TE Vwgh Beschluss 2016/1/15 Ra 2015/19/0223

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Veröffentlicht am 15.01.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Revisionssache des M J R in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak jun., Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 81/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2015, W197 1433986-3/3E, betreffend AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2015 bewilligt. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. Oktober 2015 wurde der einschreitende Rechtsanwalt zum Vertreter des Revisionswerbers bestellt. Dieser Bescheid wurde dem Verfahrenshelfer am 22. Oktober 2015 mittels Teilnehmer-Direktzustellung übermittelt.

Der Revisionswerber erhob gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eine direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision, die er am 3. Dezember 2015 zur Post gab. Sie langte am 11. Dezember 2015 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 die Revision zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht legte mit Vorlagebericht vom 21. Dezember 2015 die außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor.

1.2. Der festgestellte zeitliche Verfahrensgang ist aktenkundig und stimmt mit dem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit in der Revision überein (zur Zugrundelegung der Angaben betreffend die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels vgl. den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Ra 2014/19/0108, mwN). 1.2. Der festgestellte zeitliche Verfahrensgang ist aktenkundig und stimmt mit dem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit in der Revision überein (zur Zugrundelegung der Angaben betreffend die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Ra 2014/19/0108, mwN).

2. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen (siehe auch die Schriftsätze im Allgemeinen betreffende Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGG). Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wird (vgl. erneut den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Ra 2014/19/0108, mwN). 2. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen (siehe auch die Schriftsätze im Allgemeinen betreffende Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG). Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wird vergleiche , erneut den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Ra 2014/19/0108, mwN).

Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehen würde, dass der Bestellungsbescheid erst mit dem auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgenden Werktag als zugestellt gilt (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 22. April 2015, Ro 2014/10/0130), hätte die Revisionsfrist am 4. Dezember 2015 geendet. Eine die Frist allenfalls wahrende Postaufgabe durch den Verwaltungsgerichtshof kam aufgrund der erst - deutlich - nach Fristablauf bei ihm eingelangten Revision nicht in Betracht. Die Revision langte somit erst nach Fristablauf am 21. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Revision ist daher verspätet.Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehen würde, dass der Bestellungsbescheid erst mit dem auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgenden Werktag als zugestellt gilt vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 22. April 2015, Ro 2014/10/0130), hätte die Revisionsfrist am 4. Dezember 2015 geendet. Eine die Frist allenfalls wahrende Postaufgabe durch den Verwaltungsgerichtshof kam aufgrund der erst - deutlich - nach Fristablauf bei ihm eingelangten Revision nicht in Betracht. Die Revision langte somit erst nach Fristablauf am 21. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Revision ist daher verspätet.

Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren - im Umlaufweg gemäß § 15 Abs. 4 VwGG - zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren - im Umlaufweg gemäß Paragraph 15, Absatz 4, VwGG - zurückzuweisen.

Wien, am 15. Jänner 2016

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190223.L00

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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