TE Vwgh Beschluss 2015/12/16 Ra 2015/04/0095

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der A GmbH in K, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Schiffgasse 8, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. September 2015, Zl. LVwG 44.8-2663/2015-6, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: K GmbH in K), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Die Revisionswerberin beantragte mit Schriftsatz vom 22. September 2015, die Entscheidung der mitbeteiligten Auftraggeberin im Vergabeverfahren betreffend "Durchführung von Metallbauarbeiten beim Umbau des Hauses K-Platz 8, K", der M.S. GmbH den Zuschlag erteilen zu wollen, für nichtig zu erklären.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) erteilte nach Einlangen dieses Antrags der Revisionswerberin den Auftrag, binnen einer näher bestimmten Frist inhaltliche Mängel des Antrags zu beheben und einen Nachweis über die Einzahlung der ausständigen Pauschalgebühr zu übermitteln, widrigenfalls der Antrag gemäß § 5 Abs. 5 Z 3 des Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes 2012 (StVergRG 2012) als unzulässig zurückzuweisen wäre.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) erteilte nach Einlangen dieses Antrags der Revisionswerberin den Auftrag, binnen einer näher bestimmten Frist inhaltliche Mängel des Antrags zu beheben und einen Nachweis über die Einzahlung der ausständigen Pauschalgebühr zu übermitteln, widrigenfalls der Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3, des Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes 2012 (StVergRG 2012) als unzulässig zurückzuweisen wäre.

Dem Auftrag zur Vorlage eines Nachweises betreffend die Einzahlung der Pauschalgebühr wurde nicht entsprochen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und verpflichtete die Revisionswerberin gemäß § 28 Abs. 4 StVergRG 2012, für den Nachprüfungsantrag (in Verbindung mit seiner Ergänzung/Änderung) eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 3.000,00 binnen zwei Wochen zur Einzahlung zu bringen (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und verpflichtete die Revisionswerberin gemäß Paragraph 28, Absatz 4, StVergRG 2012, für den Nachprüfungsantrag (in Verbindung mit seiner Ergänzung/Änderung) eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 3.000,00 binnen zwei Wochen zur Einzahlung zu bringen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die ordentliche Revision erachtete das Verwaltungsgericht als nicht zulässig (Spruchpunkt III.).Die ordentliche Revision erachtete das Verwaltungsgericht als nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Beschluss im Umfang des Spruchpunktes II. richtet sich die außerordentliche Revision.Gegen diesen Beschluss im Umfang des Spruchpunktes römisch zwei. richtet sich die außerordentliche Revision.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3. Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist das Vorbringen der Revisionswerberin in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe maßgeblich. Dem Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0019, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001). 3. Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist das Vorbringen der Revisionswerberin in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe maßgeblich. Dem Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG Genüge getan vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0019, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001).

Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung. Mit der Darstellung von Beschwerdegründen sowie eines "Sachverhalts" wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 iVm Abs. 5 VwGG nicht entsprochen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Ra 2015/12/0022, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 24. Juli 2014, Ra 2014/07/0033).Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung. Mit der Darstellung von Beschwerdegründen sowie eines "Sachverhalts" wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, VwGG nicht entsprochen vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Ra 2015/12/0022, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 24. Juli 2014, Ra 2014/07/0033).

Im Übrigen kann betreffend den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf das zu der vergleichbaren Bestimmung des Bundesvergabegesetzes 2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, 2004/04/0081, verwiesen werden.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040095.L00

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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