TE Vwgh Erkenntnis 2015/12/15 Ra 2015/22/0121

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Veröffentlicht am 15.12.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs4;
NAG 2005 §20 Abs1;
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §43 Abs3;
NAGDV 2005 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/22/0148 E 11. Februar 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Bundesministerin für Inneres in 1010 Wien, Herrengasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. Juli 2015, LVwG 26.18-2068/2014-13, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Partei: H Ü in G, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 8. Mai 2001 in das Bundesgebiet ein und hält sich seither in Österreich auf.

Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag des Mitbeteiligten vom 18. Jänner 2013 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieser wurde vom Landeshauptmann für Steiermark mit Bescheid vom 3. Juni 2013 abgewiesen.Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag des Mitbeteiligten vom 18. Jänner 2013 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieser wurde vom Landeshauptmann für Steiermark mit Bescheid vom 3. Juni 2013 abgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) gab der dagegen eingebrachten "Berufung" Folge und erteilte dem Mitbeteiligten - mit näherer Begründung - den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten "ab Ausstellung des Dokuments". Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Bundesministerin für Inneres. Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In ihrer Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bringt die Revisionswerberin vor, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei nicht ausreichend bestimmt. Nach ständiger hg. Rechtsprechung erteile ein LVwG mit einer Entscheidung in der Sache den Aufenthaltstitel konstitutiv (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0020); durch die Wortfolge "ab Ausstellung des Dokuments" werde jedoch zum Ausdruck gebracht, dass vorliegend der beantragte Aufenthaltstitel "nicht selbst erteilt" werde.In ihrer Zulässigkeitsbegründung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bringt die Revisionswerberin vor, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei nicht ausreichend bestimmt. Nach ständiger hg. Rechtsprechung erteile ein LVwG mit einer Entscheidung in der Sache den Aufenthaltstitel konstitutiv (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0020); durch die Wortfolge "ab Ausstellung des Dokuments" werde jedoch zum Ausdruck gebracht, dass vorliegend der beantragte Aufenthaltstitel "nicht selbst erteilt" werde.

Die Revision ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.

Gemäß § 20 Abs. 1 NAG werden befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum durch Ausfolgen einer Karte erteilt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, 2012/22/0206). Entscheidet jedoch ein LVwG in der Sache, indem es den abweisenden Bescheid aufhebt und erstmals einen Aufenthaltstitel erteilt, so erfolgt dies in konstitutiver Weise durch das Erkenntnis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0020).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG werden befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum durch Ausfolgen einer Karte erteilt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, 2012/22/0206). Entscheidet jedoch ein LVwG in der Sache, indem es den abweisenden Bescheid aufhebt und erstmals einen Aufenthaltstitel erteilt, so erfolgt dies in konstitutiver Weise durch das Erkenntnis vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0020).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits im Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/22/0125, in einem gleichgelagerten Fall aus, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch das LVwG mit der Maßgabe "zwölf Monate ab Ausstellung des Dokuments" nicht dem Gesetz entspricht. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die dazu ergangenen Ausführungen in der Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits im Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/22/0125, in einem gleichgelagerten Fall aus, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch das LVwG mit der Maßgabe "zwölf Monate ab Ausstellung des Dokuments" nicht dem Gesetz entspricht. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die dazu ergangenen Ausführungen in der Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Aus den dort angeführten Gründen war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Aus den dort angeführten Gründen war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 15. Dezember 2015

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220121.L00

Im RIS seit

25.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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