Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/08/0099 E 8. Jänner 2016Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht), vertreten durch die Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. April 2015, Zl. W229 2104247-1/3E, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: F H in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid vom 19. Februar 2015 bzw. Beschwerdevorentscheidung vom 4. März 2015 hat die revisionswerbende Gebietskrankenkasse der Mitbeteiligten gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,-- vorgeschrieben. 1. Mit Bescheid vom 19. Februar 2015 bzw. Beschwerdevorentscheidung vom 4. März 2015 hat die revisionswerbende Gebietskrankenkasse der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,-- vorgeschrieben.
Die Mitbeteiligte beantragte die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses teilte der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 27. März 2015 unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/08/0009, mit, dass dem in Papierform vorgelegten Verwaltungsakt kein Hinweis auf das Vorliegen einer dem § 18 Abs. 3 AVG entsprechenden Genehmigung der bekämpften Erledigung zu entnehmen sei. Es möge ein Nachweis der Genehmigung vorgelegt werden, und zwar entweder in Form einer unterschriebenen Urschrift des Bescheides oder in Form einer sonstigen aktenmäßigen Dokumentation des Umstandes, dass im konkreten Falle ein der Vorschrift des § 18 AVG entsprechendes "Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung" existiere und im Einzelfall auch tatsächlich angewendet worden sei.Die Mitbeteiligte beantragte die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses teilte der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 27. März 2015 unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/08/0009, mit, dass dem in Papierform vorgelegten Verwaltungsakt kein Hinweis auf das Vorliegen einer dem Paragraph 18, Absatz 3, AVG entsprechenden Genehmigung der bekämpften Erledigung zu entnehmen sei. Es möge ein Nachweis der Genehmigung vorgelegt werden, und zwar entweder in Form einer unterschriebenen Urschrift des Bescheides oder in Form einer sonstigen aktenmäßigen Dokumentation des Umstandes, dass im konkreten Falle ein der Vorschrift des Paragraph 18, AVG entsprechendes "Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung" existiere und im Einzelfall auch tatsächlich angewendet worden sei.
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben, die Beschwerde gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse habe der gerichtlichen Aufforderung vom 27. März 2015 keine Folge geleistet. Das mit Beschwerde angefochtene "Schriftstück" (vom 19. Februar 2015) sei mittels des EDV-Programms "MVB" erstellt worden. Auf der ersten Seite des "Schriftstücks" scheine folgende "Amtssignatur" auf: "Amtssigniert. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks: http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur". Unter der angegebenen Adresse finde sich im Internet folgende Aussage zum Modus der Verifikation von Dokumenten:Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG aufgehoben, die Beschwerde gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse habe der gerichtlichen Aufforderung vom 27. März 2015 keine Folge geleistet. Das mit Beschwerde angefochtene "Schriftstück" (vom 19. Februar 2015) sei mittels des EDV-Programms "MVB" erstellt worden. Auf der ersten Seite des "Schriftstücks" scheine folgende "Amtssignatur" auf: "Amtssigniert. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks: http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur". Unter der angegebenen Adresse finde sich im Internet folgende Aussage zum Modus der Verifikation von Dokumenten:
"Die befragte Stelle prüft, ob das Dokument tatsächlich von ihr ist und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung damit, dass das vorgelegte Dokument von ihr stammt und unverändert
ist (oder mit einer anderen eindeutigen Formulierung) ... ."
Das "Schriftstück" sei nach Aktenlage weder von der in der Fertigungsklausel des Schriftstückes aufscheinenden Person (H. H.) noch von einer sonstigen Person individuell intern genehmigt (urschriftlich unterschrieben) worden. Dem vorgelegten Akt seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) an die Stelle der Unterschrift getreten seien.Das "Schriftstück" sei nach Aktenlage weder von der in der Fertigungsklausel des Schriftstückes aufscheinenden Person (H. H.) noch von einer sonstigen Person individuell intern genehmigt (urschriftlich unterschrieben) worden. Dem vorgelegten Akt seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) an die Stelle der Unterschrift getreten seien.
