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L61506 Weinbau Steiermark;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. September 2015, Zl. LVwG 52.6-1958/2015-7, betreffend Auftrag zur Rodung eines Weingartens (belangte Behörde: Landeskammer für Land- und Fortwirtschaft in der Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass die gegenständliche Weinbaufläche im Ausmaß von 1.039 m2 entgegen dem Inhalt der nur zum Zweck der Umgehung abgeschlossenen beiden Pachtverträge über nicht näher bestimmte Teilflächen von je 499 m2 zum jährlichen Pachtzins von EUR 50,-- tatsächlich vom Revisionswerber auf eigene Rechnung bewirtschaftet werde und dieser daher als "Bewirtschaftender" im Sinn von § 3 Abs. 2 Z. 2 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004, LGBl. Nr. 22, anzusehen sei, gegen den der Rodungsauftrag gemäß § 18 Z. 1 leg. cit. zu erlassen sei.Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass die gegenständliche Weinbaufläche im Ausmaß von 1.039 m2 entgegen dem Inhalt der nur zum Zweck der Umgehung abgeschlossenen beiden Pachtverträge über nicht näher bestimmte Teilflächen von je 499 m2 zum jährlichen Pachtzins von EUR 50,-- tatsächlich vom Revisionswerber auf eigene Rechnung bewirtschaftet werde und dieser daher als "Bewirtschaftender" im Sinn von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004, Landesgesetzblatt , Nr. 22, anzusehen sei, gegen den der Rodungsauftrag gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, leg. cit. zu erlassen sei.
In den Ausführungen zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird vorgebracht, bei "Durchführung eines mängelfreien Verfahrens" wäre hervorgekommen, dass auf Grund bereits vorgenommener Rodungen der Weingarten ein Ausmaß von weniger als 1.000 m2 aufweise.
Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil nicht dargetan wird, auf Grund welcher Ermittlungen eine bereits durchgeführte teilweise Rodung festgestellt hätte werden können.
Auch mit dem bloßen Verweis auf die vom Verwaltungsgericht in der oben dargestellten Weise gewürdigten Pachtverträge gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufzuzeigen.
Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100138.L00Im RIS seit
16.03.2016Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016