Index
L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg;Norm
B-VG Art140 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Salzburger Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18. August 2014, Zl. LVwG- 9/42/11-2014, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde:
Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; mitbeteiligte Partei:
X Y in Salzburg, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Hamerlingplatz 7/14), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Mitbeteiligte wurde mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 8. Juli 2010 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 15. November 2012 wurde er unter Festsetzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen und ihm u.a. die Weisung erteilt, in der von der "pro mente plus GmbH" geführten und betreuten Wohneinrichtung "Neuland" Wohnsitz zu nehmen. Seit 19. November 2012 wohnt der Mitbeteiligte in der genannten Wohneinrichtung, in der er auch betreut wird. In dieser Einrichtung wird ihm keine Verpflegung geboten. Er muss selbst für den Einkauf von Nahrungsmitteln, Bekleidung und sonstigen Gebrauchsartikeln des täglichen Bedarfs sowie für die Zubereitung der Nahrung, das Waschen der Wäsche und ähnliche Verrichtungen sorgen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. August 2014 hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 17. Februar 2014, mit dem mehrere Anträge des Mitbeteiligten auf Gewährung von Mindestsicherung abgewiesen worden waren, stattgegeben und dem Mitbeteiligten für November 2013 bis Februar 2014 als Hilfe für den Lebensunterhalt monatliche Leistungen in der Höhe zwischen EUR 187,37 und EUR 235,34 zuerkannt.
Zur Begründung führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass § 13 Abs. 1 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2010 idF LGBl. Nr. 57/2012 (Sbg. MSG), wonach die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung bei volljährigen Personen lediglich 12,5 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. beträgt, auf den Mitbeteiligten nicht anwendbar sei. Beim Mitbeteiligten handle es sich zwar um eine auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung aufhältige Person, doch erhalte er in der Einrichtung keine Verpflegung. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die genannte Bestimmung nur für solche auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung aufhältige Personen anwendbar sei, denen in dieser Einrichtung volle Unterkunft und Verpflegung gewährt werde. Dies ergebe sich auch aus einer verfassungskonformen Interpretation von § 13 Abs. 1 Sbg. MSG.Zur Begründung führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass Paragraph 13, Absatz eins, des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2012, (Sbg. MSG), wonach die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung bei volljährigen Personen lediglich 12,5 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. beträgt, auf den Mitbeteiligten nicht anwendbar sei. Beim Mitbeteiligten handle es sich zwar um eine auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung aufhältige Person, doch erhalte er in der Einrichtung keine Verpflegung. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die genannte Bestimmung nur für solche auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung aufhältige Personen anwendbar sei, denen in dieser Einrichtung volle Unterkunft und Verpflegung gewährt werde. Dies ergebe sich auch aus einer verfassungskonformen Interpretation von Paragraph 13, Absatz eins, Sbg. MSG.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, in welchem Ausmaß einem Rechtsbrecher, der auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung aufhältig sei, bedarfsorientierte Mindestsicherung zuzuerkennen sei, fehle.
Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision der Salzburger Landesregierung ist aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen zulässig.
Aus Anlass der Revision stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. September 2015, Zl. A 2015/0003 (Ro 2014/10/0129), an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge "oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung" in § 13 Abs. 1 Sbg. MSG als verfassungswidrig aufzuheben.Aus Anlass der Revision stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. September 2015, Zl. A 2015/0003 (Ro 2014/10/0129), an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge "oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung" in Paragraph 13, Absatz eins, Sbg. MSG als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2015, G 364/2015 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Wortfolge als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.Mit seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2015, G 364 aus 2015, u.a., hat der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Wortfolge als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
Die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge ist im vorliegenden Fall, der Anlassfall für den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes war, nicht anzuwenden (vgl. Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG). Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass die nunmehr aufgehobene Wortfolge auf den Mitbeteiligten nicht anzuwenden sei, entspricht daher im Ergebnis der Rechtslage.Die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge ist im vorliegenden Fall, der Anlassfall für den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes war, nicht anzuwenden vergleiche , Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG). Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass die nunmehr aufgehobene Wortfolge auf den Mitbeteiligten nicht anzuwenden sei, entspricht daher im Ergebnis der Rechtslage.
Der Revisionswerberin gelingt es daher mit dem - ausschließlichen - Vorbringen, der reduzierte Mindestsatz gemäß § 13 Abs. 1 Sbg. MSG sei auf den Mitbeteiligten anzuwenden, nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen.Der Revisionswerberin gelingt es daher mit dem - ausschließlichen - Vorbringen, der reduzierte Mindestsatz gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Sbg. MSG sei auf den Mitbeteiligten anzuwenden, nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen.
Aus diesem Grund war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 27. Jänner 2016
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100129.J00Im RIS seit
18.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018