Ro 2015/11/0011, verwiesen. Demnach wurde der mitbeteiligten Partei als Rechtsträgerin einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums aufgrund ihres Ansuchens vom 22. April 2007 (vervollständigt am 28. November 2007) mit (Ersatz-)Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. April 2015 die Bewilligung für die Änderung (Erweiterung) des näher beschriebenen Leistungsangebotes nach näher genannten Bestimmungen des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG) erteilt.
Die dagegen - am 28. Mai 2015 an den Verwaltungsgerichtshof - erhobene "Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I Nr. 100/2003" der nunmehrigen Revisionswerberin wurde mit dem zitierten hg. Beschluss, Zl. Ro 2015/11/0011, zurückgewiesen, weil die hier (aufgrund des Zeitpunktes der Antragstellung) maßgebende Bestimmung des § 9 SKAG idF LGBl. Nr. 112/2006 der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten (als solche ist die Revisionswerberin anzusehen) "das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG" einräumt, welches jedoch seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, am 1. Jänner 2014 und der damit verbundenen Novellierung der Art. 130 ff. B-VG ins Leere geht.Die dagegen - am 28. Mai 2015 an den Verwaltungsgerichtshof - erhobene "Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der Fassung , BGBl. I Nr. 100/2003" der nunmehrigen Revisionswerberin wurde mit dem zitierten hg. Beschluss, Zl. Ro 2015/11/0011, zurückgewiesen, weil die hier (aufgrund des Zeitpunktes der Antragstellung) maßgebende Bestimmung des Paragraph 9, SKAG in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006, der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten (als solche ist die Revisionswerberin anzusehen) "das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG" einräumt, welches jedoch seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 51, am 1. Jänner 2014 und der damit verbundenen Novellierung der Artikel 130, ff. B-VG ins Leere geht.
2. Gegen den erwähnten Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. April 2015 hat die Revisionswerberin überdies Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg erhoben, welches diese Beschwerde mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 22. Juli 2015 wegen fehlender Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen hat. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seit dem Inkrafttreten der genannten Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 1. Jänner 2014 der Bundes- und der Landesgesetzgeber durch Art. 132 Abs. 5 B-VG ermächtigt seien, eine Amts- und Organbeschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte zu normieren. Der Salzburger Landesgesetzgeber habe davon (im Unterschied zu anderen Landesgesetzgebern) im SKAG keinen Gebrauch gemacht, obwohl er dieses Gesetz seit dem 1. Jänner 2014 bereits zweimal novelliert habe. Daher sei auch nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, sodass die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Beschluss sei eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 2. Gegen den erwähnten Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. April 2015 hat die Revisionswerberin überdies Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg erhoben, welches diese Beschwerde mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 22. Juli 2015 wegen fehlender Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen hat. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seit dem Inkrafttreten der genannten Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 1. Jänner 2014 der Bundes- und der Landesgesetzgeber durch Artikel 132, Absatz 5, B-VG ermächtigt seien, eine Amts- und Organbeschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte zu normieren. Der Salzburger Landesgesetzgeber habe davon (im Unterschied zu anderen Landesgesetzgebern) im SKAG keinen Gebrauch gemacht, obwohl er dieses Gesetz seit dem 1. Jänner 2014 bereits zweimal novelliert habe. Daher sei auch nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, sodass die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Beschluss sei eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluss vom 22. Juli 2015 erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.
3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4. In der vorliegenden Revision wird unter Pkt. III.3. ("Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage") zur Frage ihrer Zulässigkeit darauf hingewiesen, dass sowohl der hier maßgebende § 9 SKAG idF LGBl. Nr. 112/2006 als auch das SKAG in der geltenden Fassung und § 3 Abs. 6 (fallbezogen richtig: 3a Abs. 8) KAKuG lediglich "das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG" vorsehen. Das Verwaltungsgericht habe daher die Beschwerdelegitimation nicht verneinen dürfen, weil dies zu einer "Rechtsschutzlücke" führe, sodass der Revisionswerberin im Wege der Analogie zu Art. 132 Abs. 5 B-VG idgF das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, zukomme. Zur Frage des Vorliegens einer Rechtsschutzlücke und ob diese durch Analogie zu schließen sei, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 4. In der vorliegenden Revision wird unter Pkt. römisch drei.3. ("Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage") zur Frage ihrer Zulässigkeit darauf hingewiesen, dass sowohl der hier maßgebende Paragraph 9, SKAG in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006, als auch das SKAG in der geltenden Fassung und Paragraph 3, Absatz 6, (fallbezogen richtig: 3a Absatz 8,) KAKuG lediglich "das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG" vorsehen. Das Verwaltungsgericht habe daher die Beschwerdelegitimation nicht verneinen dürfen, weil dies zu einer "Rechtsschutzlücke" führe, sodass der Revisionswerberin im Wege der Analogie zu Artikel 132, Absatz 5, B-VG idgF das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, zukomme. Zur Frage des Vorliegens einer Rechtsschutzlücke und ob diese durch Analogie zu schließen sei, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon im zitierten Beschluss vom 7. Juli 2015, Zl. Ro 2015/11/0011 (siehe die dortigen Ausführungen unter IV.2.), ausgesprochen hat, dass einerseits mangels expliziter Einräumung einer Beschwerdebefugnis an die Revisionswerberin durch den Salzburger Landesgesetzgeber eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist und andererseits dagegen, dass von der durch Art. 132 Abs. 5 B-VG eingeräumten Ermächtigung vom Landesgesetzgeber nicht Gebrauch gemacht wurde, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon im zitierten Beschluss vom 7. Juli 2015, Zl. Ro 2015/11/0011 (siehe die dortigen Ausführungen unter römisch vier.2.), ausgesprochen hat, dass einerseits mangels expliziter Einräumung einer Beschwerdebefugnis an die Revisionswerberin durch den Salzburger Landesgesetzgeber eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist und andererseits dagegen, dass von der durch Artikel 132, Absatz 5, B-VG eingeräumten Ermächtigung vom Landesgesetzgeber nicht Gebrauch gemacht wurde, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
5. Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen. 5. Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110082.L00Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016