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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Dr. Sulzbacher und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des K O in W, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. April 2015, Zl. VGW- 051/031/2672/2015-10, betreffend Zurückweisung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung in einer Angelegenheit des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Gegen den Revisionswerber erging eine mit 17. Dezember 2014 datierte Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien (LPD), in der ihm zum Vorwurf gemacht wurde, er habe sich am 14. April 2014 zu einem näher angeführten Zeitpunkt an einer Adresse in Wien 12 als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es wurde deshalb über ihn gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 eine Geldstrafe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stunden) verhängt.Gegen den Revisionswerber erging eine mit 17. Dezember 2014 datierte Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien (LPD), in der ihm zum Vorwurf gemacht wurde, er habe sich am 14. April 2014 zu einem näher angeführten Zeitpunkt an einer Adresse in Wien 12 als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es wurde deshalb über ihn gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 eine Geldstrafe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stunden) verhängt.
Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schreiben vom 9. Jänner 2015 einen Einspruch, wobei er zu dessen Rechtzeitigkeit vorbrachte, die Strafverfügung sei ihm am 2. Jänner 2015 zugestellt worden.
Hierauf erging von Seiten der LPD am 3. Februar 2015 ein im Spruch inhaltlich im Wesentlichen der Strafverfügung entsprechendes Straferkenntnis, in dem ausdrücklich davon ausgegangen wurde, die Strafverfügung sei dem Revisionswerber am 2. Jänner 2015 zugestellt worden. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde.
Am 12. März 2015 richtete das Verwaltungsgericht Wien (VwG) an den Revisionswerber ein Schreiben mit der Überschrift "Vorhalt der Verspätung". Damit wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung offensichtlich verspätet eingebracht worden sei. Das "Schriftstück vom 17.12.2014" sei ohne Zustellnachweis spätestens am 18. Dezember 2014 von der LPD, Polizeikommissariat Meidling, versandt worden, sodass (die Zustellung) gemäß § 26 Abs. 2 erster Satz (ZustG) am dritten Werktag als bewirkt gelte. Die zweiwöchige "Rechtsmittelfrist" habe daher am 23. Dezember 2014 begonnen und am 7. Jänner 2015 geendet. Der Einspruch sei aber erst am 12. Jänner 2015 beim Polizeikommissariat Meidling eingelangt. Dem Revisionswerber wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.Am 12. März 2015 richtete das Verwaltungsgericht Wien (VwG) an den Revisionswerber ein Schreiben mit der Überschrift "Vorhalt der Verspätung". Damit wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung offensichtlich verspätet eingebracht worden sei. Das "Schriftstück vom 17.12.2014" sei ohne Zustellnachweis spätestens am 18. Dezember 2014 von der LPD, Polizeikommissariat Meidling, versandt worden, sodass (die Zustellung) gemäß Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz (ZustG) am dritten Werktag als bewirkt gelte. Die zweiwöchige "Rechtsmittelfrist" habe daher am 23. Dezember 2014 begonnen und am 7. Jänner 2015 geendet. Der Einspruch sei aber erst am 12. Jänner 2015 beim Polizeikommissariat Meidling eingelangt. Dem Revisionswerber wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 30. März 2015 brachte der Revisionswerber vor, er verfüge über keinen Identitätsnachweis. Es sei für ihn daher unmöglich, ein bei der Post hinterlegtes Schriftstück zu beheben. Im Fall einer Hinterlegung sei es für ihn sehr schwierig, die an ihn gesendeten Schriftstücke zu erlangen. Er habe daher das "Straferkenntnis" vom 17.12.2014 erst nach mehreren erfolglosen Versuchen erhalten, das Schriftstück von der Post ausgehändigt zu bekommen; letztendlich habe er dies am 2. Jänner 2015 "bewerkstelligen" können.
