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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des H (geboren 1972) und von drei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. November 2015, Zlen. L508 2112095-1/3E (zu 1.), L508 2112098-1/3E (zu 2.), L508 2112096-1/3E (zu 3.) und L508 2112097-1/3E (zu 4.), betreffend jeweils eine Angelegenheit nach Asylgesetz 2005, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. November 2015 wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Juli 2015, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 und 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 und 34 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden war, dass eine Abschiebung in den Libanon zulässig sei, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. November 2015 wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Juli 2015, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2, Absatz eins, Ziffer 13, und 34 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2, Absatz eins, Ziffer 13, und 34 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, und Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt worden war, dass eine Abschiebung in den Libanon zulässig sei, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden (außerordentlichen) Revisionen, mit denen die Anträge verbunden sind, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war den Aufschiebungsanträgen stattzugeben.
Wien, am 13. Jänner 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010002.L00Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026