TE Vwgh Beschluss 2016/1/28 Ra 2016/16/0001

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Veröffentlicht am 28.01.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/05 Verbrauchsteuern;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
NoVAG 1991 §1 Z2 idF 2010/I/034;
NoVAG 1991 §2 Z2;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NoVAG 1991 § 1 heute
  2. NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. NoVAG 1991 § 1 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  6. NoVAG 1991 § 1 gültig von 15.08.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. NoVAG 1991 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  8. NoVAG 1991 § 1 gültig von 24.05.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. NoVAG 1991 § 1 gültig von 23.07.1999 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/1999
  10. NoVAG 1991 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  11. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  12. NoVAG 1991 § 1 gültig von 31.12.1991 bis 31.12.1994
  1. NoVAG 1991 § 2 heute
  2. NoVAG 1991 § 2 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. NoVAG 1991 § 2 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2025
  4. NoVAG 1991 § 2 gültig von 01.09.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. NoVAG 1991 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  6. NoVAG 1991 § 2 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  7. NoVAG 1991 § 2 gültig von 31.12.1991 bis 31.12.1994
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der B GmbH in S, vertreten durch die Grazer Treuhand Steuerberatung GmbH & Partner KG in 8010 Graz, Petersgasse 128a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23. September 2015, Zl. RV/2100719/2013, betreffend Normverbrauchsabgabe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht zwei Bescheide des Finanzamtes G, nämlich den Bescheid vom 3. Juli 2013, womit gegenüber der revisionswerbenden Gesellschaft mbH (Revisionswerberin) Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 für ein näher bezeichnetes Fahrzeug festgesetzt worden war, und den Bescheid vom 19. August 2013, womit ein Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 für das genannte Fahrzeug abgewiesen worden war. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht zwei Bescheide des Finanzamtes G, nämlich den Bescheid vom 3. Juli 2013, womit gegenüber der revisionswerbenden Gesellschaft mbH (Revisionswerberin) Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 für ein näher bezeichnetes Fahrzeug festgesetzt worden war, und den Bescheid vom 19. August 2013, womit ein Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 für das genannte Fahrzeug abgewiesen worden war. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

Die Revisionswerberin habe im Zuge eines innergemeinschaftlichen Erwerbes das Vorführfahrzeug der Marke M, Type D, Baujahr 2011, am 4. Februar 2013 von einem deutschen Autohändler um einen näher angeführten Kaufpreis erworben. Dieser deutsche Autohändler habe den Vorgang laut Rechnung vom 4. Februar 2013 in Deutschland als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Im Zeitpunkt dieses Erwerbes sei das Fahrzeug ein PKW im Sinne der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur gewesen. Die Revisionswerberin habe das Fahrzeug in Deutschland abgeholt, damit die Verfügungsmacht über das Fahrzeug erlangt und es sodann nach Österreich verbracht.

Das Fahrzeug, für das in Deutschland eine Kurzzulassung erwirkt worden sei, sei umgebaut worden. Nach Fertigstellung des Umbaus sei für dieses Fahrzeug am 16. Mai 2013 ein Einzelgenehmigungsbescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erlassen worden, wonach das Fahrzeug kraftfahrrechtlich als Lastkraftwagen eingestuft werde.

Mit dem vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Bescheid vom 3. Juli 2013 habe das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 für dieses Fahrzeug in näher angeführter Höhe festgesetzt. Nach Entrichtung dieses Betrages durch die Revisionswerberin sei das Fahrzeug in Österreich zugelassen worden.

Mit Schriftsatz vom 7. August 2013 habe die Revisionswerberin die Vergütung der festgesetzten Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 beantragt, weil das Fahrzeug vor der kraftfahrrechtlichen Zulassung in Österreich umgebaut worden und als LKW genehmigt worden sei. Diesen Antrag habe das Finanzamt mit dem vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Bescheid vom 19. August 2013 abgewiesen.

