TE Vfgh Beschluss 1986/6/7 V72/85

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Veröffentlicht am 07.06.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V des Magistrates Linz betreffend ein Nachtfahrverbot für Nichtbewohner in einer Sackgasse; kein Eingriff in die Rechtssphäre eines Bewohners der Straße - bloß faktische (wirtschaftliche) Wirkungen; keine Antragslegitimation (mit Hinweis auf VfSlg. 10491/1985); keine Abtretung an den VwGH im Verfahren nach Art139 B-VG

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung an den VwGH wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Nach dem Vorbringen des Antragstellers hat "der Magistrat der Landeshauptstadt Linz ... im November 1985 mittels Verordnung auf der Linzer Straße Am Steinbühel am Beginn der Einfahrt in die Sackgasse zu den Haus-Nr. 27a bis 27c durch Anbringung eines Verbots- oder Beschränkungszeichens gemäß §52 lita) Ziff. 2. Straßenverkehrsordnung mit der Zusatztafel von 20 Uhr bis 6 Uhr und 'ausgenommen Bewohner der Straße' die Einfahrt in diese Sackgasse für Nichtbewohner im genannten Zeitraum beschränkt und verboten".

Gegen diese V richtet sich die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Antragstellers an den VfGH, mit der die Aufhebung der genannten V begehrt wird.Gegen diese römisch fünf richtet sich die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Antragstellers an den VfGH, mit der die Aufhebung der genannten römisch fünf begehrt wird.

Der Antragsteller behauptet, die genannte V sei für ihn ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides unmittelbar wirksam geworden. Der Antragsteller sei Eigentümer der Häuser Am Steinbühel 27b und 27c und habe diese teilweise an verschiedene Firmen vermietet und teilweise selbst als Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhänderkanzlei und als Wohnung in Verwendung. Er und seine Mieter seien durch die angefochtene V sowohl privat wie auch beruflich stark beeinträchtigt, weil nach 20 Uhr keine Besucher und keine Kunden bzw. Klienten mehr zufahren könnten. Des weiteren habe einer seiner Mieter einen Tag- und Nachtservicedienst eingerichtet und könnten aufgrund der V auch die Mitarbeiter dieses Mieters in der Zeit von 20 bis 6 Uhr nicht zufahren.Der Antragsteller behauptet, die genannte römisch fünf sei für ihn ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides unmittelbar wirksam geworden. Der Antragsteller sei Eigentümer der Häuser Am Steinbühel 27b und 27c und habe diese teilweise an verschiedene Firmen vermietet und teilweise selbst als Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhänderkanzlei und als Wohnung in Verwendung. Er und seine Mieter seien durch die angefochtene römisch fünf sowohl privat wie auch beruflich stark beeinträchtigt, weil nach 20 Uhr keine Besucher und keine Kunden bzw. Klienten mehr zufahren könnten. Des weiteren habe einer seiner Mieter einen Tag- und Nachtservicedienst eingerichtet und könnten aufgrund der römisch fünf auch die Mitarbeiter dieses Mieters in der Zeit von 20 bis 6 Uhr nicht zufahren.

Derartige Beeinträchtigungen seien unzumutbar und brächten eine Wertminderung der Gebäude mit sich.

2. Die Eingabe des Antragstellers ist ihrem Inhalte nach als Antrag gemäß Art139 B-VG, §§57 ff. VerfGG 1953 auf Aufhebung der V des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu werten. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist - wie der VfGH zu einem gleichgelagerten Problem im Beschl. VfSlg. 10491/1985 ausgeführt hat -, daß die Norm für den Antragsteller nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern seine Rechtssphäre berührt, also in seine Rechtssphäre eingreift und diese im Falle ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigter ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). Hiebei ist von jenen Rechtswirkungen der angefochtenen Norm auszugehen, durch welche sich der Antragsteller verletzt erachtet.2. Die Eingabe des Antragstellers ist ihrem Inhalte nach als Antrag gemäß Art139 B-VG, §§57 ff. VerfGG 1953 auf Aufhebung der römisch fünf des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu werten. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist - wie der VfGH zu einem gleichgelagerten Problem im Beschl. VfSlg. 10491/1985 ausgeführt hat -, daß die Norm für den Antragsteller nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern seine Rechtssphäre berührt, also in seine Rechtssphäre eingreift und diese im Falle ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigter ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). Hiebei ist von jenen Rechtswirkungen der angefochtenen Norm auszugehen, durch welche sich der Antragsteller verletzt erachtet.

Im vorliegenden Fall ist zwar nicht zu verkennen, daß das an die Verkehrsteilnehmer, und damit auch an den Antragsteller, gerichtete Fahrverbot den Antragsteller wirtschaftlich wesentlich härter trifft als einen beliebigen Anrainer. Es besteht jedoch keine Norm, die dieser besonderen Betroffenheit im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde. Keine Vorschrift gibt ihm einen Anspruch darauf, daß alle Straßenbenützer zu seinen Grundstücken zufahren dürfen. Insbesondere ist aus den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein Recht dieses Inhaltes nicht ableitbar. Die zu untersuchenden Wirkungen erweisen sich vielmehr als bloß faktische Wirkungen der insoweit an andere Personen gerichteten Norm (vgl. den zitierten Beschl. und die dort angeführte Vorjudikatur).Im vorliegenden Fall ist zwar nicht zu verkennen, daß das an die Verkehrsteilnehmer, und damit auch an den Antragsteller, gerichtete Fahrverbot den Antragsteller wirtschaftlich wesentlich härter trifft als einen beliebigen Anrainer. Es besteht jedoch keine Norm, die dieser besonderen Betroffenheit im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde. Keine Vorschrift gibt ihm einen Anspruch darauf, daß alle Straßenbenützer zu seinen Grundstücken zufahren dürfen. Insbesondere ist aus den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein Recht dieses Inhaltes nicht ableitbar. Die zu untersuchenden Wirkungen erweisen sich vielmehr als bloß faktische Wirkungen der insoweit an andere Personen gerichteten Norm vergleiche den zitierten Beschl. und die dort angeführte Vorjudikatur).

Der Antrag ist daher mangels Legitimation des Antragstellers gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Der Antrag auf Abtretung an den VwGH war zurückzuweisen, weil im Verfahren nach Art139 B-VG eine Abtretung nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Fahrverbot, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V72.1985

Dokumentnummer

JFT_10139393_85V00072_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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