TE Vwgh Beschluss 2016/1/27 Ra 2015/13/0057

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Veröffentlicht am 27.01.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Revision des P in A, vertreten durch die Merkur taxaid Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1150 Wien, Diefenbachgasse 53/1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20. Oktober 2015, Zl. RV/7103461/2009, betreffend Einkommensteuer 2003, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall erwarb der Revisionswerber am 24. September 2003 Anteile an einer GmbH, die am 31. August 2003 ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt und das hinsichtlich der von ihr betriebenen Bar bestehende Pachtverhältnis beendet hatte. Streitpunkt des Verfahrens waren die Rechtsfolgen des am 24. September 2003 auch gefassten Beschlusses über eine verschmelzende Umwandlung der GmbH auf den Revisionswerber als Nachfolgeunternehmer.

Das Bundesfinanzgericht hielt dem Revisionswerber mit Schreiben vom 28. April 2014 vor, den geltend gemachten Rechtsfolgen aus einer steuerbegünstigten Umwandlung stehe entgegen, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs und des Umwandlungsbeschlusses nicht mehr operativ tätig gewesen und ihr Betrieb schon vor der Fassung dieses Beschlusses untergegangen sei.

Die Vertreterin des Revisionswerbers brachte dazu mit Schreiben vom 3. Juni 2014 vor, am Umwandlungsstichtag (31. Dezember 2002) sei ein aufrechter Betrieb gegeben gewesen, und vertrat in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt, für den vorliegenden Fall sei es "ohne Belang (...), ob der Betrieb des umgewandelten Unternehmens zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung aufrecht ist oder nicht". Im angefochtenen Erkenntnis wurde mit entsprechenden Nachweisen begründet, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Betriebseigenschaft auch noch am Tag des Umwandlungsbeschlusses gegeben sein müsse. Dem Vorhalt, dies sei nicht der Fall gewesen, habe der Revisionswerber nichts entgegengesetzt.

In der - vom Bundesfinanzgericht nicht zugelassenen - Revision wird deren Zulässigkeit wie folgt begründet:

"Das Bundesfinanzgericht hat in Bestätigung der Entscheidung des Revisionsgegner, dem Finanzamt Gänserndorf Mistelbach verkannt, dass eine Betriebseinstellung im vorliegenden Falle - da wesentliche Betriebsteile (Kredite) weiterhin bestanden haben, nicht vorlag und sich hier in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH gesetzt, nach der eine Betriebsaufgabe erst dann vorliegt, wenn einem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind."

Mit diesem Vorbringen, auf dessen gedankliche und rechtliche Schlüssigkeit nicht eingegangen werden muss, tritt der Revisionswerber dem Vorhalt der Betriebseinstellung vor Fassung des Umwandlungsbeschlusses erstmals und somit unter Verstoß gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegen, womit es sich auch nicht dazu eignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision darzutun.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015130057.L00

Im RIS seit

05.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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