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E1P;Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/19/0206Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des 1. E R, und 2. A R, beide in G, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2015, W153 2107199- 1/5E (zu 1.) und W153 2107197-1/4E (zu 2.), betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstrevisionswerber ist der Vater des 2012 geborenen, minderjährigen Zweitrevisionswerbers und wie dieser Staatsangehöriger von Afghanistan. Am 22. Jänner 2015 stellten die Revisionswerber im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden vom 25. April 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), Ungarn zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Revisionswerber an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Mit Bescheiden vom 25. April 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), Ungarn zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Revisionswerber an und stellte fest, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Die dagegen von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet ab und es erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet ab und es erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass für die Prüfung der Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz, wegen der von ihnen dort am 10. Jänner 2015 gestellten Asylanträge und der Zustimmung dieses Mitgliedsstaates zur Wiederaufnahme der Revisionswerber Ungarn zuständig sei. Besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK in Ungarn sprächen, seien von den Revisionswerbern nicht glaubhaft gemacht worden. Aus diesem Grund komme die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zum Tragen, wonach ein Asylwerber in einem "Dublin-Staat" Schutz vor Verfolgung finde. Diese Beurteilung traf das Bundesverwaltungsgericht auf Grund im Einzelnen wiedergegebener Länderfeststellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, die sich zum Großteil auf Quellen aus der Zeit bis Sommer 2014 stützten; lediglich zur Frage der Inhaftierung von Asylwerbern in Ungarn zog es für die Feststellungen Berichte jüngeren Datums (März 2015) eines österreichischen Verbindungsbeamten heran.Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass für die Prüfung der Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz, wegen der von ihnen dort am 10. Jänner 2015 gestellten Asylanträge und der Zustimmung dieses Mitgliedsstaates zur Wiederaufnahme der Revisionswerber Ungarn zuständig sei. Besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK in Ungarn sprächen, seien von den Revisionswerbern nicht glaubhaft gemacht worden. Aus diesem Grund komme die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zum Tragen, wonach ein Asylwerber in einem "Dublin-Staat" Schutz vor Verfolgung finde. Diese Beurteilung traf das Bundesverwaltungsgericht auf Grund im Einzelnen wiedergegebener Länderfeststellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, die sich zum Großteil auf Quellen aus der Zeit bis Sommer 2014 stützten; lediglich zur Frage der Inhaftierung von Asylwerbern in Ungarn zog es für die Feststellungen Berichte jüngeren Datums (März 2015) eines österreichischen Verbindungsbeamten heran.
Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die außerordentliche Revision. Revisionsbeantwortungen wurden im Vorverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist zulässig und begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, auf dessen Erwägungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass für die Frage, ob eine Rücküberstellung im Zuge des Dublin-Verfahrens zulässig ist, eine prognostische Gesamtbeurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat auf der Grundlage der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, auf dessen Erwägungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass für die Frage, ob eine Rücküberstellung im Zuge des Dublin-Verfahrens zulässig ist, eine prognostische Gesamtbeurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat auf der Grundlage der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.
Im vorliegenden Fall schloss sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur Lage in Ungarn an, die auf Berichten beruhen, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht mehr hinreichend aktuell waren, weil sich die Lage in Ungarn - wie in dem oben zitierten Erkenntnis vom 8. September 2015 näher beschrieben worden ist - schon zuvor entscheidend zu ändern begonnen hatte. Zudem haben die Revisionswerber im Verfahren mit dem Vorbringen zu ihrer besonderen Vulnerabilität konkrete Umstände geltend gemacht, die begründete Zweifel an einer angemessenen Unterbringung und der Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn darlegen. Dieses Vorbringen war ausreichend, um das Bundesverwaltungsgericht zu einer weitergehenden Prüfung der aktuellen Lage in Ungarn zu verpflichten.
Da eine solche unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da eine solche unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3, 5 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, 5, und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Dezember 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190205.L00Im RIS seit
19.01.2016Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016