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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Salzburger Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 27. Februar 2015, Zl. LVwG-9/111/16-2015, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Hallein; mitbeteiligte Partei: H K in H), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 27. Februar 2015 wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 2. Oktober 2014 dahin Folge gegeben, dass dieser für den Monat September 2014 Mindestsicherung in Form einer Geldleistung in der Höhe von EUR 416,01 zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Im Weiteren wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 27. Februar 2015 wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 2. Oktober 2014 dahin Folge gegeben, dass dieser für den Monat September 2014 Mindestsicherung in Form einer Geldleistung in der Höhe von EUR 416,01 zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Im Weiteren wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieses Erkenntnis wurde der Revisionswerberin im Wege einer Zustellung ohne Zustellnachweis an einer elektronischen Zustelladresse zugestellt. Das Dokument ist am 27. Februar 2015 bei der Revisionswerberin eingelangt. Die dagegen von der Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 10. April 2015 erhobene Revision - in der zur Rechtzeitigkeit vorgebracht wird, die Salzburger Landesregierung habe infolge Übermittlung des angefochtenen Erkenntnisses durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erst am 2. März 2015 Kenntnis von der gegenständlichen Entscheidung erlangt - wurde am 13. April 2015 per Boten beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebracht.
Der Revisionswerberin wurde vom Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Sachverhalt (Einlangen des Erkenntnisses an einer elektronischen Zustelladresse der Revisionswerberin bereits am 27. Februar 2015) zu äußern. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg legte mit Schreiben vom 4. Mai 2015 die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten vor.
Die Revision ist verspätet:
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Sie beginnt nach § 26 Abs. 1 Z. 5 VwGG in den Fällen des Art. 133 Abs. 8 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem auf Grund des Bundes- oder Landesgesetzes zur Erhebung der Revision befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem es von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Sie beginnt nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG in den Fällen des Artikel 133, Absatz 8, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem auf Grund des Bundes- oder Landesgesetzes zur Erhebung der Revision befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem es von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Erkenntnis der (gemäß § 16 des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes revisionsbefugten) Revisionswerberin im Wege einer Zustellung ohne Zustellnachweis an einer elektronischen Zustelladresse bereits am 27. Februar 2015 zugestellt (§ 37 Abs. 1 zweiter Satz Zustellgesetz). Die Frist zur Erhebung einer Revision endete somit am 10. April 2015, sodass sich die am 13. April 2015 per Boten beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebrachte Revision als verspätet erweist.Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Erkenntnis der (gemäß Paragraph 16, des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes revisionsbefugten) Revisionswerberin im Wege einer Zustellung ohne Zustellnachweis an einer elektronischen Zustelladresse bereits am 27. Februar 2015 zugestellt (Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz Zustellgesetz). Die Frist zur Erhebung einer Revision endete somit am 10. April 2015, sodass sich die am 13. April 2015 per Boten beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebrachte Revision als verspätet erweist.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100051.L00Im RIS seit
16.03.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016