Sodann erging ohne weitere Ermittlungen das angefochtene Erkenntnis des VwG vom 9. April 2015, mit dem das Straferkenntnis der LPD vom 3. Februar 2015 gemäß § 50 VwGVG (ersatzlos) behoben und der Einspruch gegen die Strafverfügung der LPD vom 17. Dezember 2014 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.) Weiters wurde festgestellt, dass der Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.). Schließlich sprach das VwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).Sodann erging ohne weitere Ermittlungen das angefochtene Erkenntnis des VwG vom 9. April 2015, mit dem das Straferkenntnis der LPD vom 3. Februar 2015 gemäß Paragraph 50, VwGVG (ersatzlos) behoben und der Einspruch gegen die Strafverfügung der LPD vom 17. Dezember 2014 gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.) Weiters wurde festgestellt, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich sprach das VwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen hat:
Die Revision ist (wie sich aus dem Weiteren ergibt) entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (§ 34 Abs. 1a VwGG) - Ausspruch des VwG zulässig; sie ist im Ergebnis auch berechtigt.Die Revision ist (wie sich aus dem Weiteren ergibt) entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG) - Ausspruch des VwG zulässig; sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
Zur Begründung des Spruchpunktes I. stellte das VwG - nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Zitierung der für maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften - fest, die Strafverfügung sei spätestens am 18. Dezember 2014 von der LPD, Polizeikommissariat Meidling, "mit normalem Brief" der Post zur Beförderung übergeben worden. Deren Zustellung gelte daher nach § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Der Revisionswerber habe sich in seiner Stellungnahme lediglich darauf bezogen, das Schriftstück mangels Ausweises (zunächst) nicht von der Post erhalten zu haben. Da das Schriftstück der LPD jedoch nicht mittels Rückscheinbrief versandt worden sei und daher auch "direkt" an der Wohnadresse habe zugestellt werden können, sei "das Erfordernis eines Ausweises bzw. die Abholung beim Postamt nicht gegeben". Zustellmängel seien nicht ins Treffen geführt worden und auch nicht ersichtlich.Zur Begründung des Spruchpunktes römisch eins. stellte das VwG - nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Zitierung der für maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften - fest, die Strafverfügung sei spätestens am 18. Dezember 2014 von der LPD, Polizeikommissariat Meidling, "mit normalem Brief" der Post zur Beförderung übergeben worden. Deren Zustellung gelte daher nach Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Der Revisionswerber habe sich in seiner Stellungnahme lediglich darauf bezogen, das Schriftstück mangels Ausweises (zunächst) nicht von der Post erhalten zu haben. Da das Schriftstück der LPD jedoch nicht mittels Rückscheinbrief versandt worden sei und daher auch "direkt" an der Wohnadresse habe zugestellt werden können, sei "das Erfordernis eines Ausweises bzw. die Abholung beim Postamt nicht gegeben". Zustellmängel seien nicht ins Treffen geführt worden und auch nicht ersichtlich.
Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass die Strafverfügung vom 17. Dezember 2014 dem Revisionswerber bis 23. Dezember 2014 rechtswirksam zugestellt worden sei. Die "Rechtsmittelfrist" habe daher am 7. Jänner 2015 geendet, sodass sich der "mit 9.1.2015 datierte und am 12.1.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Einspruch" als verspätet erweise. Ob die Partei daran ein Verschulden treffe, sei nicht zu prüfen.
Mit der Versäumung der Einspruchsfrist sei die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und - so begründete das VwG weiter - die Verwaltungsstrafsache daher rechtskräftig erledigt worden. Der Erlassung eines Straferkenntnisses in derselben Sache sei somit als Folge der Rechtskraft das "Wiederholungsverbot" entgegen gestanden, das in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen sei. Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis sei daher zu beheben und der Einspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen.
In der Revision wird die für diese rechtliche Beurteilung maßgebliche Feststellung des VwG, die Strafverfügung sei mit "normalem Brief der Post zur Beförderung übergeben" worden, als aktenwidrig gerügt. Tatsächlich sei das Schriftstück - wie schon in der Stellungnahme vom 30. März 2015 vorgebracht - bei der Post hinterlegt worden und der Revisionswerber habe es vorerst nicht beheben können.
Der Sache nach macht der Revisionswerber damit geltend, für die erwähnte Feststellung, die im Widerspruch zum Vorbringen des Revisionswerbers stehe, fehle eine nachvollziehbare Beweiswürdigung. Damit ist er im Recht, sodass insoweit auch iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zu den Begründungsanforderungen für Verwaltungsgerichte des Näheren das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, Punkt IV.B.5.2. der Entscheidungsgründe) gegeben ist.Der Sache nach macht der Revisionswerber damit geltend, für die erwähnte Feststellung, die im Widerspruch zum Vorbringen des Revisionswerbers stehe, fehle eine nachvollziehbare Beweiswürdigung. Damit ist er im Recht, sodass insoweit auch iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , zu den Begründungsanforderungen für Verwaltungsgerichte des Näheren das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, Punkt römisch vier.B.5.2. der Entscheidungsgründe) gegeben ist.
