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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Güssing, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 30. Juli 2015, Zl. E 025/01/2015.015/002, betreffend die Übertretung des Burgenländischen Jagdgesetzes (mitbeteiligte Partei: F S in G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Landesverwaltungsgericht Burgenland ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten auf und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. Dieser Beschluss wurde der Bezirkshauptmannschaft Güssing am 4. August 2015 zugestellt.Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Landesverwaltungsgericht Burgenland ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten auf und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. Dieser Beschluss wurde der Bezirkshauptmannschaft Güssing am 4. August 2015 zugestellt.
Die vorliegende außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Güssing langte laut Eingangsstampiglie des Landesverwaltungsgerichts Burgenland am 18. September 2015 beim Landesverwaltungsgericht ein. Im Vorlagebericht führte das Landesverwaltungsgericht aus, die Revision sei mit der sogenannten Dienstpost (eigener Kurier) übermittelt worden; sie sei "wohl verspätet".
Der Bezirkshauptmannschaft Güssing wurde mit Verfügung vom 12. Oktober 2015, zugestellt am 27. Oktober 2015, die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorläufig davon ausgehe, dass es sich bei dem genannten Kurier um keinen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz handle, womit § 33 Abs 3 AVG nicht zum Tragen komme und die Revision daher verspätet sei.Der Bezirkshauptmannschaft Güssing wurde mit Verfügung vom 12. Oktober 2015, zugestellt am 27. Oktober 2015, die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorläufig davon ausgehe, dass es sich bei dem genannten Kurier um keinen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz handle, womit Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht zum Tragen komme und die Revision daher verspätet sei.
Die Bezirkshauptmannschaft Güssing nahm zu diesem Verspätungsvorhalt nicht Stellung.
Nach der Aktenlage endete die am 4. August 2015 in Gang gesetzte sechswöchige Revisionsfrist des § 26 Abs 1 (fallbezogen iVm Abs 5) VwGG am 15. September 2015; die gegenständliche Revision wurde jedoch erst am 18. September 2015 erhoben und somit nach Ablauf der Revisionsfrist eingebracht.Nach der Aktenlage endete die am 4. August 2015 in Gang gesetzte sechswöchige Revisionsfrist des Paragraph 26, Absatz eins, (fallbezogen in Verbindung mit Absatz 5,) VwGG am 15. September 2015; die gegenständliche Revision wurde jedoch erst am 18. September 2015 erhoben und somit nach Ablauf der Revisionsfrist eingebracht.
Gemäß § 33 Abs 3 AVG, welcher nach § 62 Abs 1 VwGG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwenden ist, werden Tage von der Übergabe einer Sendung an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Dass die gegenständliche Revision einem derartigen Zustelldienst vor Ablauf der Revisionsfrist übergeben worden wäre, lässt sich jedoch nicht feststellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG, welcher nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwenden ist, werden Tage von der Übergabe einer Sendung an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Dass die gegenständliche Revision einem derartigen Zustelldienst vor Ablauf der Revisionsfrist übergeben worden wäre, lässt sich jedoch nicht feststellen.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030080.L00Im RIS seit
15.02.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016