RS Vwgh 2008/1/31 2007/06/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §14 idF 2004/I/010;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs2;
VermG 1968 §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall erfolgte keine rechtswirksame Verweisung auf den Rechtsweg iSd § 25 Abs. 2 VermG. Es sind nämlich drei Abschnitte der Grenze zu unterscheiden: ein Teil ist unstrittig; im Übrigen hatten nach der Auffassung des Vermessungsamtes hinsichtlich eines weiteren Abschnittes die Beschwerdeführer die schlechtere Position, hinsichtlich eines dritten Abschnittes hingegen die Mitbeteiligte, weshalb jeweils bezüglich dieser Abschnitte auf den Rechtsweg verwiesen worden sei. Bei dieser Ausgangslage bedarf es einer genauen Bezeichnung der Abschnitte, hinsichtlich derer die Parteien auf den Rechtsweg verwiesen werden, weil nur so eindeutig klar ist, hinsichtlich welchen Bereiches jeweils die "Zustimmungsfiktion" des § 25 VermG Platz greift. Das könnte möglicherweise auch in der Grenzverhandlung so erörtert worden sein, der Niederschrift (die im Übrigen den Formerfordernissen des § 14 AVG nicht entspricht) ist dies aber nicht zu entnehmen. Da eine Beurkundung der Verkündung und des Inhaltes eines mündlichen Bescheides der Niederschrift nicht zu entnehmen ist, kann schon aus diesem Grund nicht von einem mündlich erlassenen Bescheid ausgegangen werden. Rein sprachlich bedeutete nämlich dieser Teil der Niederschrift, die Eigentümer "wurden aufgefordert" (und nicht "werden"), das Verfahren anhängig zu machen, dass eine bereits erfolgte Aufforderung festgehalten und nicht die Verkündung eines entsprechenden Bescheides protokolliert wird. Aber selbst wenn man diese Teile der Niederschrift als Spruch eines verkündeten Bescheides deuten würde, fehlte die hier im Beschwerdefall erforderliche Bestimmung, hinsichtlich welchen Teiles der Grenze die Beschwerdeführer einerseits und die Mitbeteiligte andererseits auf den Rechtsweg verwiesen würden. Selbst wenn man dies aus den bruchstückhaften weiteren Teilen der Niederschrift entnehmen könnte (was aber nicht der Fall ist), vermöchte dies nicht das Fehlen dieser im Beschwerdefall notwendigen Teile des Spruches zu ersetzen. Die Zustellung der Niederschrift (einer Ablichtung der Niederschrift) vermochte daran nichts zu ändern und diese Mängel nicht zu beheben. Somit ist eine bescheidmäßige Verweisung auf den Rechtsweg gemäß § 25 Abs. 2 VermG, wie sie im Beschwerdefall erforderlich gewesen wäre, bislang noch nicht erfolgt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060258.X02

Im RIS seit

06.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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