Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GewO 1994 §74 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der S KG in T, vertreten durch Dr. Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 41, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. Oktober 2015, Zlen. LVwG-850222/13/Bm/AK, LVwG-850223/12/Bm/AK, betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht:Bezirkshauptmannschaft Linz-Land; mitbeteiligte Parteien: 1. G H und 2. F H, beide 4020 Linz, beide vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafnerstraße 11), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der S KG in T, vertreten durch Dr. Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 41, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. Oktober 2015, Zlen. LVwG-850222/13/Bm/AK, LVwG-850223/12/Bm/AK, betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß Paragraph 79, GewO 1994 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht:Bezirkshauptmannschaft Linz-Land; mitbeteiligte Parteien: 1. G H und 2. F H, beide 4020 Linz, beide vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafnerstraße 11), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid der BH Linz-Land vom 10. Juli 2014 wurde unter anderem mit Spruchpunkt II./1. hinsichtlich der gastgewerblichen Betriebsanlage der Revisionswerberin gemäß § 79 GewO 1994 als zusätzliche Auflage vorgeschrieben, die Ausblasöffnung der Lüftungsanlage auf 3 m über den Dachfirst zu erhöhen. 1. Mit Bescheid der BH Linz-Land vom 10. Juli 2014 wurde unter anderem mit Spruchpunkt römisch zwei./1. hinsichtlich der gastgewerblichen Betriebsanlage der Revisionswerberin gemäß Paragraph 79, GewO 1994 als zusätzliche Auflage vorgeschrieben, die Ausblasöffnung der Lüftungsanlage auf 3 m über den Dachfirst zu erhöhen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der BH Linz-Land wurde dieser Auflagepunkt abgeändert.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurde infolge eines Vorlageantrags der mitbeteiligten Parteien die Beschwerdevorentscheidung behoben, die mit Bescheidpunkt II./3. festgelegte Erfüllungsfrist für die Auflage mit 29. Februar 2016 festgesetzt (Spruchpunkt I.) und die ordentliche Revision für unzulässig erkannt (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurde infolge eines Vorlageantrags der mitbeteiligten Parteien die Beschwerdevorentscheidung behoben, die mit Bescheidpunkt römisch zwei./3. festgelegte Erfüllungsfrist für die Auflage mit 29. Februar 2016 festgesetzt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ordentliche Revision für unzulässig erkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, "den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben".
3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3.1. Insoweit die Revision zur Zulässigkeit alleine vorbringt, das Landesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung betreffend die "Judikatur hinsichtlich zivilrechtlicher Vereinbarungen im Verwaltungsrecht" abgewichen, weil es nicht berücksichtigt habe, dass zwischen der Revisionswerberin und den mitbeteiligten Parteien eine näher umschriebene Auflage vereinbart worden sei, verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde verpflichtet ist, von Amts wegen bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 GewO 1994 zur Wahrung der unzureichend geschützten Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2005, 2003/04/0098, mwN). Das Einverständnis der Parteien zu einer in Aussicht genommene Auflage entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung des Verfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1976, 1355/74, in VwSlg. 9158 A/1976). 3.1. Insoweit die Revision zur Zulässigkeit alleine vorbringt, das Landesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung betreffend die "Judikatur hinsichtlich zivilrechtlicher Vereinbarungen im Verwaltungsrecht" abgewichen, weil es nicht berücksichtigt habe, dass zwischen der Revisionswerberin und den mitbeteiligten Parteien eine näher umschriebene Auflage vereinbart worden sei, verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde verpflichtet ist, von Amts wegen bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 zur Wahrung der unzureichend geschützten Interessen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. September 2005, 2003/04/0098, mwN). Das Einverständnis der Parteien zu einer in Aussicht genommene Auflage entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung des Verfahrens vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1976, 1355/74, in VwSlg. 9158 A/1976).
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2016
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040103.L00Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
24.03.2016