TE Vwgh Beschluss 2016/1/28 Ra 2016/21/0007

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Veröffentlicht am 28.01.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
FPG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende VizepräsidentinDr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des Shafiq Islam in Linz, geboren am 12. Juli 1994, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. November 2015, Zl. W182 1432949-2/4E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung u.a. (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der am 12. Juli 2012 nach Österreich gelangte Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt gab diesem Antrag keine Folge und wies den Revisionswerber nach Bangladesch aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 18. Juni 2015, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Im Übrigen verwies es gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.Der am 12. Juli 2012 nach Österreich gelangte Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt gab diesem Antrag keine Folge und wies den Revisionswerber nach Bangladesch aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 18. Juni 2015, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Im Übrigen verwies es gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.

Mit Bescheid vom 17. September 2015 sprach das BFA aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit Bescheid vom 17. September 2015 sprach das BFA aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 6. November 2015 als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 6. November 2015 als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision primär das Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung angesprochen. Am Maßstab der hg. Judikatur (vgl. grundlegend das Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; daran anknüpfend etwa die Beschlüsse vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062, und vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0120) war das BVwG zur Abhaltung einer solchen - in der Beschwerde nicht beantragten - Verhandlung aber nicht verpflichtet. Es trifft nämlich im Sinn der Erwägungen des BVwG und entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung zu, dass in der seinerzeitigen Beschwerde im Wesentlichen Umstände (etwa Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und ehrenamtliches soziales Engagement) vorgebracht wurden, die ohnehin bereits vom BFA festgestellt worden waren.Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision primär das Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung angesprochen. Am Maßstab der hg. Judikatur vergleiche , grundlegend das Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; daran anknüpfend etwa die Beschlüsse vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062, und vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0120) war das BVwG zur Abhaltung einer solchen - in der Beschwerde nicht beantragten - Verhandlung aber nicht verpflichtet. Es trifft nämlich im Sinn der Erwägungen des BVwG und entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung zu, dass in der seinerzeitigen Beschwerde im Wesentlichen Umstände (etwa Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und ehrenamtliches soziales Engagement) vorgebracht wurden, die ohnehin bereits vom BFA festgestellt worden waren.

Im Rahmen der - entgegen den Ausführungen der Revision vorgenommenen - Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG geht das BVwG, dem diesbezüglichen Vorbringen des Revisionswerbers folgend, auch von der Nachholung eines Hauptschulabschlusses sowie der Möglichkeit des Revisionswerbers aus, ab März 2016 eine Lehre als Koch zu beginnen. Die u.a. auch diese Umstände einbeziehende einzelfallbezogene Beurteilung, ein Eingriff gegen den unverheirateten, kinderlosen und ohne Angehörige in einer Flüchtlingsunterkunft lebenden, bislang nicht selbsterhaltungsfähigen Revisionswerber sei dennoch im Sinn des Art. 8 EMRK zulässig, ist im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in vertretbarer Weise erfolgt. Auch insoweit wird in der Revision daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (siehe in diesem Sinn etwa den zitierten hg. Beschluss vom 3. September 2015).Im Rahmen der - entgegen den Ausführungen der Revision vorgenommenen - Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG geht das BVwG, dem diesbezüglichen Vorbringen des Revisionswerbers folgend, auch von der Nachholung eines Hauptschulabschlusses sowie der Möglichkeit des Revisionswerbers aus, ab März 2016 eine Lehre als Koch zu beginnen. Die u.a. auch diese Umstände einbeziehende einzelfallbezogene Beurteilung, ein Eingriff gegen den unverheirateten, kinderlosen und ohne Angehörige in einer Flüchtlingsunterkunft lebenden, bislang nicht selbsterhaltungsfähigen Revisionswerber sei dennoch im Sinn des Artikel 8, EMRK zulässig, ist im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in vertretbarer Weise erfolgt. Auch insoweit wird in der Revision daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (siehe in diesem Sinn etwa den zitierten hg. Beschluss vom 3. September 2015).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210007.L00

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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