Vorauszuschicken ist, dass es grundsätzlich zulässig ist, die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen die Strafverfügung in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses, also auch noch im Stadium des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, zu prüfen und gegebenenfalls eine Verspätung des Einspruchs wahrzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/19/0322, mwN). Dabei war zunächst von der (bislang) unbestritten gebliebenen Tatsache auszugehen, dass der mit 9. Jänner 2015 datierte Einspruch bei der LPD am 12. Jänner 2015 (Montag) überreicht wurde. Demnach wäre die nach § 49 Abs. 1 VStG zur Verfügung stehende zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 17. Dezember 2014 gewahrt worden, wenn diese dem Revisionswerber frühestens am Montag, dem 29. Dezember 2014, zugestellt wurde.Vorauszuschicken ist, dass es grundsätzlich zulässig ist, die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen die Strafverfügung in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses, also auch noch im Stadium des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, zu prüfen und gegebenenfalls eine Verspätung des Einspruchs wahrzunehmen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/19/0322, mwN). Dabei war zunächst von der (bislang) unbestritten gebliebenen Tatsache auszugehen, dass der mit 9. Jänner 2015 datierte Einspruch bei der LPD am 12. Jänner 2015 (Montag) überreicht wurde. Demnach wäre die nach Paragraph 49, Absatz eins, VStG zur Verfügung stehende zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 17. Dezember 2014 gewahrt worden, wenn diese dem Revisionswerber frühestens am Montag, dem 29. Dezember 2014, zugestellt wurde.
Diesbezüglich stellte das VwG fest, die Strafverfügung sei spätestens am 18. Dezember 2014 von der LPD "mit normalem Brief" der Post zur Beförderung übergeben worden, und folgerte daraus rechtlich, ihre Zustellung an den Revisionswerber gelte demnach gemäß § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit am 23. Dezember 2014, als bewirkt. Für diese sachverhaltsmäßige Annahme lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis keine Begründung entnehmen. Eine diesbezüglich nachvollziehbare Begründung wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Revisionswerber demgegenüber ausreichend erkennbar behauptet hatte, die Sendung sei (offenbar nach erfolglosen Zustellversuchen) beim Postamt hinterlegt, somit mit Rückscheinbrief zugestellt worden. Die Unrichtigkeit dieses Vorbringens durfte das VwG aber auch nicht einfach wegen der gegenteiligen - allerdings begründungslos gebliebenen - Feststellung über die Zustellung "mit normalem Brief" annehmen. Das stellt einen nicht tragfähigen Zirkelschluss dar.Diesbezüglich stellte das VwG fest, die Strafverfügung sei spätestens am 18. Dezember 2014 von der LPD "mit normalem Brief" der Post zur Beförderung übergeben worden, und folgerte daraus rechtlich, ihre Zustellung an den Revisionswerber gelte demnach gemäß Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit am 23. Dezember 2014, als bewirkt. Für diese sachverhaltsmäßige Annahme lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis keine Begründung entnehmen. Eine diesbezüglich nachvollziehbare Begründung wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Revisionswerber demgegenüber ausreichend erkennbar behauptet hatte, die Sendung sei (offenbar nach erfolglosen Zustellversuchen) beim Postamt hinterlegt, somit mit Rückscheinbrief zugestellt worden. Die Unrichtigkeit dieses Vorbringens durfte das VwG aber auch nicht einfach wegen der gegenteiligen - allerdings begründungslos gebliebenen - Feststellung über die Zustellung "mit normalem Brief" annehmen. Das stellt einen nicht tragfähigen Zirkelschluss dar.
Würde das Vorbringen des Revisionswerbers zutreffen, käme die Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG aber nicht zur Anwendung. Maßgeblich wäre dann gemäß § 17 Abs. 3 erster bis dritter Satz ZustG der - amtswegig zu ermittelnde - Beginn der Frist zur Abholung der bei der Post hinterlegten Sendung. Dem VwG ist nämlich darin beizupflichten, dass es in diesem Fall nur auf den Beginn der Abholfrist ankäme. Dem vom Revisionswerber vorgebrachten Umstand, es sei ihm vorerst (bis 2. Jänner 2015) ohne sein Verschulden nicht gelungen, die Sendung ausgehändigt zu bekommen, wäre für die Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung keine Bedeutung beizumessen (vgl. dazu des Näheren das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/21/0344, mwN).Würde das Vorbringen des Revisionswerbers zutreffen, käme die Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz ZustG aber nicht zur Anwendung. Maßgeblich wäre dann gemäß Paragraph 17, Absatz 3, erster bis dritter Satz ZustG der - amtswegig zu ermittelnde - Beginn der Frist zur Abholung der bei der Post hinterlegten Sendung. Dem VwG ist nämlich darin beizupflichten, dass es in diesem Fall nur auf den Beginn der Abholfrist ankäme. Dem vom Revisionswerber vorgebrachten Umstand, es sei ihm vorerst (bis 2. Jänner 2015) ohne sein Verschulden nicht gelungen, die Sendung ausgehändigt zu bekommen, wäre für die Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung keine Bedeutung beizumessen vergleiche , dazu des Näheren das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/21/0344, mwN).
