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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der I GmbH in W sowie der S AG in K, beide vertreten durch die Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 2015, Zl. W108 2015476- 1/8E, betreffend Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Erstrevisionswerberin gegen die Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren nach § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet ab und jene der Zweitrevisionswerberin zurück. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsfreund der Revisionswerberinnen am 4. November 2015 zugestellt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Erstrevisionswerberin gegen die Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet ab und jene der Zweitrevisionswerberin zurück. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsfreund der Revisionswerberinnen am 4. November 2015 zugestellt.
Gegen dieses Erkenntnis brachte der Rechtsfreund der Revisionswerberinnen zunächst am 14. Dezember 2015 eine außerordentliche Revision im Postweg an den Verwaltungsgerichtshof ein, die hier am 17. Dezember 2015 einlangte und mit Erledigung vom 18. Dezember 2015 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde.
Weiters brachte der Rechtsfreund der Revisionswerberinnen am 17. Dezember 2015 im Postweg eine außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG sechs Wochen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG sechs Wochen.
Die Revision räumt selbst ein (S. 2 der Revisionsschrift oben), dass das angefochtene Erkenntnis am 4. November 2015 zugestellt wurde. Die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG endete daher mit Ablauf des 16. Dezember 2015. Somit erweisen sich sowohl die postalisch beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte als auch die vom Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Revision als verspätet (zur Frage der Fristwahrung einer unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision vgl. etwa den Beschluss vom 22. Dezember 2015, Ra 2015/16/0122, mwN).Die Revision räumt selbst ein (S. 2 der Revisionsschrift oben), dass das angefochtene Erkenntnis am 4. November 2015 zugestellt wurde. Die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG endete daher mit Ablauf des 16. Dezember 2015. Somit erweisen sich sowohl die postalisch beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte als auch die vom Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Revision als verspätet (zur Frage der Fristwahrung einer unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision vergleiche , etwa den Beschluss vom 22. Dezember 2015, Ra 2015/16/0122, mwN).
Die vorliegende Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015160133.L00Im RIS seit
31.03.2016Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016