TE Vwgh Beschluss 2016/1/28 Ra 2016/21/0017

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Veröffentlicht am 28.01.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §70 Abs3
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision der M I, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2015, Zl. G307 2117161-1/3E, betreffend Aufenthaltsverbot und Versagung des Durchsetzungsaufschubes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision der M römisch eins, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2015, Zl. G307 2117161-1/3E, betreffend Aufenthaltsverbot und Versagung des Durchsetzungsaufschubes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Revision wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis (zugestellt am 20. November 2015) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA gegen die Revisionswerberin, eine bulgarische Staatsangehörige, gemäß § 67 FPG verhängtes fünfjähriges Aufenthaltsverbot mit der Maßgabe, dass dessen Dauer auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Unter einem wurde auch die vom BFA ausgesprochene Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 2 FPG bestätigt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis (zugestellt am 20. November 2015) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA gegen die Revisionswerberin, eine bulgarische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 67, FPG verhängtes fünfjähriges Aufenthaltsverbot mit der Maßgabe, dass dessen Dauer auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Unter einem wurde auch die vom BFA ausgesprochene Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 2, FPG bestätigt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In der vorliegenden, am 31. Dezember 2015 eingebrachten Revision wird unter diesem Gesichtspunkt geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei beim Ausschluss des Durchsetzungsaufschubes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil eine nachvollziehbare, über die Argumente für das Aufenthaltsverbot hinausgehende Begründung fehle. Nach § 70 Abs. 2 FPG ist der Durchsetzungsaufschub aber nur für die Dauer eines Monats vorgesehen; diese - mit der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes beginnende - Frist war zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision schon abgelaufen, sodass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes nicht mehr gegeben war. Insoweit ist die Revision somit schon wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig (vgl. in diesem Sinn - zum Durchsetzungsaufschub nach § 67 Abs. 1 FPG in der Stammfassung - etwa auch die hg. Entscheidung vom 27. März 2007, Zlen. 2006/21/0183, 0184).In der vorliegenden, am 31. Dezember 2015 eingebrachten Revision wird unter diesem Gesichtspunkt geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei beim Ausschluss des Durchsetzungsaufschubes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil eine nachvollziehbare, über die Argumente für das Aufenthaltsverbot hinausgehende Begründung fehle. Nach Paragraph 70, Absatz 2, FPG ist der Durchsetzungsaufschub aber nur für die Dauer eines Monats vorgesehen; diese - mit der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes beginnende - Frist war zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision schon abgelaufen, sodass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes nicht mehr gegeben war. Insoweit ist die Revision somit schon wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig vergleiche in diesem Sinn - zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG in der Stammfassung - etwa auch die hg. Entscheidung vom 27. März 2007, Zlen. 2006/21/0183, 0184).

Die Revision wendet sich in der Folge auch gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes, ohne aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen (vgl. zur Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz - selbst dann, wenn nur das Untersuchungsintervall nicht eingehalten wurde - das auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2014, Zl. 2013/22/0233, mwN).Die Revision wendet sich in der Folge auch gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes, ohne aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen vergleiche , zur Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz - selbst dann, wenn nur das Untersuchungsintervall nicht eingehalten wurde - das auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2014, Zl. 2013/22/0233, mwN).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210017.L00

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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