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei die Beschwerdevorentscheidung vom 4. März 2015. Das Verwaltungsgericht habe u.a. von Amts wegen zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliege (§ 27 VwGVG). Dabei sei auf die Frage, ob eine Erledigung einer der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspreche (z.B. ob sie Bescheidqualität besitze) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden könne, eine (solche) der Zuständigkeit. Unzuständigkeit der Behörde liege auch in jenen Fällen vor, in denen Zuständigkeit mangels Vorliegens eines Bescheides nicht gegeben sei. Die Zuständigkeit reiche in diesem Fall nur so weit, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei die Beschwerdevorentscheidung vom 4. März 2015. Das Verwaltungsgericht habe u.a. von Amts wegen zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliege (Paragraph 27, VwGVG). Dabei sei auf die Frage, ob eine Erledigung einer der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspreche (z.B. ob sie Bescheidqualität besitze) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG angefochten werden könne, eine (solche) der Zuständigkeit. Unzuständigkeit der Behörde liege auch in jenen Fällen vor, in denen Zuständigkeit mangels Vorliegens eines Bescheides nicht gegeben sei. Die Zuständigkeit reiche in diesem Fall nur so weit, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Aus § 18 Abs. 3 AVG folge, dass ein Bescheid ohne (interne) Genehmigung nicht zustande komme. Jede schriftliche Erledigung müsse durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen "durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität" - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Sei die Erledigung elektronisch erstellt worden, so sehe § 18 Abs. 3 zweiter Halbsatz AVG anstelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Inhaltes der Erledigung vor. Zu diesem Zweck könne eine Amtssignatur verwendet werden. Die Identität könne z.B. durch ein "Berechtigungs- und Rollenkonzept" und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet werden. Im Ergebnis müsse also weiterhin jede (Urschrift einer) Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar sein. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG) ersetze nicht die Genehmigung. Vielmehr sei darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert, nicht aber die Zurechnung des Schriftstücks zu einem bestimmten Organwalter (zu einer bestimmten Person). Die interne Genehmigung durch einen Organwalter der Behörde werde auch nicht dadurch entbehrlich, dass auf dem angefochtenen Schriftstück der Name eines Organwalters der belangten Behörde sowie ein Hinweis darauf aufscheine, dass das Dokument amtssigniert worden sei. Der vorliegende Fall gleiche im Hinblick auf die Frage, ob die Erledigung als Bescheid zu qualifizieren sei, dem Fall, der dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2014/08/0009 zu Grunde gelegen sei. Es liege kein individueller Rechtsakt der belangten Behörde vor. Die Beschwerdevorentscheidung sei aufzuheben. Da kein Bescheid existiere, liege kein Rechtsakt vor, der einer Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG zugänglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei zur Entscheidung über die erhobene Beschwerde nicht zuständig. Diese sei zurückzuweisen. Die Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt sei.Aus Paragraph 18, Absatz 3, AVG folge, dass ein Bescheid ohne (interne) Genehmigung nicht zustande komme. Jede schriftliche Erledigung müsse durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen "durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität" - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Sei die Erledigung elektronisch erstellt worden, so sehe Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Halbsatz AVG anstelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) des Inhaltes der Erledigung vor. Zu diesem Zweck könne eine Amtssignatur verwendet werden. Die Identität könne z.B. durch ein "Berechtigungs- und Rollenkonzept" und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet werden. Im Ergebnis müsse also weiterhin jede (Urschrift einer) Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar sein. Die Darstellung der Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) ersetze nicht die Genehmigung. Vielmehr sei darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert, nicht aber die Zurechnung des Schriftstücks zu einem bestimmten Organwalter (zu einer bestimmten Person). Die interne Genehmigung durch einen Organwalter der Behörde werde auch nicht dadurch entbehrlich, dass auf dem angefochtenen Schriftstück der Name eines Organwalters der belangten Behörde sowie ein Hinweis darauf aufscheine, dass das Dokument amtssigniert worden sei. Der vorliegende Fall gleiche im Hinblick auf die Frage, ob die Erledigung als Bescheid zu qualifizieren sei, dem Fall, der dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2014/08/0009 zu Grunde gelegen sei. Es liege kein individueller Rechtsakt der belangten Behörde vor. Die Beschwerdevorentscheidung sei aufzuheben. Da kein Bescheid existiere, liege kein Rechtsakt vor, der einer Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG zugänglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei zur Entscheidung über die erhobene Beschwerde nicht zuständig. Diese sei zurückzuweisen. Die Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt sei.
2. Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens - die Mitbeteiligte nahm von der Erstattung einer ihr freigestellten Revisionsbeantwortung Abstand -
erwogen:
1. § 18 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 lautet samt Überschrift: 1. Paragraph 18, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet samt Überschrift:
"Erledigungen
§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.Paragraph 18, (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
Die §§ 1, 2, 3 und 21 Signaturgesetz idF BGBl. I Nr. 8/2008Die Paragraphen eins, 2, 3 und 21 Signaturgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008,
lauten samt Überschrift:
"Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. elektronische Signatur: elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung dienen;
2. Signator: eine Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, der Signaturerstellungsdaten und Signaturprüfdaten zugeordnet sind und die im eigenen oder fremden Namen eine elektronische Signatur erstellt;
3. fortgeschrittene elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die
§ 3. (1) Im Rechts- und Geschäftsverkehr können Signaturverfahren mit unterschiedlichen Sicherheitsstufen und unterschiedlichen Zertifikatsklassen verwendet werden.Paragraph 3, (1) Im Rechts- und Geschäftsverkehr können Signaturverfahren mit unterschiedlichen Sicherheitsstufen und unterschiedlichen Zertifikatsklassen verwendet werden.
(...)
Pflichten des Signators
§ 21. Der Signator hat die Signaturerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe auf Signaturerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe zu unterlassen. Er hat den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen, wenn die Signaturerstellungsdaten abhanden kommen, wenn Anhaltspunkte für deren Kompromittierung bestehen oder wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben." Paragraph 21, Der Signator hat die Signaturerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe auf Signaturerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe zu unterlassen. Er hat den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen, wenn die Signaturerstellungsdaten abhanden kommen, wenn Anhaltspunkte für deren Kompromittierung bestehen oder wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben."
§§ 1, 2, 19 und 20 E-GovG idF BGBl. I Nr. 7/2008 lauten samt Paragraphen eins, 2,, 19 und 20 E-GovG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2008, lauten samt
Überschrift:
"Gegenstand und Ziele des Gesetzes
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung rechtserheblicher elektronischer Kommunikation. Der elektronische Verkehr mit öffentlichen Stellen soll unter Berücksichtigung grundsätzlicher Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an diese Stellen erleichtert werden.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung rechtserheblicher elektronischer Kommunikation. Der elektronische Verkehr mit öffentlichen Stellen soll unter Berücksichtigung grundsätzlicher Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an diese Stellen erleichtert werden.
Identifikation und Authentifizierung im elektronischen Verkehr mit öffentlichen Stellen
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet Paragraph 2, Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet
1. 'Identität': die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen; 1. 'Identität': die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Ziffer 7,) durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;
2. 'eindeutige Identität': die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen (Z 7) durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird; 2. 'eindeutige Identität': die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen (Ziffer 7,) durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird;
§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.Paragraph 19, (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.
Beweiskraft von Ausdrucken
§ 20. Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten." Paragraph 20, Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (Paragraph 292, der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten."
§ 47 AVG lautet samt Überschrift: Paragraph 47, AVG lautet samt Überschrift:
"Urkunden
§ 47. Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen." Paragraph 47, Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den Paragraphen 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt Paragraph 292, Absatz eins, erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen."
