TE Vwgh Beschluss 2016/1/21 Ra 2015/12/0055

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Veröffentlicht am 21.01.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Personalamtes Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. September 2015, W128 2112492- 1/2E und W128 2114211-1/3E, enthaltenen Beschluss betreffend Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit und Abgeltung von Mehrdienstleistungen (mitbeteiligte Partei: AK in W, vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

Das revisionswerbende Personalamt erließ am 10. April 2015 gegenüber dem Mitbeteiligten einen Bescheid i.A. Feststellungen betreffend die Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit und Abgeltung von Mehrdienstleistungen.

Am 17. April 2015 erließ es einen Bescheid gleichen Inhaltes.

Der Mitbeteiligte erhob gegen diese Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung erkannte das Bundesverwaltungsgericht zu Recht, dass der oben zweitgenannte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz "ne bis in idem" ersatzlos aufgehoben werde und sprach aus, dass die Revision (insoweit) zulässig sei.Mit Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung erkannte das Bundesverwaltungsgericht zu Recht, dass der oben zweitgenannte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz "ne bis in idem" ersatzlos aufgehoben werde und sprach aus, dass die Revision (insoweit) zulässig sei.

Mit dem unter Spruchpunkt 2. dieser Entscheidung ergangenen Beschluss hob es den oben erstgenannten Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde. Es sprach aus, dass die Revision (insoweit) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem unter Spruchpunkt 2. dieser Entscheidung ergangenen Beschluss hob es den oben erstgenannten Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde. Es sprach aus, dass die Revision (insoweit) gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Tragende Begründung für die zuletzt genannte Bescheidaufhebung war die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Ruhepausen gemäß § 48b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), auf die regelmäßige Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 in Anrechnung zu bringen seien. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich dabei insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 15. November 2006, 2006/12/0067. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung, an welche es sich gehalten habe, sowie auf Grund der Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erachtete es die Revision für unzulässig.Tragende Begründung für die zuletzt genannte Bescheidaufhebung war die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Ruhepausen gemäß Paragraph 48 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), auf die regelmäßige Wochendienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 in Anrechnung zu bringen seien. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich dabei insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 15. November 2006, 2006/12/0067. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung, an welche es sich gehalten habe, sowie auf Grund der Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erachtete es die Revision für unzulässig.

Ausdrücklich gegen einen Beschluss richtet sich die auch ausdrücklich als außerordentlich bezeichnete Revision des Personalamtes Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, wobei als Betreff "Anrechnung der nach § 48b BDG zu gewährenden Ruhepause auf die Dienstzeit" angeführt wird.Ausdrücklich gegen einen Beschluss richtet sich die auch ausdrücklich als außerordentlich bezeichnete Revision des Personalamtes Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, wobei als Betreff "Anrechnung der nach Paragraph 48 b, BDG zu gewährenden Ruhepause auf die Dienstzeit" angeführt wird.

Die inhaltliche Ausführung der Revision betrifft lediglich die vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem zitierten Beschluss zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassungen.

Enthält eine Entscheidung trennbare Absprüche, so kann Revision auch nur gegen einzelne dieser Absprüche erhoben werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2015, Ro 2015/21/0029).Enthält eine Entscheidung trennbare Absprüche, so kann Revision auch nur gegen einzelne dieser Absprüche erhoben werden vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2015, Ro 2015/21/0029).

Vor diesem Hintergrund geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass hier lediglich eine Anfechtung des unter Spruchpunkt 2. der Entscheidung ergangenen Beschlusses erfolgte.

Der diesem zugrunde liegende Fall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen, insbesondere hinsichtlich der Begründung des Beschlusses sowie der Zulässigkeitsbegründung und der inhaltlichen Begründung der Revision, jenem, welcher mit hg. Beschluss vom heutigen Tage, Ra 2015/12/0051, entschieden wurde.

Aus den in der Begründung dieses Beschlusses dargelegten Erwägungen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.Aus den in der Begründung dieses Beschlusses dargelegten Erwägungen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

Wien, am 21. Jänner 2016

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120055.L00

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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