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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des S B in Wien, vertreten durch Mag. Johann Galanda, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/9b, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Juli 2015, VGW-151/063/115/2015-10, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien wurde dem Revisionswerber am 7. Juli 2015 zugestellt. Seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. August 2015 ab. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 28. August 2015 zugestellt. Somit lief gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bis 9. Oktober 2015. Diese außerordentliche Revision wäre gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0046). Die entgegen dieser Vorschrift beim Verwaltungsgerichtshof mittels elektronischen Rechtsverkehrs am 9. Oktober 2015 eingebrachte außerordentliche Revision wurde am 16. Oktober 2015 an das zuständige Landesverwaltungsgericht Wien weitergeleitet und langte dort am 19. Oktober 2015 ein. Somit ist die Revision verspätet, weil die sechswöchige Revisionsfrist schon vor der Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof abgelaufen war (vgl. den hg. Beschluss vom 24. November 2015, Ra 2015/05/0068).Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien wurde dem Revisionswerber am 7. Juli 2015 zugestellt. Seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. August 2015 ab. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 28. August 2015 zugestellt. Somit lief gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bis 9. Oktober 2015. Diese außerordentliche Revision wäre gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG beim Verwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0046). Die entgegen dieser Vorschrift beim Verwaltungsgerichtshof mittels elektronischen Rechtsverkehrs am 9. Oktober 2015 eingebrachte außerordentliche Revision wurde am 16. Oktober 2015 an das zuständige Landesverwaltungsgericht Wien weitergeleitet und langte dort am 19. Oktober 2015 ein. Somit ist die Revision verspätet, weil die sechswöchige Revisionsfrist schon vor der Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof abgelaufen war vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. November 2015, Ra 2015/05/0068).
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war daher die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG war daher die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220107.L00Im RIS seit
11.03.2016Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016