TE Vwgh Beschluss 2016/1/18 Ra 2015/18/0284

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Veröffentlicht am 18.01.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §11;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 11 gültig von 01.01.2006 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision der P K in K, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015, Zl. W163 2113696- 1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Spruch

  1. 1.Ziffer eins
    Die Revision wird zurückgewiesen.
  2. 2.Ziffer 2
    Der Antrag der Revisionswerberin, "die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (...) abzutreten", wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 14. August 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin, einer indischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz zur Gänze ab. Es erteilte ihr keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Indien zulässig sei; die Frist für ihre freiwillige Ausreise betrage 14 Tage. 1. Mit Bescheid vom 14. August 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin, einer indischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz zur Gänze ab. Es erteilte ihr keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 55, und 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Indien zulässig sei; die Frist für ihre freiwillige Ausreise betrage 14 Tage.

Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Auch dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gab das BVwG nicht statt und es erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, die Revisionswerberin sei "durch die mangelnde Sachverhaltsdarstellung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens (in ihren Rechten) verletzt (worden), somit wären grundsätzliche Fragen des Verwaltungsverfahrensrechtes zu lösen gewesen". Auf die individuelle Situation der Revisionswerberin sei vom BVwG nicht eingegangen worden und es fehlten entsprechende Feststellungen, wodurch sich die Entscheidung einer Nachprüfung entziehe. Das BVwG habe das Vorbringen der Revisionswerberin als nicht glaubwürdig gewertet, "ohne dass es entsprechende Feststellungen gäbe, die untereinander abgewogen worden" seien. Es werde behauptet, die Angaben der Revisionswerberin seien vage und unplausibel gewesen. Die Revisionswerberin habe jedoch nur jene Details der Fluchtgeschichte schildern können, nach denen sie gefragt worden sei. Die Behörde hätte der Revisionswerberin anlässlich der Befragungen klar machen müssen, welche genauen Details sie aufgeklärt haben möchte. Es sei auch unzulässig gewesen, auf das Asylverfahren des Ehemannes der Revisionswerberin Bezug zu nehmen, ohne der Revisionswerberin Gelegenheit zu geben, zu diesen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Durch diese Vorgangsweise seien so elementare Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens verletzt worden, dass schon diese Mangelhaftigkeit zur Erhebung der Revision berechtige.

Im Übrigen beantragt die Revisionswerberin, "die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gem. Artikel 139 (1) B-VG bzw. 140 (1) zur Aufhebung von Gesetzen abzutreten, weil Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Gesetze (insbesondere des § 11 AsylG) bestehen, oder weil (die Revisionswerberin) in (ihren) verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt" worden sei. Diesbezüglich führt die Revision aus, § 11 AsylG 2005 sehe eine inländische Fluchtalternative vor, wenn der Aufenthalt in einem anderen Teil des Herkunftsstaates zugemutet werden könne. Die Frage der Zumutbarkeit sei zu vage und unklar, um daraus eine Entscheidung über die Abschiebung einer Person ableiten zu können.Im Übrigen beantragt die Revisionswerberin, "die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gem. Artikel 139 (1) B-VG bzw. 140 (1) zur Aufhebung von Gesetzen abzutreten, weil Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Gesetze (insbesondere des Paragraph 11, AsylG) bestehen, oder weil (die Revisionswerberin) in (ihren) verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt" worden sei. Diesbezüglich führt die Revision aus, Paragraph 11, AsylG 2005 sehe eine inländische Fluchtalternative vor, wenn der Aufenthalt in einem anderen Teil des Herkunftsstaates zugemutet werden könne. Die Frage der Zumutbarkeit sei zu vage und unklar, um daraus eine Entscheidung über die Abschiebung einer Person ableiten zu können.

3. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

3.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

3.2. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechtes sein, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. etwa VwGH vom 29. Juni 2015, Ra 2015/18/0049, mit weiteren Nachweisen). 3.2. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechtes sein, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen vergleiche , etwa VwGH vom 29. Juni 2015, Ra 2015/18/0049, mit weiteren Nachweisen).

3.3. Die vorliegende Revision behauptet in ihrer Zulassungsbegründung Verfahrensverstöße des BVwG, und zwar insbesondere die Verletzung der Verpflichtung zur Begründung von Entscheidungen und des Parteiengehörs. Im Übrigen wendet sie sich erkennbar gegen die Beweiswürdigung des BVwG, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof aber im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). 3.3. Die vorliegende Revision behauptet in ihrer Zulassungsbegründung Verfahrensverstöße des BVwG, und zwar insbesondere die Verletzung der Verpflichtung zur Begründung von Entscheidungen und des Parteiengehörs. Im Übrigen wendet sie sich erkennbar gegen die Beweiswürdigung des BVwG, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof aber im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche , aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011).

Zu den übrigen geltend gemachten Verfahrensverstößen ist festzuhalten, dass das BVwG dem Fluchtvorbringen der Revisionswerberin einerseits keinen Glauben geschenkt hat, andererseits aber hilfsweise - bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens - auch mit dem Vorliegen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative argumentiert hat.

Schon diese Hilfsbegründung des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative, die vom BVwG unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation der Revisionswerberin geprüft und nachvollziehbar bejaht wurde, führt dazu, dass die Revision von den im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des BVwG zum weiteren Fluchtvorbringen der Revisionswerberin angesprochenen Rechtsfragen des Verfahrensrechts nicht abhängt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt daher schon deshalb nicht vor.Schon diese Hilfsbegründung des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative, die vom BVwG unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation der Revisionswerberin geprüft und nachvollziehbar bejaht wurde, führt dazu, dass die Revision von den im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des BVwG zum weiteren Fluchtvorbringen der Revisionswerberin angesprochenen Rechtsfragen des Verfahrensrechts nicht abhängt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt daher schon deshalb nicht vor.

3.4. Soweit die Revision die Verfassungsmäßigkeit des § 11 AsylG 2005 (innerstaatliche Fluchtalternative) unter dem Blickwinkel des Art. 18 B-VG in Frage stellt, werden diese Bedenken vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Derartige verfassungsrechtliche Bedenken wären aber für sich betrachtet nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung VwGH vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0127, und vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0121). 3.4. Soweit die Revision die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 11, AsylG 2005 (innerstaatliche Fluchtalternative) unter dem Blickwinkel des Artikel 18, B-VG in Frage stellt, werden diese Bedenken vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Derartige verfassungsrechtliche Bedenken wären aber für sich betrachtet nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen vergleiche , dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung VwGH vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0127, und vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0121).

4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen. Auch der Antrag auf Abtretung der "Beschwerde" an den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig, weil eine derartige Abtretung gesetzlich nicht vorgesehen ist. 4. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen. Auch der Antrag auf Abtretung der "Beschwerde" an den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig, weil eine derartige Abtretung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Wien, am 18. Jänner 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015180284.L00

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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