RS Vwgh 2008/1/30 2007/16/0195

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Veröffentlicht am 30.01.2008
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
LAO OÖ 1996 §186a;
LAO OÖ 1996 §233 Abs2;
VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Der vom Beschwerdeführer begehrte Bescheid hat ein Verfahren nach § 186a Abs. 1 OÖ LAO abzuschließen. In einem solchen Verfahren beträgt die Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb der Verwaltung nach § 186a iVm § 233 Abs. 2 OÖ LAO ein Jahr. Das Ausmaß dieser Entscheidungsfrist bestimmt auch das Ausmaß der Wartefrist vor Einbringung der Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 27 Abs. 1 letzter Satz VwGG (vgl. den hg. Beschluss vom 8. November 2005, 2003/17/0230).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160195.X02

Im RIS seit

09.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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