Die §§ 292 und 310 ZPO lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 292 und 310 ZPO lauten samt Überschrift:
"Beweiskraft der Urkunden
§ 292. (1) Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.Paragraph 292, (1) Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.
(...)
Echtheitsbeweis
§ 310. (1) Urkunden, welche sich nach Form und Inhalt als öffentliche Urkunden darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.Paragraph 310, (1) Urkunden, welche sich nach Form und Inhalt als öffentliche Urkunden darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.
2. Zur Zulässigkeit der Revision bringt die Revisionswerberin vor, dass die individuelle Genehmigung des Bescheids vom 19. Februar 2015 ordnungsgemäß und nachvollziehbar dokumentiert sei. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es davon auszugehen scheine, dass bei mittels EDV-Programm "MVB" automatisiert erstellten Bescheiden keine (individuelle) Genehmigung vorliege.
3. Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof die revisionswerbende Gebietskrankenkasse zur vorläufigen Annahme Stellung zu nehmen, dass ihr Bescheid vom 19. Februar 2015 wegen des Fehlens der Wiedergabe einer von ihr veröffentlichten, aktuell gültigen Bildmarke keine ordnungsgemäße Darstellung der Amtssignatur iSd § 19 Abs. 3 E-GovG aufweise. 3. Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof die revisionswerbende Gebietskrankenkasse zur vorläufigen Annahme Stellung zu nehmen, dass ihr Bescheid vom 19. Februar 2015 wegen des Fehlens der Wiedergabe einer von ihr veröffentlichten, aktuell gültigen Bildmarke keine ordnungsgemäße Darstellung der Amtssignatur iSd Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG aufweise.
In ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2015 führte die revisionswerbende Gebietskrankenkasse aus, dass der angefochtene Bescheid vom 19. Februar 2015 durch H. H., den approbationsbefugten Abteilungsleiter-Stellvertreter der Versicherungsabteilung der Revisionswerberin, am 19. Februar 2015 genehmigt worden sei. Der Bescheid sei ordnungsgemäß amtssigniert worden, wie aus dem (mit der Stellungnahme vorgelegten) Prüfbericht der Rundfunk- und Telekom-RegulierungsgmbH vom 20. Juli 2015 hervorgehe. Die Bildmarke befinde sich am linken oberen Rand der ersten Seite des Bescheides. Sie sei von ihr am 23. November 2010 als "Kundmachung über Bildmarken für Amtssignaturen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse" unter www.avsv.at im Internet verlautbart worden. Ein entsprechender Ausdruck dieser Verlautbarung Nr. 727 aus dem Jahr 2010 wurde der Stellungnahme beigelegt.
4. Die Revision ist zulässig und berechtigt.
4.1. Der im Papierakt erliegende Ausdruck des Bescheides der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse vom 19. Februar 2015 enthält (in seinem Kopf) eine Bildmarke iSd § 19 Abs. 3 E-GovG, die die Revisionswerberin als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die ihre gesichert veröffentlicht hat (siehe 3.). Er enthält weiters am linken Seitenrand der ersten Seite des Bescheides iSd genannten Gesetzesstelle einen Hinweis auf die Amtssignatur. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur wurden vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitgestellt. Auch die Beschwerdevorentscheidung vom 4. März 2015 weist eine der genannten Gesetzesstelle entsprechende Amtssignatur auf. 4.1. Der im Papierakt erliegende Ausdruck des Bescheides der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse vom 19. Februar 2015 enthält (in seinem Kopf) eine Bildmarke iSd Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG, die die Revisionswerberin als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die ihre gesichert veröffentlicht hat (siehe 3.). Er enthält weiters am linken Seitenrand der ersten Seite des Bescheides iSd genannten Gesetzesstelle einen Hinweis auf die Amtssignatur. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur wurden vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitgestellt. Auch die Beschwerdevorentscheidung vom 4. März 2015 weist eine der genannten Gesetzesstelle entsprechende Amtssignatur auf.
