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E1PNorm
AsylG 2005 §5Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und Hofrat Mag. Nedwed sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des AY in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2015, Zl. W161 2113541-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 22. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 24. August 2015 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückwies. Es sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III Verordnung), Ungarn zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 22. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 24. August 2015 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückwies. Es sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III Verordnung), Ungarn zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), welche mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), welche mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Zur Begründung verwies das BVwG im Wesentlichen darauf, dass für die Prüfung des Antrags des Revisionswerbers - aus näher genannten Gründen - Ungarn zuständig sei und der Revisionswerber dort (auch in Bezug auf seine Versorgung) keine Verletzung von Grundrechten zu erwarten habe. Diese Einschätzung stützte das BVwG auf die im Einzelnen wiedergegebenen Länderfeststellungen des BFA.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und/oder Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist im Hinblick auf die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen zulässig und begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, auf dessen Erwägungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass für die Frage, ob eine Rücküberstellung im Zuge des Dublin-Verfahrens zulässig ist, eine prognostische Gesamtbeurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat auf der Grundlage der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Partei zu erfolgen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, auf dessen Erwägungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass für die Frage, ob eine Rücküberstellung im Zuge des Dublin-Verfahrens zulässig ist, eine prognostische Gesamtbeurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat auf der Grundlage der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Partei zu erfolgen hat.
Diesbezüglich schloss sich das BVwG den Feststellungen des Bescheides des BFA zur Lage im Mitgliedstaat an. Der jüngste vom BFA herangezogene Bericht stammt laut Quellenangabe vom 4. August 2015 und bezeichnet die Unterbringungssituation in ganz Ungarn als angespannt, ohne detailliertere Auskunft über die Versorgungssituation zu geben. Die weiteren vom BFA herangezogenen Länderberichte stammten laut Quellenangaben aus den ersten Monaten des Jahres 2015.
Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass entgegen den vom BFA herangezogenen Berichten eine angemessene Unterbringung und Versorgung seiner Grundbedürfnisse in Ungarn tatsächlich nicht gegeben sei. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der notorischen Tatsache (§ 45 Abs. 1 AVG), dass Ungarn im maßgeblichen Zeitraum einen massiven Zustrom von Asylwerbern zu verzeichnen hatte, der vor und um den Zeitpunkt der Genehmigung des angefochtenen Erkenntnisses einen - aufgrund der medialen Berichterstattung amtsbekannten - Höhepunkt erreichte, wäre das BVwG zu einer weitergehenden Prüfung der aktuellen Lage in Ungarn verpflichtet gewesen. In Anbetracht der offenkundigen, kurzfristigen Lageänderung der Flüchtlingssituation in Ungarn waren die vom BFA herangezogenen Berichte zur Beurteilung der Versorgungssituation nicht ausreichend. Aus diesem Grund hätte es einer Aktualisierung der Tatsachengrundlagen vor der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücküberstellung nach Ungarn bedurft.Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass entgegen den vom BFA herangezogenen Berichten eine angemessene Unterbringung und Versorgung seiner Grundbedürfnisse in Ungarn tatsächlich nicht gegeben sei. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der notorischen Tatsache (Paragraph 45, Absatz eins, AVG), dass Ungarn im maßgeblichen Zeitraum einen massiven Zustrom von Asylwerbern zu verzeichnen hatte, der vor und um den Zeitpunkt der Genehmigung des angefochtenen Erkenntnisses einen - aufgrund der medialen Berichterstattung amtsbekannten - Höhepunkt erreichte, wäre das BVwG zu einer weitergehenden Prüfung der aktuellen Lage in Ungarn verpflichtet gewesen. In Anbetracht der offenkundigen, kurzfristigen Lageänderung der Flüchtlingssituation in Ungarn waren die vom BFA herangezogenen Berichte zur Beurteilung der Versorgungssituation nicht ausreichend. Aus diesem Grund hätte es einer Aktualisierung der Tatsachengrundlagen vor der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücküberstellung nach Ungarn bedurft.
Da dies unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da dies unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Jänner 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015180253.L00Im RIS seit
11.04.2016Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026