TE Vwgh Beschluss 2016/1/19 Ro 2015/01/0016

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Veröffentlicht am 19.01.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §31;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/01/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien

1. A A M, 2. S A M, beide in W, beide vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2015, Zl. W137 2114984-1/4Z, betreffend Weiterleitung eines Anbringens nach § 6 AVG in einer Angelegenheit nach § 88 Sicherheitspolizeigesetz, den Beschluss gefasst:1. A A M, 2. S A M, beide in W, beide vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2015, Zl. W137 2114984-1/4Z, betreffend Weiterleitung eines Anbringens nach Paragraph 6, AVG in einer Angelegenheit nach Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2015 wurde die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin vom 28. September 2015, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Wien sowie an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2015 wurde die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin vom 28. September 2015, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet, gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Wien sowie an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die minderjährige Zweitrevisionswerberin habe beim Bundesverwaltungsgericht, vertreten durch ihre, durch den Erstrevisionswerber als gesetzlicher Vertreter bevollmächtigte Rechtsvertreterin, eine Beschwerde gegen ihre Festnahme am 15. August 2015 sowie die folgende Anhaltung bis 16. August 2015 eingebracht.

Die Beschwerde sei grundsätzlich als Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) zu werten. Soweit die Beschwerde jedoch über die Dauer der Anhaltung hinausgehende Umstände der Anhaltung rüge, liege eine Beschwerde gemäß § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) vor, die in die Kompetenz des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts falle. Ausgehend von den gerügten Modalitäten der Anhaltung zum einen durch die Landespolizeidirektion Wien (im PAZ-FU Zinnergasse) und zum anderen durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich (SIAK Traiskirchen) lägen zwei Beschwerden nach § 88 SPG vor, für welche die Landesverwaltungsgerichte Wien bzw. Niederösterreich zuständig seien.Die Beschwerde sei grundsätzlich als Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) zu werten. Soweit die Beschwerde jedoch über die Dauer der Anhaltung hinausgehende Umstände der Anhaltung rüge, liege eine Beschwerde gemäß Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) vor, die in die Kompetenz des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts falle. Ausgehend von den gerügten Modalitäten der Anhaltung zum einen durch die Landespolizeidirektion Wien (im PAZ-FU Zinnergasse) und zum anderen durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich (SIAK Traiskirchen) lägen zwei Beschwerden nach Paragraph 88, SPG vor, für welche die Landesverwaltungsgerichte Wien bzw. Niederösterreich zuständig seien.

2. Nach der - gemäß § 17 VwGVG für Verwaltungsgerichte sinngemäß anwendbaren - Bestimmung des § 6 AVG hat das Verwaltungsgericht bei ihm eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. 2. Nach der - gemäß Paragraph 17, VwGVG für Verwaltungsgerichte sinngemäß anwendbaren - Bestimmung des Paragraph 6, AVG hat das Verwaltungsgericht bei ihm eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 (VwGVG) sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Absatz 3, leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, (VwGVG) sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

3. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2015/01/0022, auf dessen Erwägungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, folgt daraus für die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (vgl. auch den hg. Beschluss vom 24. Juni 2015, Zl. Ra 2015/04/0040). Das Revisionsvorbringen bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 3. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2015/01/0022, auf dessen Erwägungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, folgt daraus für die "sinngemäße" Anwendung des Paragraph 6, AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 24. Juni 2015, Zl. Ra 2015/04/0040). Das Revisionsvorbringen bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

4. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über seine Zuständigkeit getroffen, sondern lediglich die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien und an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet.

5. Die Revisionen erweisen sich daher schon aus diesem Grund gemäß § 25a Abs. 3 VwGG als unzulässig. Sie waren somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5. Die Revisionen erweisen sich daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG als unzulässig. Sie waren somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 19. Jänner 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015010016.J00

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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