TE Vwgh Beschluss 2016/1/21 Ra 2015/22/0140

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache der *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. September 2015, Zl. VGW-151/046/28602/2014, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Juni 2014, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Schüler" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, Folge gegeben und der Mitbeteiligten der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht Wien die ordentliche Revision gegen das Erkenntnis für unzulässig.

Dieses Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am 8. September 2015 zugestellt.

Am 20. Oktober 2015 außerhalb der mit Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien bekannt gemachten Amtsstunden wurde beim Verwaltungsgericht die gegenständliche außerordentliche Revision per E-Mail eingebracht.

Unter Hinweis darauf, dass die Erhebung der Revision am 20. Oktober 2015 nach Ende der Amtsstunden gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG verspätet sei, wurde der Revisionswerberin die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Hiezu langte keine Stellungnahme der Revisionswerberin ein.Unter Hinweis darauf, dass die Erhebung der Revision am 20. Oktober 2015 nach Ende der Amtsstunden gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG verspätet sei, wurde der Revisionswerberin die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Hiezu langte keine Stellungnahme der Revisionswerberin ein.

Nach der gemäß § 13 AVG im Internet bekanntgemachten Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Jänner 2015 sind die Amtsstunden dieses Gerichtes mit Montag bis Freitag von 7.30 bis 13.00 Uhr festgelegt. Weiters wird festgelegt, dass für die rechtswirksame Einbringung von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen (§ 13 Abs. 1 AVG) nur bestimmte, näher bezeichnete Adressen zur Verfügung stehen. Schließlich wird noch festgehalten, dass Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die (wenn auch empfangsbereiten) Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail übermittelt werden, auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen werden.Nach der gemäß Paragraph 13, AVG im Internet bekanntgemachten Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Jänner 2015 sind die Amtsstunden dieses Gerichtes mit Montag bis Freitag von 7.30 bis 13.00 Uhr festgelegt. Weiters wird festgelegt, dass für die rechtswirksame Einbringung von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen (Paragraph 13, Absatz eins, AVG) nur bestimmte, näher bezeichnete Adressen zur Verfügung stehen. Schließlich wird noch festgehalten, dass Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die (wenn auch empfangsbereiten) Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail übermittelt werden, auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen werden.

Da die nach dem Ende der Amtsstunden eingebrachte Revision demnach erst am 21. Oktober 2015 und somit nach Fristablauf als eingelangt gilt, ist sie verspätet (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0170 bis 0172).Da die nach dem Ende der Amtsstunden eingebrachte Revision demnach erst am 21. Oktober 2015 und somit nach Fristablauf als eingelangt gilt, ist sie verspätet vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0170 bis 0172).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Jänner 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220140.L00

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten