Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Berger über die Revision der S eV in E, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Barbara Lässer, Dr. Christian Klotz, Mag. Claudia Lantos, LL.M., und MMag. Mathias Demetz, BSc, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9. Februar 2015, Zl. LVwG-2014/20/1614-4, betreffend Erschließungsbeitrag nach § 7 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Berger über die Revision der S eV in E, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Barbara Lässer, Dr. Christian Klotz, Mag. Claudia Lantos, LL.M., und MMag. Mathias Demetz, BSc, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9. Februar 2015, Zl. LVwG-2014/20/1614-4, betreffend Erschließungsbeitrag nach Paragraph 7, des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. September 2015, E 626/2015, mit dem dieser die Behandlung der Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde der Revisionswerberin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 12. Oktober 2015 zugestellt.Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. September 2015, E 626 aus 2015,, mit dem dieser die Behandlung der Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde der Revisionswerberin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 12. Oktober 2015 zugestellt.
Am 23. November 2015 brachte die Revisionswerberin im elektronischen Rechtsverkehr beim Verwaltungsgerichtshof die (ergänzende) Revision gegen das angefochtene Erkenntnis ein, die von dort mit Erledigung vom 25. November 2015 zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt wurde, wo sie am
27. d.M. einlangte.
Weiters brachte die Revisionswerberin am 24. November 2015 im Postweg ihre Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein.
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG sechs Wochen. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist nach Abs. 4 leg.cit. mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG sechs Wochen. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist nach Absatz 4, leg.cit. mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.
Die Revision räumt ein, dass ihr der zitierte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes am 12. Oktober 2015 zugestellt worden sei. Die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG endete damit - entgegen der Berechnung der Revision - schon mit Ablauf des 23. November 2015. Somit langten sowohl die postalisch direkt beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachte als auch die vom Verwaltungsgerichtshof dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte Revision erst nach Ablauf der Revisionsfrist beim Verwaltungsgericht ein (zu Frage der Fristwahrung einer unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 2014, Ra 2014/05/0003, vom 3. Juni 2015, Ra 2015/02/0071, vom 13. Juli 2015, Ra 2015/20/0037, vom 11. August 2015, Ra 2015/10/0031, sowie vom 8. September 2015, Ra 2015/02/0137).Die Revision räumt ein, dass ihr der zitierte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes am 12. Oktober 2015 zugestellt worden sei. Die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG endete damit - entgegen der Berechnung der Revision - schon mit Ablauf des 23. November 2015. Somit langten sowohl die postalisch direkt beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachte als auch die vom Verwaltungsgerichtshof dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte Revision erst nach Ablauf der Revisionsfrist beim Verwaltungsgericht ein (zu Frage der Fristwahrung einer unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 2014, Ra 2014/05/0003, vom 3. Juni 2015, Ra 2015/02/0071, vom 13. Juli 2015, Ra 2015/20/0037, vom 11. August 2015, Ra 2015/10/0031, sowie vom 8. September 2015, Ra 2015/02/0137).
Die vorliegende Revision ist daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Revision ist daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 22. Dezember 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160122.L00Im RIS seit
10.03.2016Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016