Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AufzugsG Wr 2006 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/05/0081Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revisionen 1. des MS und 2. des Ing. Dr. JP, beide in G, beide vertreten durch die Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Amerlingstraße 19, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien
1. vom 3. Juli 2015, Zl. VGW-011/030/22073/2014-2 (betreffend den Erstrevisionswerber) und 2. vom 30. Juni 2015, Zl. VGW- 011/030/22072/2014-7 (betreffend den Zweitrevisionswerber), jeweils betreffend Übertretung der Wiener Bauordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien wurde den Beschwerden der Revisionswerber gegen die sie betreffenden Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien jeweils vom 22. Jänner 2014 - mit welchen über die Revisionswerber als handelsrechtliche Geschäftsführer der G. I. Verwaltungs GmbH wegen Übertretung des § 135 Abs. 1 und 5 Bauordnung für Wien in Verbindung mit §§ 1, 10, 20 und 22 Abs. 2 bis 6 und 8 Wiener Aufzugsgesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- und im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 16 Stunden verhängt und ihnen weiters jeweils die Zahlung eines Betrages von EUR 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt wurde - keine Folge gegeben sowie weiters ausgesprochen, dass die Revisionswerber jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 800,-- zu leisten hätten und dass die G. I. Verwaltungs GmbH zusätzlich für die Kosten der Beschwerdeverfahren zur ungeteilten Hand hafte. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht Wien aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien wurde den Beschwerden der Revisionswerber gegen die sie betreffenden Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien jeweils vom 22. Jänner 2014 - mit welchen über die Revisionswerber als handelsrechtliche Geschäftsführer der G. römisch eins. Verwaltungs GmbH wegen Übertretung des Paragraph 135, Absatz eins, und 5 Bauordnung für Wien in Verbindung mit Paragraphen eins, 10, 20 und 22 Absatz 2, bis 6 und 8 Wiener Aufzugsgesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- und im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 16 Stunden verhängt und ihnen weiters jeweils die Zahlung eines Betrages von EUR 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt wurde - keine Folge gegeben sowie weiters ausgesprochen, dass die Revisionswerber jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 800,-- zu leisten hätten und dass die G. römisch eins. Verwaltungs GmbH zusätzlich für die Kosten der Beschwerdeverfahren zur ungeteilten Hand hafte. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht Wien aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
Die Revisionswerber bringen vor, es sei ihnen vom Verwaltungsgericht Wien kein Verschulden im Tatzeitraum angelastet worden. Sie hätten darlegen können, dass sie bereits lange vor und auch während des Tatzeitraumes alle zumutbaren, in ihren Kräften stehenden Maßnahmen gesetzt hätten, um die ihnen auferlegten Pflichten zu erfüllen. Das Verwaltungsgericht Wien weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da es die Ausschöpfung aller in den eigenen Kräften stehenden Möglichkeiten im Tatzeitraum bzw. das fehlende Verschulden nicht berücksichtigt habe. Weiters machen die Revisionswerber geltend, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verschulden bei Übertretungen des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 auf Grund von Fristüberschreitungen vorliege, insbesondere für den Fall, dass die zur Vertretung nach außen Berufenen rechtzeitig und fristgerecht die Herstellung des gesetzesmäßigen Zustandes veranlasst haben und die fristgerechte Umsetzung der Sanierungsarbeiten auf Grund der hohen Auslastung der Fachfirmen scheitert.
Diese Vorbringen der Revisionswerber treffen nicht zu. Vielmehr gelangte das Verwaltungsgericht Wien mit näherer Begründung zu dem Schluss, dass ein Verschulden der Revisionswerber gegeben sei, wobei es in diesem Zusammenhang gerade nicht davon ausging, dass die Revisionswerber alle zumutbaren, in ihren Kräften stehenden Maßnahmen gesetzt haben, um die ihnen auferlegten Pflichten zu erfüllen (vgl. S. 14., letzter Absatz, des jeweils angefochtenen Erkenntnisses; vgl. im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zlen. 2005/05/0244 und 0245, mwN, wonach allein die Angebotseinholung innerhalb des Tatzeitraumes keine geeignete Maßnahme zur Beseitigung eines Baugebrechens ist). Mit diesem Vorbringen vermögen die Revisionswerber somit keine Rechtsfrage darzulegen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Diese Vorbringen der Revisionswerber treffen nicht zu. Vielmehr gelangte das Verwaltungsgericht Wien mit näherer Begründung zu dem Schluss, dass ein Verschulden der Revisionswerber gegeben sei, wobei es in diesem Zusammenhang gerade nicht davon ausging, dass die Revisionswerber alle zumutbaren, in ihren Kräften stehenden Maßnahmen gesetzt haben, um die ihnen auferlegten Pflichten zu erfüllen vergleiche , S. 14., letzter Absatz, des jeweils angefochtenen Erkenntnisses; vergleiche , im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zlen. 2005/05/0244 und 0245, mwN, wonach allein die Angebotseinholung innerhalb des Tatzeitraumes keine geeignete Maßnahme zur Beseitigung eines Baugebrechens ist). Mit diesem Vorbringen vermögen die Revisionswerber somit keine Rechtsfrage darzulegen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2015
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050080.L00Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016