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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2015, Zl. W153 2107157-1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Revisionswerber wurde durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2015, E 1977/2015-12, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Der Revisionswerber wurde durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2015, E 1977/2015-12, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da die Klaglosstellung innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte, war der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach der angeführten Gesetzesstelle um ein Viertel zu kürzen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da die Klaglosstellung innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist erfolgte, war der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach der angeführten Gesetzesstelle um ein Viertel zu kürzen.
Wien, am 26. Jänner 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015180224.L00Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016