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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag der A R in V, vertreten durch Mag. Jasmine Ringel, Rechtsanwältin in 8045 Graz, Arlandcenter/Am Arlandgrund 2, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0010-7, abgeschlossenen Verfahrens bzw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist in diesem Verfahren, jeweils in Angelegenheiten betreffend Übertretungen nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz und dem AIDS-Gesetz 1993 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag der A R in römisch fünf, vertreten durch Mag. Jasmine Ringel, Rechtsanwältin in 8045 Graz, Arlandcenter/Am Arlandgrund 2, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0010-7, abgeschlossenen Verfahrens bzw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist in diesem Verfahren, jeweils in Angelegenheiten betreffend Übertretungen nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz und dem AIDS-Gesetz 1993 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Anträge auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0010-7, abgeschlossenen Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist in diesem Verfahren werden als gegenstandslos geworden erklärt und es wird das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0010-7, wurde die Revision der nunmehrigen Antragstellerin als verspätet zurückgewiesen.
Die Antragstellerin brachte am 27. Oktober 2015 ohne anwaltliche Vertretung (unter anderem) die vorliegenden Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ein.Die Antragstellerin brachte am 27. Oktober 2015 ohne anwaltliche Vertretung (unter anderem) die vorliegenden Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, VwGG und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ein.
Mit Verfügung vom 9. November 2015 (ihr zugestellt am 18. November 2015) wurde der Antragstellerin aufgetragen, die genannten Anträge binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abfassen und einbringen zu lassen. Gleichzeitig wurden ihr die eingebrachten Anträge im Original zurückgestellt.
Mit einem am 1. Dezember 2015 zur Post gegebenen und am 4. Dezember 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz (betitelt als "Wiedervorlage nach Verbesserung") teilte die im Kopf der Entscheidung angeführte Rechtsanwältin ihre Bevollmächtigung durch die Antragstellerin mit und legte dem Verwaltungsgerichtshof die der Antragstellerin zurückgesandten Anträge unverändert wieder vor.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGG sind (unter anderem) Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Diesem Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts vorgelegt wird (vgl etwa zuletzt VwGH vom 20. Mai 2015, Ra 2015/09/0030, mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind (unter anderem) Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Diesem Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts vorgelegt wird vergleiche , etwa zuletzt VwGH vom 20. Mai 2015, Ra 2015/09/0030, mwN).
Im vorliegenden Fall wurden die Anträge der Antragstellerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von der bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst, sondern es wurde lediglich die von der Partei verfasste Eingabe ergänzt durch eine Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwältin wieder eingebracht. Den in der oben zitierten Rechtsprechung zu § 24 Abs 2 VwGG aufgestellten Anforderungen und dem Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 2015 wurde dadurch nicht fristgerecht entsprochen.Im vorliegenden Fall wurden die Anträge der Antragstellerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von der bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst, sondern es wurde lediglich die von der Partei verfasste Eingabe ergänzt durch eine Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwältin wieder eingebracht. Den in der oben zitierten Rechtsprechung zu Paragraph 24, Absatz 2, VwGG aufgestellten Anforderungen und dem Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 2015 wurde dadurch nicht fristgerecht entsprochen.
Die Anträge gelten daher von Gesetzes wegen als zurückgezogen (§ 34 Abs 4 in Verbindung mit § 34 Abs 2 VwGG), weshalb sie als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen waren (§ 33 Abs 1 VwGG).Die Anträge gelten daher von Gesetzes wegen als zurückgezogen (Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGG), weshalb sie als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen waren (Paragraph 33, Absatz eins, VwGG).
Wien, am 16. Dezember 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030010.L00.1Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016