RS Vwgh 2008/1/30 2007/16/0195

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Veröffentlicht am 30.01.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/16/0190 B 25. August 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde der Bescheid einer Abgabenbehörde zweiter Instanz einer Gemeinde von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben, so beginnt die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG mit der Zustellung des aufsichtsbehördlichen Bescheides an die Gemeinde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1981, Zl. 2688/80, mit Hinweis auf den Beschluss vom 1. Juni 1976, Zl. 1789/74, VwSlg 9074 A/1976).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160195.X01

Im RIS seit

09.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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