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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Berger über die Revision des P F in V, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Hamerlingplatz 7/14, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27. August 2015, Zl. RV/5100321/2013, betreffend Versagung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe ab August 2011, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Berger über die Revision des P F in römisch fünf, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Hamerlingplatz 7/14, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27. August 2015, Zl. RV/5100321/2013, betreffend Versagung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe ab August 2011, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der am tt/mm 1987 geborene Revisionswerber steht seit Oktober 2011 unter Sachwalterschaft.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht die Versagung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe ab August 2011 im Grunde des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vom Bundessozialministeriumsservice eingeholten schlüssigen Gutachten mangels Befundunterlagen (für die Jahre 2007 und 2008) den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Revisionswerbers vor August 2009 nicht hätten bejahen können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor August 2009 eingetreten sei, bestünden somit nicht.Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht die Versagung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe ab August 2011 im Grunde des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, FLAG im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vom Bundessozialministeriumsservice eingeholten schlüssigen Gutachten mangels Befundunterlagen (für die Jahre 2007 und 2008) den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Revisionswerbers vor August 2009 nicht hätten bejahen können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor August 2009 eingetreten sei, bestünden somit nicht.
Weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Die vorliegende außerordentliche Revision sieht ihre Zulässigkeit in folgender Rechtsfrage:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber pro Jahr zu erwarten sind (OGH 10 ObS 184/92 ua). Vom Revisionswerber wurde im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, dass bereits im Jahr 2006 Krankenstände in der Dauer von mehr als 7 Monate vorlagen. Es stellt sich daher die Rechtsfrage, ob ein solcher Umstand auch im Familienbeihilfenverfahren für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen ist. Auch wenn in den beiden Folgejahren keine Krankenstände in diesem Ausmaß vorlagen, ist aus einer Gesamtbetrachtung der gesundheitlichen Entwicklung des Revsionswerbers von einer kontinuierlichen Verschlechterung auszugehen. Es stellt sich daher auch die Frage, ob bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände die Behörde bzw. das Gericht von den Feststellungen eines Sachverständigengutachtens abweichen muss, weil dieses ausschließlich auf vorgelegte Befunde abstellt und die Berücksichtigung sonstiger Urkunden und Vorbringen verweigert."
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Das Revisionsmodell des Art. 133 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers nach jenem der §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. die ErläutRV zu dieser Novelle 1618 BlgNR XXIV. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelnen berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Relevanz entfaltet.Das Revisionsmodell des Artikel 133, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers nach jenem der Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , die ErläutRV zu dieser Novelle 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 16, ). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelnen berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Relevanz entfaltet.
Die vorliegende außerordentliche Revision räumt - unter Wiederholung des bereits im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunktes - ein, dass in den beiden "Folgejahren" (d.h. in den Jahren 2008 und 2009) keine "Krankenstände" in relevantem Ausmaß vorlagen; soweit sie "aus einer Gesamtbetrachtung der gesundheitlichen Entwicklung des Revisionswerbers von einer kontinuierlichen Verschlechterung" ausgeht, unternimmt sie damit den Versuch, die vom Bundesfinanzgericht aus den eingeholten und ergänzten Gutachten, denen keine Unschlüssigkeit anhaftet, gezogenen Schlüsse, somit die Beweiswürdigung im Einzelfall zu bekämpfen, ohne damit jedoch Rechtsfragen, insbesondere verfahrensrechtlicher Art, von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu relevieren, zumal die Revision keine Bedenken gegen die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, wonach die entscheidungsrelevanten Tatsachen Eingang in die ärztlichen Gutachten iSd § 8 Abs. 6 FLAG (gemeint: in den Befund) gefunden habe, zu wecken vermag.Die vorliegende außerordentliche Revision räumt - unter Wiederholung des bereits im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunktes - ein, dass in den beiden "Folgejahren" (d.h. in den Jahren 2008 und 2009) keine "Krankenstände" in relevantem Ausmaß vorlagen; soweit sie "aus einer Gesamtbetrachtung der gesundheitlichen Entwicklung des Revisionswerbers von einer kontinuierlichen Verschlechterung" ausgeht, unternimmt sie damit den Versuch, die vom Bundesfinanzgericht aus den eingeholten und ergänzten Gutachten, denen keine Unschlüssigkeit anhaftet, gezogenen Schlüsse, somit die Beweiswürdigung im Einzelfall zu bekämpfen, ohne damit jedoch Rechtsfragen, insbesondere verfahrensrechtlicher Art, von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu relevieren, zumal die Revision keine Bedenken gegen die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, wonach die entscheidungsrelevanten Tatsachen Eingang in die ärztlichen Gutachten iSd Paragraph 8, Absatz 6, FLAG (gemeint: in den Befund) gefunden habe, zu wecken vermag.
Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Revision ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 11. Jänner 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015160131.L00Im RIS seit
31.03.2016Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016