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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über den Fristsetzungsantrag des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen einen Vollversammlungsbeschluss einer Agrargemeinschaft mangels Parteistellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Steiermark hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 20. Oktober 2015 (beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingelangt am 23. Oktober 2015) wegen des Ablaufs der Entscheidungsfrist über seine Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 17. Februar 2015, ABBST-2F- 8/1997-285, wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark entsprochen, indem es mit Erkenntnis vom 5. November 2015, LVwG 53.27-1144/2015-8, die vom Antragsteller erhobene Beschwerde gegen den genannten Bescheid der Agrarbezirksbehörde Steiermark abwies.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Dezember 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015070003.F00Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016