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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des E S in Z, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen das am 21. Oktober 2015 mündlich verkündete und am 22. Oktober 2015 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. G301 2101378-3/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keine Aufenthaltstitel nach den §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine Frist von 14 Tagen gesetzt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das BVwG nicht zu.1. Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keine Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine Frist von 14 Tagen gesetzt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das BVwG nicht zu.
2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, die Entscheidung des BVwG weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Das BVwG sei seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und es habe die Begründungspflicht verletzt. Entscheidungsrelevante Feststellungen seien nicht getroffen worden. Das BVwG habe zwar eine mündliche Verhandlung durchgeführt, jedoch in dieser den Revisionswerber weder mit dessen Aussagen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konfrontiert noch sei es auf dessen schriftliche Stellungnahme eingegangen. Somit habe das BVwG auch eine relevante Verletzung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dahingehend zu verantworten, zumal es aktenevident unterlassen habe, in der Verhandlung die vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu erörtern.
3. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
3.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
3.2. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechtes sein, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. etwa VwGH vom 29. Juni 2015, Ra 2015/18/0049, mit weiterem Nachweis).3.2. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechtes sein, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen vergleiche , etwa VwGH vom 29. Juni 2015, Ra 2015/18/0049, mit weiterem Nachweis).
Die vorliegende Revision macht in ihrer Zulassungsbegründung Verfahrensverstöße des BVwG geltend, beschränkt sich aber darauf, pauschal und ohne konkrete Bezugnahme zum gegenständlichen Fall zu behaupten, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ermittlungs-, Erörterungs- und Begründungspflichten abgewichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass derartige pauschale, nicht näher konkretisierte Behauptungen nicht ausreichen, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen und damit den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG Genüge zu tun (vgl. etwa VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/02/0040, mit weiteren Nachweisen).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass derartige pauschale, nicht näher konkretisierte Behauptungen nicht ausreichen, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen und damit den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG Genüge zu tun vergleiche , etwa VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/02/0040, mit weiteren Nachweisen).
4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.4. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180274.L00Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026