TE Vwgh Erkenntnis 2015/12/17 Ra 2015/20/0253

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2015
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AVG §58;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision der M G in L, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2015, Zl. W211 1423059-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die aus Nigeria stammende Revisionswerberin stellte am 20. November 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) mit Bescheid vom 23. November 2011 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem sprach die Verwaltungsbehörde die Ausweisung der Revisionswerberin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Asylgerichtshof. Das Beschwerdeverfahren wurde ab 1. Jänner 2014 gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Asylgerichtshof. Das Beschwerdeverfahren wurde ab 1. Jänner 2014 gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit dem Antrag auf internationalen Schutz der Erfolg versagt blieb, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Unter einem fasste das Verwaltungsgericht nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 den Beschluss, das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit dem Antrag auf internationalen Schutz der Erfolg versagt blieb, gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Unter einem fasste das Verwaltungsgericht nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 den Beschluss, das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, obgleich Hinweise dafür vorhanden seien, dass das Vorbringen der Revisionswerberin als nicht glaubwürdig anzusehen sei, würden seitens des Gerichts zur Frage, ob es den Tatsachen entspreche, keine Feststellungen getroffen. Vielmehr werde das Vorbringen für die rechtliche Beurteilung als wahr unterstellt. Es werde allerdings festgestellt, dass die Revisionswerberin eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere im Süden von Nigeria, in Anspruch hätte nehmen können. Im Weiteren gab das Verwaltungsgericht unter der Überschrift "Länderberichte zur relevanten Situation in Nigeria" den Inhalt diverser Berichte und anderer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Nigeria wieder. Erkennbar erhob das Bundesverwaltungsgericht den Inhalt aller im Erkenntnis wiedergegebenen Quellen zu seinen Feststellungen über die Situation in Nigeria.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiederholte das Bundesverwaltungsgericht, dass es zwar die Richtigkeit des Vorbringens nicht als gegeben feststelle, es jedoch für die rechtliche Beurteilung als wahr unterstelle. Ohne eine nähere Überprüfung des Fluchtvorbringens im Einzelnen vornehmen zu müssen, müsse "jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative anerkannt werden". Es sei der Revisionswerberin möglich, innerhalb Nigerias an einem anderen Ort Schutz zu finden. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit sei ihr auch zumutbar. Sie habe bereits sechs Jahre in Port Harcourt, also im Süden des Landes, gelebt und sich dort als Kindermädchen versorgen können. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass sich die Revisionswerberin nicht durch eine Neuansiedlung in Port Harcourt oder einem anderen Ort im Süden ihres Heimatlandes einen Lebensunterhalt aufbauen könnte und sich durch diese Neuansiedlung einer allfälligen Verfolgung durch "die Boko Haram" entziehen könnte. Eine solche Neuansiedlung könnte insbesondere für alleinstehende Frauen und außerhalb eines sozialen Netzwerkes schwierig sein. Dennoch führe eine individuelle Prüfung der Situation der Revisionswerberin dazu, dass gerade sie "diesbezüglich bereits auf Erfahrungen in Port Harcourt" zurückgreifen könne. Dort habe sie sechs Jahre alleine ohne familiäres Netz gelebt und ihren Lebensunterhalt erwirtschaftet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:

Die Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der (näher dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abgewichen.

Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.

Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015 Ra 2015/20/0067, mwN).Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015 Ra 2015/20/0067, mwN).

Lässt eine Entscheidung die Trennung der Begründungselemente in einer Weise vermissen, sodass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn sich eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung im Sinn des § 60 AVG gründet (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 20. Mai 2015, mwN).Lässt eine Entscheidung die Trennung der Begründungselemente in einer Weise vermissen, sodass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn sich eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung im Sinn des Paragraph 60, AVG gründet vergleiche , auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 20. Mai 2015, mwN).

