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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, in der Revisionssache des Dr. L B in Wien, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/III, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2014, Zl. W156 2006102-1/2E, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem (mit außerordentlicher Revision) angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers in einer Angelegenheit des GSVG als unbegründet ab. Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 20. Februar 2015, E 1956/2014, E 1957/2014, dem Revisionswerber zugestellt am 2. März 2015, die Behandlung (u.a.) dieser Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Mit dem (mit außerordentlicher Revision) angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers in einer Angelegenheit des GSVG als unbegründet ab. Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 20. Februar 2015, E 1956 aus 2014,, E 1957 aus 2014,, dem Revisionswerber zugestellt am 2. März 2015, die Behandlung (u.a.) dieser Beschwerde ab und trat sie gemäß Artikel 144, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Revisionswerber brachte am 17. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ein und holte zugleich die Revision nach.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. September 2015 abgewiesen. Dieser Beschluss ist unbekämpft geblieben.
Die Revision war dementsprechend gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war dementsprechend gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080168.L00Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016