TE Vwgh Beschluss 2015/12/16 2013/03/0137

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

E1E;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

12010E267 AEUV Art267;
AVG §38;
TKG 2003 §36 Abs1;
TKG 2003 §36 Abs2;
TKG 2003 §37 Abs1;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der T GmbH in Wien, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 30. September 2013, Zl M 1.10/12-100, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003 (mitbeteiligte Parteien: 1. x1 AG in W, 2. x2 GmbH in W, 3. x3 in L, Großbritannien, 4. x4 GmbH in W, 5. x5 GmbH in W, 6. x6 GmbH in W,

7. x7 GmbH in W, 8. x8 GmbH in W, 9. x9 GmbH in W, 10. x10 Betriebsgesellschaft m.b.H. in T, 11. x11 Betriebsgesellschaft m.b.H. in W, 12. x12 GmbH in W, 13. x13 GmbH in W, 14. x14 GmbH in L, 15. x15 GmbH in W; weitere Partei:

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-28/15 (Koninklijke KPN NV und KPN BV ua gegen Autoriteit Consument en Markt (ACM)) ausgesetzt.

Begründung

1. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs 2 TKG 2003 fest, dass der Markt "Terminierung von Sprachrufen in das öffentliche Mobiltelefonnetz" der beschwerdeführenden Partei ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender relevanter Markt sei, der das ganze Bundesgebiet umfasse (Spruchpunkt I. A.). Ferner wurde gemäß § 36 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 TKG 2003 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei auf dem besagten Markt über eine beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt I. B.). Weiters wurden der beschwerdeführenden Partei gemäß § 37 Abs 1 TKG eine Reihe von näher genannten spezifischen Verpflichtungen auferlegt (Spruchpunkt I. C.). Schließlich wurden die der beschwerdeführenden Partei mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2009 auferlegten spezifischen Verpflichtungen gemäß § 37 Abs 1 TKG 2003 mit Zustellung des bekämpften Bescheides aufgehoben. 1. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2003 fest, dass der Markt "Terminierung von Sprachrufen in das öffentliche Mobiltelefonnetz" der beschwerdeführenden Partei ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender relevanter Markt sei, der das ganze Bundesgebiet umfasse (Spruchpunkt römisch eins. A.). Ferner wurde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei auf dem besagten Markt über eine beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt römisch eins. B.). Weiters wurden der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TKG eine Reihe von näher genannten spezifischen Verpflichtungen auferlegt (Spruchpunkt römisch eins. C.). Schließlich wurden die der beschwerdeführenden Partei mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2009 auferlegten spezifischen Verpflichtungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 mit Zustellung des bekämpften Bescheides aufgehoben.

2. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet die beschwerdeführende Partei es insbesondere als rechtswidrig, dass die belangte Behörde den Kostenrechnungsansatz "Pure LRIC" zur Festlegung der Mobilterminierungsentgelte der beschwerdeführenden Partei an Stelle des bisherigen Durchschnittskosten-Konzeptes "LRAIC" herangezogen habe, wobei bei "Pure LRIC" die Berücksichtigung von Gemeinkosten nicht stattfinde. Die belangte Behörde sei dabei der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU, 2009/396/EG, ABl L 124/67 vom 20. Mai 2009, gefolgt, obwohl dieser keine rechtliche Verbindlichkeit zukomme. 2. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet die beschwerdeführende Partei es insbesondere als rechtswidrig, dass die belangte Behörde den Kostenrechnungsansatz "Pure LRIC" zur Festlegung der Mobilterminierungsentgelte der beschwerdeführenden Partei an Stelle des bisherigen Durchschnittskosten-Konzeptes "LRAIC" herangezogen habe, wobei bei "Pure LRIC" die Berücksichtigung von Gemeinkosten nicht stattfinde. Die belangte Behörde sei dabei der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU, 2009/396/EG, Amtsblatt , L 124/67 vom 20. Mai 2009, gefolgt, obwohl dieser keine rechtliche Verbindlichkeit zukomme.

Auf diese Empfehlung sowie auch auf die Berechnung des Zustellentgeltes nach dem Maßstab "Pure-(BU)LRIC" wird auch in dem schon genannten Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven in der Rechtssache C-28/15 Bezug genommen und insbesondere danach gefragt, ob dieser Kostenrechnungsansatz einer spezifischen Verpflichtung (vgl insbesondere Spruchpunkt I. C. des bekämpften Bescheides) zugrunde gelegt werden dürfe.Auf diese Empfehlung sowie auch auf die Berechnung des Zustellentgeltes nach dem Maßstab "Pure-(BU)LRIC" wird auch in dem schon genannten Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven in der Rechtssache C-28/15 Bezug genommen und insbesondere danach gefragt, ob dieser Kostenrechnungsansatz einer spezifischen Verpflichtung vergleiche , insbesondere Spruchpunkt römisch eins. C. des bekämpften Bescheides) zugrunde gelegt werden dürfe.

3.1. Da somit ein Verfahren zur Klärung der besagten unionsrechtlichen Frage bereits beim EuGH anhängig ist, liegen die Voraussetzungen des nach § 62 Abs 1 VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof einschlägigen § 38 AVG vor. 3.1. Da somit ein Verfahren zur Klärung der besagten unionsrechtlichen Frage bereits beim EuGH anhängig ist, liegen die Voraussetzungen des nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof einschlägigen Paragraph 38, AVG vor.

3.2. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher bis zur Entscheidung über das erwähnte Vorabentscheidungsersuchen im Verfahren zur Rechtssache C-28/15 auszusetzen.

Wien, am 16. Dezember 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030137.X00

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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