Ein solcher Begründungsmangel ist dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorzuwerfen. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, die es aus den Feststellungen zu Nigeria ableitet. Die im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Feststellungen enthalten allerdings widersprüchliche Aussagen, sodass es dem Verwaltungsgerichtshof verunmöglicht wird, seiner nachprüfenden Kontrolle in der vom Gesetz geforderten Weise nachzukommen. Während an einer Stelle im Rahmen der Feststellungen ausgeführt wird, dass "nicht festgestellt werden" könne, "dass es Abgeschobenen und insbesondere auch allein stehenden Frauen bei einer Rückkehr im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde" und in Nigeria "Hilfsorganisationen bzw. NGOs(,) die (a)lleinstehenden bzw. (r)ückkehrenden Frauen behilflich sein können", existierten (S. 37 der Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses), ist an anderer Stelle davon die Rede, dass es angesichts "der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft für viele Menschen praktisch unmöglich" sei, "an Orten, in denen kein solches soziales Netz" bestehe, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen bestehe "zudem die Gefahr, bei einem Umzug in eine Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten". Mit dem Umzug gehe auch "regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen" würden (S. 39 der Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses). Bei einer derart unklaren Beweislage - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass entscheidungsmaßgebliche Teile der Feststellungen lediglich auf die (erkennbar:) rechtliche Beurteilung anderer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gestützt wurden (zudem: in nicht näher nachprüfbarer Weise durch Anführen allein des jeweiligen Entscheidungsdatums) - wäre es Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen, schlüssig zu begründen, welchen Quellen es auf Grund welcher Umstände die höhere Beweiskraft zumisst, oder aber weitere Quellen heranzuziehen, die verlässliche Feststellungen ermöglichen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 2013, U 565/2012, mwN).Ein solcher Begründungsmangel ist dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorzuwerfen. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, die es aus den Feststellungen zu Nigeria ableitet. Die im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Feststellungen enthalten allerdings widersprüchliche Aussagen, sodass es dem Verwaltungsgerichtshof verunmöglicht wird, seiner nachprüfenden Kontrolle in der vom Gesetz geforderten Weise nachzukommen. Während an einer Stelle im Rahmen der Feststellungen ausgeführt wird, dass "nicht festgestellt werden" könne, "dass es Abgeschobenen und insbesondere auch allein stehenden Frauen bei einer Rückkehr im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde" und in Nigeria "Hilfsorganisationen bzw. NGOs(,) die (a)lleinstehenden bzw. (r)ückkehrenden Frauen behilflich sein können", existierten (S. 37 der Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses), ist an anderer Stelle davon die Rede, dass es angesichts "der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft für viele Menschen praktisch unmöglich" sei, "an Orten, in denen kein solches soziales Netz" bestehe, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen bestehe "zudem die Gefahr, bei einem Umzug in eine Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten". Mit dem Umzug gehe auch "regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen" würden (S. 39 der Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses). Bei einer derart unklaren Beweislage - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass entscheidungsmaßgebliche Teile der Feststellungen lediglich auf die (erkennbar:) rechtliche Beurteilung anderer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gestützt wurden (zudem: in nicht näher nachprüfbarer Weise durch Anführen allein des jeweiligen Entscheidungsdatums) - wäre es Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen, schlüssig zu begründen, welchen Quellen es auf Grund welcher Umstände die höhere Beweiskraft zumisst, oder aber weitere Quellen heranzuziehen, die verlässliche Feststellungen ermöglichen vergleiche , dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 2013, U 565 aus 2012,, mwN).

Nach den weiteren - insoweit auf nachvollziehbarer Beweiswürdigung gegründeten - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts sei die Mutter der Revisionswerberin bereits verstorben. Ihren Vater kenne sie nicht. Zu Verwandten in Nigeria habe sie keinen Kontakt. Es könne nicht festgestellt werden, ob die Freundin der Mutter der Revisionswerberin, die ihr eine Stelle in Port Harcourt verschafft habe, noch lebe. Dass die Revisionswerberin sonst soziale Kontakte dort aufgebaut hätte, wurde nicht festgestellt. Auch hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorbringen, dass solche dort nicht bestünden, nicht auseinandergesetzt.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Person der Revisionswerberin vermag der Verwaltungsgerichtshof wegen der widersprüchlichen Feststellungen zur Möglichkeit eines Umzuges innerhalb Nigerias von alleinstehenden Frauen, die über kein soziales Netz durch verwandtschaftliche Beziehungen verfügen, die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, es sei der Revisionswerberin ohne Weiteres wegen ihrer früheren Tätigkeit in Port Harcourt möglich, wieder dort oder sonst im Süden Nigerias Fuß zu fassen, nicht nachzuvollziehen. Dass der Aufenthaltsort jener Person, die ihr früher dabei behilflich war, in dieser Region eine Anstellung zu finden, nicht bekannt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht selbst als gegeben angenommen. Dann aber bleibt offen, ob sich die Revisionswerberin ihrer Unterstützung wieder bedienen kann. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Revisionswerberin - entgegen ihrem Vorbringen, wobei sie hinsichtlich dessen Richtigkeit auch auf die Berichte zu Nigeria verwiesen hat - sich selbst ohne Vorhandensein eines sozialen Netzes wieder in der hier in Rede stehenden Region ansiedeln und mittels einer Erwerbstätigkeit das Auslangen finden könne, entbehrt wiederum einer Grundlage in den Feststellungen. Anders als das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach (S. 54 der Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses) meint, lassen sich die von ihm getroffenen - oben wiedergegebenen - Feststellungen zu Nigeria nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Im Hinblick auf die widersprüchlichen Feststellungen wird es erforderlich sein, (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) die Lage in Nigeria bezogen auf das hier relevante Thema für die rechtliche Beurteilung einwandfrei festzustellen.

Ausgehend davon erweist sich der vorliegende Begründungsmangel für den Ausgang des Verfahrens als entscheidungswesentlich. Hat doch das Bundesverwaltungsgericht, ohne weitere Feststellungen zum (Flucht-)Vorbringen der Revisionswerberin zu treffen, seiner Entscheidung ausdrücklich nur zu Grunde gelegt, dass für sie eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde.

Sohin war das angefochtene Erkenntnis - im Hinblick darauf, dass den übrigen im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Aussprüchen die rechtliche Grundlage entzogen ist, zur Gänze - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Sohin war das angefochtene Erkenntnis - im Hinblick darauf, dass den übrigen im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Aussprüchen die rechtliche Grundlage entzogen ist, zur Gänze - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Dezember 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200253.L00

Im RIS seit

25.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten