TE Vwgh Erkenntnis 2016/1/27 2013/13/0001

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Veröffentlicht am 27.01.2016
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §67 Abs3;
EStG 1988 §67 Abs8 lita idF 2002/I/100;
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
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  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
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  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
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  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
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  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
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  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
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  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
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  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
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  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
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  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des Mag. H in X, vertreten durch die Treuhand - Salzburg GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 5020 Salzburg, Kleßheimer Allee 47, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. November 2012, Zl. RV/2668-W/10, betreffend Einkommensteuer 2007, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des Mag. H in römisch zehn, vertreten durch die Treuhand - Salzburg GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 5020 Salzburg, Kleßheimer Allee 47, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. November 2012, Zl. RV/2668-W/10, betreffend Einkommensteuer 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. November 2009 wurde der Beschwerdeführer erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2007 veranlagt.

Mit Schreiben vom 4. März 2010 setzte das Betriebsstättenfinanzamt des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers dessen Wohnsitzfinanzamt davon in Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer mit "Gerichtsurteil" des Arbeits- und Sozialgerichts vom 6. Juni 2007 eine "Abfertigung" in Höhe von EUR 36.000,-- "brutto" zugesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe zunächst EUR 373.697,72 klagsweise geltend macht. Dieser Betrag habe sich laut Klagsschrift aus ausstehenden Gehältern, Sachbezug, aliquoten Sonderzahlungen, Gewinnbeteiligungen, Abfertigung und betrieblicher Pensionsversicherung zusammengesetzt. Aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs habe der ehemalige Arbeitgeber von dem als "Abfertigung" bezeichneten Betrag 6% Lohnsteuer einbehalten und dem Beschwerdeführer im Juni 2007 einen Betrag von EUR 33.840,-- ausbezahlt. Ein entsprechender Lohnzettel sei dem Finanzamt jedoch nicht übermittelt worden. Im Zuge einer Nachschau beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei festgestellt worden, dass nur 12,64% (EUR 4.500,40) der Vergleichssumme auf die Abfertigung, ein Fünftel des Gesamtbetrags auf sonstige steuerfreie Bezüge und 2,02% (EUR 727,20) auf den Versicherungsbeitrag für die betriebliche Pension entfielen. Der Restbetrag (EUR 24.577,92) sei als steuerpflichtiger Bezug der Lohnsteuer zu unterwerfen. Ein entsprechender Lohnzettel sei vom Finanzamt erstellt und in der Lohnzetteldatenbank angemerkt worden.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO setzte das Wohnsitzfinanzamt des Beschwerdeführers die Einkommensteuer für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung des vom Betriebsstättenfinanzamt des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers erstellten Lohnzettels mit EUR 5.293,39 fest.Nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO setzte das Wohnsitzfinanzamt des Beschwerdeführers die Einkommensteuer für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung des vom Betriebsstättenfinanzamt des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers erstellten Lohnzettels mit EUR 5.293,39 fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe mit seinem ehemaligen Arbeitgeber im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Auszahlung einer "gesetzlichen Abfertigung (alt)" in Höhe von EUR 36.000,-- abzüglich 6% Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 vereinbart. Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer der Berufung den zwischen ihm und seinem ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossenen Vergleich bei. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe mit seinem ehemaligen Arbeitgeber im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Auszahlung einer "gesetzlichen Abfertigung (alt)" in Höhe von EUR 36.000,-- abzüglich 6% Lohnsteuer gemäß Paragraph 67, Absatz 3, bis 8 EStG 1988 vereinbart. Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer der Berufung den zwischen ihm und seinem ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossenen Vergleich bei. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, aus den einvernehmlich am 11.5.2005 beendeten Dienstverhältnissen,

a) dem Erstkläger (Anm: der Beschwerdeführer) EUR 36.000,-- brutto a) dem Erstkläger Anmerkung, der Beschwerdeführer) EUR 36.000,-- brutto

b) dem Zweitkläger (...) EUR 40.000,-- brutto

jeweils an Abfertigung binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen.

2. Durch diesen Vergleich sind sämtliche zwischen den Parteien allfällig bestehenden Ansprüche und Forderungen bereinigt und verglichen."

Weiters legte der Beschwerdeführer einen Lohnzettel seines ehemaligen Arbeitgebers datiert mit 18. Oktober 2007 vor, in dem der Betrag in Höhe von EUR 36.000,-- als "Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8" mit dem festen Steuersatz von 6% ausgewiesen war, sowie einen ihn begünstigenden Überweisungsbeleg mit dem Betrag von EUR 33.840,--, auf dem als Verwendungszweck: "Vergleichsbetrag netto (Abfertigung abzüglich Lohnsteuer)" angeführt war.Weiters legte der Beschwerdeführer einen Lohnzettel seines ehemaligen Arbeitgebers datiert mit 18. Oktober 2007 vor, in dem der Betrag in Höhe von EUR 36.000,-- als "Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 3, bis 8" mit dem festen Steuersatz von 6% ausgewiesen war, sowie einen ihn begünstigenden Überweisungsbeleg mit dem Betrag von EUR 33.840,--, auf dem als Verwendungszweck: "Vergleichsbetrag netto (Abfertigung abzüglich Lohnsteuer)" angeführt war.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Mai 2010 wies das Finanzamt die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Eine (nochmalige) Überprüfung durch das Betriebsstättenfinanzamt des ehemaligen Arbeitgebers habe ergeben, dass der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Lohnzettel richtig sei. Bei einem Vergleich, der geringer als der geforderte Betrag in der Klagsschrift ausfalle, werde eine prozentuelle Aufteilung der in der Klagsschrift geforderten Entschädigungen z.B. Abfertigung, Kündigungsentschädigung usw. durchgeführt. Die Vergleichssumme könne in diesem Fall nicht nur aus einer steuerlich begünstigten Abfertigung bestehen.

Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, aus Punkt 8 lit. a der Klagsschrift sei eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Abfertigungsanspruch in Höhe von EUR 47.221,-- gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht habe. Es stehe den Vertragsparteien frei, begünstigte Entgelte bis zur strittigen Höhe zu begleichen und auf nicht begünstigte Gehaltsbestandteile zu verzichten. Ohne ausdrückliche Widmung sei ein pauschaler Vergleichsbetrag den zuletzt strittigen Forderungen anteilig zuzuordnen. Im Rahmen des Vergleichs sei die Auszahlung einer gesetzlichen Abfertigung (alt) in Höhe von EUR 36.000,-- vereinbart worden. Da dieser Betrag unter dem strittigen bzw. klagsgegenständlichen Ausmaß der Abfertigung in Höhe von EUR 47.221,-- liege, sei der gesamte Vergleichsbetrag dem begünstigten Lohnsteuersatz von 6% zu unterwerfen.Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, aus Punkt 8 Litera a, der Klagsschrift sei eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Abfertigungsanspruch in Höhe von EUR 47.221,-- gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht habe. Es stehe den Vertragsparteien frei, begünstigte Entgelte bis zur strittigen Höhe zu begleichen und auf nicht begünstigte Gehaltsbestandteile zu verzichten. Ohne ausdrückliche Widmung sei ein pauschaler Vergleichsbetrag den zuletzt strittigen Forderungen anteilig zuzuordnen. Im Rahmen des Vergleichs sei die Auszahlung einer gesetzlichen Abfertigung (alt) in Höhe von EUR 36.000,-- vereinbart worden. Da dieser Betrag unter dem strittigen bzw. klagsgegenständlichen Ausmaß der Abfertigung in Höhe von EUR 47.221,-- liege, sei der gesamte Vergleichsbetrag dem begünstigten Lohnsteuersatz von 6% zu unterwerfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine begünstigte Besteuerung der Vergleichssumme als Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 nur dann zulässig, wenn eindeutig erkennbar sei, in welchem Ausmaß die Vergleichssumme auf einen derartigen Betrag entfalle. Die Aussage in einem Vergleich, wonach es sich bei einer Zahlung um eine Abfertigung handle, genüge nicht, wenn dies nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspreche. Zwar werde im Vergleich der Betrag in Höhe von EUR 36.000,-- als Abfertigung bezeichnet, jedoch sei dort auch festgehalten, dass damit sämtliche zwischen den Parteien allfällig bestehende Ansprüche und Forderungen bereinigt und verglichen seien. In der Vergleichsausfertigung sei damit nicht eindeutig klar gelegt worden, dass es sich bei dem zugesprochenen Betrag tatsächlich um eine gesetzliche Abfertigung (alt) handle. Da der Beschwerdeführer neben der Abfertigung auch andere Gehaltsbestandteile eingeklagt habe und die Vergleichsausfertigung keinen Hinweis darauf enthalte, dass die Forderungen auf die Abfertigung eingeschränkt worden seien, ergebe sich, dass mit der Zahlung strittige Ansprüche aller Art ("sämtliche" Ansprüche und Forderungen) abgegolten werden sollten.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine begünstigte Besteuerung der Vergleichssumme als Abfertigung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 nur dann zulässig, wenn eindeutig erkennbar sei, in welchem Ausmaß die Vergleichssumme auf einen derartigen Betrag entfalle. Die Aussage in einem Vergleich, wonach es sich bei einer Zahlung um eine Abfertigung handle, genüge nicht, wenn dies nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspreche. Zwar werde im Vergleich der Betrag in Höhe von EUR 36.000,-- als Abfertigung bezeichnet, jedoch sei dort auch festgehalten, dass damit sämtliche zwischen den Parteien allfällig bestehende Ansprüche und Forderungen bereinigt und verglichen seien. In der Vergleichsausfertigung sei damit nicht eindeutig klar gelegt worden, dass es sich bei dem zugesprochenen Betrag tatsächlich um eine gesetzliche Abfertigung (alt) handle. Da der Beschwerdeführer neben der Abfertigung auch andere Gehaltsbestandteile eingeklagt habe und die Vergleichsausfertigung keinen Hinweis darauf enthalte, dass die Forderungen auf die Abfertigung eingeschränkt worden seien, ergebe sich, dass mit der Zahlung strittige Ansprüche aller Art ("sämtliche" Ansprüche und Forderungen) abgegolten werden sollten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in der Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung der Lohnsteuerbegünstigung des § 67 Abs. 3 EStG 1988 für den im Rahmen eines Vergleichs ausgezahlten Abfertigungsbetrag von EUR 36.000,-- verletzt.Der Beschwerdeführer erachtet sich in der Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung der Lohnsteuerbegünstigung des Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 für den im Rahmen eines Vergleichs ausgezahlten Abfertigungsbetrag von EUR 36.000,-- verletzt.

Nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 71/2003) wird die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrags angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung nach dieser Bestimmung.Nach Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) wird die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrags angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Absatz eins, niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung nach dieser Bestimmung.

Nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2002) sind auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.Nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,) sind auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, soweit sie nicht nach Absatz 3,, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3, 4, und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der dem Beschwerdeführer aufgrund eines zwischen ihm und seinem ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs zustehende Betrag zur Gänze der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 unterliegt.Im Beschwerdefall ist strittig, ob der dem Beschwerdeführer aufgrund eines zwischen ihm und seinem ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs zustehende Betrag zur Gänze der begünstigten Besteuerung nach Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 unterliegt.

Aus § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 folgt, dass eine gesetzliche Abfertigung auch dann nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu versteuern ist, wenn ein solcher Bezug von einem Vergleich umfasst ist. Dies setzt voraus, dass erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Anspruch entfällt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Gegenstand des Verfahrens nur ein derartiger Anspruch war, oder wenn von mehreren Ansprüchen durch (Teil-)Vergleich ein solcher Anspruch verglichen werden soll, während die übrigen Ansprüche strittig bleiben, oder wenn in sonst erkennbarer Weise im Vergleich erklärt wird, welcher von mehreren Ansprüchen mit welchem Betrag verglichen werden soll (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 1995, 92/15/0104, VwSlg. 7021/F).Aus Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG 1988 folgt, dass eine gesetzliche Abfertigung auch dann nach Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 zu versteuern ist, wenn ein solcher Bezug von einem Vergleich umfasst ist. Dies setzt voraus, dass erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Anspruch entfällt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Gegenstand des Verfahrens nur ein derartiger Anspruch war, oder wenn von mehreren Ansprüchen durch (Teil-)Vergleich ein solcher Anspruch verglichen werden soll, während die übrigen Ansprüche strittig bleiben, oder wenn in sonst erkennbarer Weise im Vergleich erklärt wird, welcher von mehreren Ansprüchen mit welchem Betrag verglichen werden soll vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 1995, 92/15/0104, VwSlg. 7021/F).

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Auffassung gelangt, die Vergleichssumme sei nur aliquot - nämlich im Verhältnis des klagsweise geltend gemachten Abfertigungsanspruchs zur gesamten Forderung laut Klagschrift - der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu unterwerfen, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, wurde im abgeschlossenen Vergleich der gesamte Betrag in Höhe von EUR 36.000,-- ausdrücklich als "Abfertigung" bezeichnet. Auch der ehemalige Arbeitgeber hat, was durch Vorlage des Lohnzettels und des Überweisungsbelegs vom Beschwerdeführer dargetan wurde, die Vergleichssumme als solche behandelt. Zwar ist der belangten Behörde zuzustimmen, wonach die bloße Bezeichnung der Vergleichssumme als "Abfertigung" für die Inanspruchnahme der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 nicht genügt, wenn dies nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht (vgl. insoweit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1986, 85/14/0162, VwSlg. 6101/F). Jedoch lässt alleine die Formulierung im Vergleich, wonach mit diesem sämtliche Forderungen und Ansprüche bereinigt und verglichen seien, einen solchen Rückschluss nicht zu, wenn - wie im Beschwerdefall unstrittig - der Beschwerdeführer nach einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses neben einer Reihe weiterer Ansprüche auch einen die Vergleichssumme betragsmäßig übersteigenden Abfertigungsanspruch im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber klagsweise geltend gemacht hat.Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Auffassung gelangt, die Vergleichssumme sei nur aliquot - nämlich im Verhältnis des klagsweise geltend gemachten Abfertigungsanspruchs zur gesamten Forderung laut Klagschrift - der begünstigten Besteuerung nach Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 zu unterwerfen, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, wurde im abgeschlossenen Vergleich der gesamte Betrag in Höhe von EUR 36.000,-- ausdrücklich als "Abfertigung" bezeichnet. Auch der ehemalige Arbeitgeber hat, was durch Vorlage des Lohnzettels und des Überweisungsbelegs vom Beschwerdeführer dargetan wurde, die Vergleichssumme als solche behandelt. Zwar ist der belangten Behörde zuzustimmen, wonach die bloße Bezeichnung der Vergleichssumme als "Abfertigung" für die Inanspruchnahme der begünstigten Besteuerung nach Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 nicht genügt, wenn dies nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht vergleiche , insoweit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1986, 85/14/0162, VwSlg. 6101/F). Jedoch lässt alleine die Formulierung im Vergleich, wonach mit diesem sämtliche Forderungen und Ansprüche bereinigt und verglichen seien, einen solchen Rückschluss nicht zu, wenn - wie im Beschwerdefall unstrittig - der Beschwerdeführer nach einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses neben einer Reihe weiterer Ansprüche auch einen die Vergleichssumme betragsmäßig übersteigenden Abfertigungsanspruch im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber klagsweise geltend gemacht hat.

Mit der Annahme, dass die Vergleichssumme nur aliquot - nämlich im Verhältnis des klagsweise geltend gemachten Abfertigungsanspruchs zur gesamten Forderung laut Klagsschrift - der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu unterwerfen ist, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Mit der Annahme, dass die Vergleichssumme nur aliquot - nämlich im Verhältnis des klagsweise geltend gemachten Abfertigungsanspruchs zur gesamten Forderung laut Klagsschrift - der begünstigten Besteuerung nach Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 zu unterwerfen ist, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 27. Jänner 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013130001.X00

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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