RS Vwgh 2008/1/30 2007/16/0186

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Veröffentlicht am 30.01.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs5;
B-VG Art140 Abs7;

Rechtssatz

Dass die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt, bedeutet, dass das aufgehobene Gesetz auf die Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, abgesehen vom Anlassfall weiterhin anzuwenden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160186.X01

Im RIS seit

26.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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