4.2. Daraus, dass der im vorgelegten Papierakt der Behörde befindliche Ausdruck der Erledigung keine eigenhändige Unterschrift der Organwalterin aufweist, kann nicht der Schluss gezogen werden, es liege kein Bescheid vor. Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheides) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt. Andererseits ist sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheides vom Willen des Organwalters getragen ist. Einer (weiteren) physischen Unterschrift des Genehmigenden auf einem dafür herzustellenden Ausdruck bedarf es in diesem Fall nicht. Dies auch dann nicht, wenn zur Vorlage an das Verwaltungsgericht wegen der (noch) fehlenden Möglichkeit einer unmittelbaren Vorlage eines elektronischen Akts aus dem Akt ein Ausdruck angefertigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0043). 4.2. Daraus, dass der im vorgelegten Papierakt der Behörde befindliche Ausdruck der Erledigung keine eigenhändige Unterschrift der Organwalterin aufweist, kann nicht der Schluss gezogen werden, es liege kein Bescheid vor. Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheides) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt. Andererseits ist sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheides vom Willen des Organwalters getragen ist. Einer (weiteren) physischen Unterschrift des Genehmigenden auf einem dafür herzustellenden Ausdruck bedarf es in diesem Fall nicht. Dies auch dann nicht, wenn zur Vorlage an das Verwaltungsgericht wegen der (noch) fehlenden Möglichkeit einer unmittelbaren Vorlage eines elektronischen Akts aus dem Akt ein Ausdruck angefertigt wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0043).
4.3. Das Verwaltungsgericht hat die Erstellung der Erledigung auf elektronischem Weg, die elektronische Genehmigung durch den genannten Abteilungsleiter-Stellvertreter bzw. die Authentizität der Erledigung verneint. Dies ist in Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes nicht nachvollziehbar.
Einem auf Papier ausgedruckten elektronischen Dokument einer Behörde, das mit einer Amtssignatur versehen ist, kommt gemäß § 20 E-GovG die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde iSd § 292 ZPO zu. Gemäß § 47 AVG iVm § 310 ZPO haben Urkunden, welche sich nach Form und Inhalt als öffentliche Urkunden darstellen, die Vermutung der Echtheit für sich.Einem auf Papier ausgedruckten elektronischen Dokument einer Behörde, das mit einer Amtssignatur versehen ist, kommt gemäß Paragraph 20, E-GovG die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde iSd Paragraph 292, ZPO zu. Gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit , Paragraph 310, ZPO haben Urkunden, welche sich nach Form und Inhalt als öffentliche Urkunden darstellen, die Vermutung der Echtheit für sich.
Sofern das Verwaltungsgericht an der elektronischen Genehmigung durch den genannten Organwalter oder der Authentizität der Erledigung nachvollziehbare Zweifel gehabt haben oder künftig haben sollte - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gibt es dafür nach derzeitiger Aktenlage allerdings keine Anhaltspunkte -, bedarf es konkreter Feststellungen zu den in Zweifel gezogenen Umständen, die die oben genannten rechtlichen Schlussfolgerungen stützen könnten (vgl. nochmals das Erkenntnis Ra 2015/09/0043).Sofern das Verwaltungsgericht an der elektronischen Genehmigung durch den genannten Organwalter oder der Authentizität der Erledigung nachvollziehbare Zweifel gehabt haben oder künftig haben sollte - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gibt es dafür nach derzeitiger Aktenlage allerdings keine Anhaltspunkte -, bedarf es konkreter Feststellungen zu den in Zweifel gezogenen Umständen, die die oben genannten rechtlichen Schlussfolgerungen stützen könnten vergleiche , nochmals das Erkenntnis Ra 2015/09/0043).
5. Das Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. 5. Das Erkenntnis war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
6. Nach § 47 Abs. 4 VwGG besteht kein Anspruch auf Aufwandersatz. 6. Nach Paragraph 47, Absatz 4, VwGG besteht kein Anspruch auf Aufwandersatz.
Wien, am 17. Dezember 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080079.L00Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016