RS Vwgh 2008/1/30 2007/16/0194

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Veröffentlicht am 30.01.2008
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239 Abs1;
LAO Slbg 1963 §158;
LAO Slbg 1963 §181 Abs1;
LAO Slbg 1963 §182a;

Rechtssatz

Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, 2005/16/0141). Zahlungen auf Grund einer rechtswirksamen, wenngleich allenfalls rechtswidrigen Abgabenfestsetzung führen noch nicht von selbst zu einem Guthaben. Dazu bedarf es einer Änderung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160194.X01

Im RIS seit

21.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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