Es wird nicht übersehen, dass die bemängelte Feststellung insofern eine Deckung in den vorgelegten Akten finden könnte, als in einem vom VwG am 11. März 2015 erstellten Aktenvermerk der Inhalt einer "Rücksprache" beim Sachbearbeiter der LPD betreffend die Versendung der Strafverfügung festgehalten wurde. Danach sei die Strafverfügung am 17. Dezember 2014 "erstellt" und entweder am selben oder am nächsten Tag - aus dem weiteren Inhalt ergibt sich:
nicht mit "RS-Brief" - versendet worden. Wenn man von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgehe, müsste die Strafverfügung - so heißt es in dem Aktenvermerk weiter - dem Revisionswerber am 23. Dezember 2014 zugestellt worden sein.
Diesbezüglich ist allerdings zu bemängeln, dass weder in dem an den Revisionswerber ergangenen "Vorhalt der Verspätung" noch im angefochtenen Erkenntnis darauf Bezug genommen wurde. Insbesondere wurde aber auch nicht darauf eingegangen, dass der Sachbearbeiter der LPD nach dem weiteren Inhalt des Aktenvermerks überdies zugestanden hatte, dass man nie wisse, ob der Revisionswerber tatsächlich nach drei Tagen die Briefsendung erhalten habe. In diesem Zusammenhang ist nämlich auf den zweiten Satz des § 26 Abs. 2 ZustG hinzuweisen, wonach die Behörde bei einer Zustellung ohne Zustellnachweis "im Zweifel" die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen hat. Offenbar deshalb hat die LPD - noch anders als nunmehr das VwG - ausgehend von der vom Revisionswerber behaupteten Zustellung am 2. Jänner 2015 auch die Rechtzeitigkeit des Einspruchs unterstellt und deshalb ein Straferkenntnis erlassen. Jedenfalls blieb das VwG aber auch eine Erklärung schuldig, weshalb den Angaben des Sachbearbeiters der LPD zur Art der Zustellung gegenüber den damit nicht in Einklang zu bringenden Behauptungen des Revisionswerbers der Vorzug zu geben wäre.Diesbezüglich ist allerdings zu bemängeln, dass weder in dem an den Revisionswerber ergangenen "Vorhalt der Verspätung" noch im angefochtenen Erkenntnis darauf Bezug genommen wurde. Insbesondere wurde aber auch nicht darauf eingegangen, dass der Sachbearbeiter der LPD nach dem weiteren Inhalt des Aktenvermerks überdies zugestanden hatte, dass man nie wisse, ob der Revisionswerber tatsächlich nach drei Tagen die Briefsendung erhalten habe. In diesem Zusammenhang ist nämlich auf den zweiten Satz des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG hinzuweisen, wonach die Behörde bei einer Zustellung ohne Zustellnachweis "im Zweifel" die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen hat. Offenbar deshalb hat die LPD - noch anders als nunmehr das VwG - ausgehend von der vom Revisionswerber behaupteten Zustellung am 2. Jänner 2015 auch die Rechtzeitigkeit des Einspruchs unterstellt und deshalb ein Straferkenntnis erlassen. Jedenfalls blieb das VwG aber auch eine Erklärung schuldig, weshalb den Angaben des Sachbearbeiters der LPD zur Art der Zustellung gegenüber den damit nicht in Einklang zu bringenden Behauptungen des Revisionswerbers der Vorzug zu geben wäre.
Das angefochtene Erkenntnis war daher angesichts der aufgezeigten Ermittlungs- und Begründungsmängel wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher angesichts der aufgezeigten Ermittlungs- und Begründungsmängel wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, und 5 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Eingabengebühr war im Hinblick auf die bewilligte Verfahrenshilfe abzuweisen.Der Zuspruch von Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Eingabengebühr war im Hinblick auf die bewilligte Verfahrenshilfe abzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2015
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210081.L00Im RIS seit
28.01.2016Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016