Das in Rede stehende Fahrzeug weise nach dem Umbau folgende Eigenschaften auf:

"Im vorliegenden Fall sind der Fahrgast- und Laderaum des Fahrzeuges von einem einheitlichen Blechaufbau umschlossen. Das Fahrzeug hat vier Seitentüren, eine verglaste Heckklappe und zwei Sitzreihen mit je zwei Sitzen. Das Kfz hatte werkseitig eine dritte Sitzreihe. Die Vorrichtungen zum Einbau der dritten Sitzreihe sind noch vorhanden. In den Schienen für die dritte Sitzreihe wurden zusätzlich zum Befestigen von Lasten Zurrösen eingebaut.

Die Fenster der dritten Sitzreihe sind zwar vom Laderaum auf Grund der Innenverkleidung nicht sichtbar, aber die Fenster sind weiterhin unverändert und unbeschädigt vorhanden. Zwischen Innenverkleidung und Fensterscheiben liegt ein großzügiger Zwischenraum. Auf Grund der Größe der beiden Seitenfenster in der dritten Reihe ragen diese zum Teil völlig unverdeckt in den Fahrgastraum und bieten dort Aussicht als auch Lichteinfall. Der Fahrgastraum ist raummäßig wesentlich größer als der Ladebereich. Die gegenständliche Trennwand ist außerdem nicht untrennbar mit der Bodenplatte und der Karosserie verbunden."

Die maximale Nutzlast betrage 675 kg, das Ladegewicht für Güter betrage 350 kg. Das Fahrzeug sei luxuriös ausgestattet, habe Ledersitze, elektrische Fensterheber, Gurtstraffer in der zweiten Sitzreihe, Kopfstützen im Fond, Armauflagen vorne und hinten, getönte Scheiben vorne und hinten, eine einheitliche Tapezierung mit schwarzem Spannteppich im gesamten Fahrzeug (Passagier- und Laderaum), Wurzelholzeinlagen im Armaturenbrett, Klimaanlage im gesamten Fahrzeug und erreiche eine Höchstgeschwindigkeit von 201 km/h.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes würden die Charakteristika eines PKW überwiegen. Nach dem allgemeinen Erscheinungsbild, der Innenausstattung im Passagierbereich und der Gesamtheit seiner Merkmale, die dem Fahrzeug seinen wesentlichen Charakter verliehen, sei das Fahrzeug in die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Das Bundesfinanzgericht stützte sich dabei auf das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2010, 2008/13/0125.

Die Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 sei deshalb zu Recht festgesetzt worden, weil der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2 NoVAG) schon vor dem Umbau erfüllt worden sei und das Fahrzeug damals unstrittig ein PKW und damit ein Kraftfahrzeug im Sinn des NoVAG gewesen sei.Die Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 sei deshalb zu Recht festgesetzt worden, weil der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbes (Paragraph eins, Ziffer 2, NoVAG) schon vor dem Umbau erfüllt worden sei und das Fahrzeug damals unstrittig ein PKW und damit ein Kraftfahrzeug im Sinn des NoVAG gewesen sei.

Der Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 sei deshalb zu Recht abgewiesen, weil das auch nach dem Umbau als PKW im Sinne der Kombinierten Nomenklatur und damit als Kraftfahrzeug im Sinn des NoVAG anzusehende Fahrzeug in Österreich zugelassen worden sei und der Tatbestand des § 12 Abs. 1 NoVAG daher nicht erfüllt sei.Der Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 sei deshalb zu Recht abgewiesen, weil das auch nach dem Umbau als PKW im Sinne der Kombinierten Nomenklatur und damit als Kraftfahrzeug im Sinn des NoVAG anzusehende Fahrzeug in Österreich zugelassen worden sei und der Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, NoVAG daher nicht erfüllt sei.

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

§ 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes in der im Revisionsfall noch maßgeblichen Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 34, (NoVAG) lautet samt Überschrift: Paragraph eins, des Normverbrauchsabgabegesetzes in der im Revisionsfall noch maßgeblichen Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt , I Nr. 34, (NoVAG) lautet samt Überschrift:

"Steuerbare Vorgänge

§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge: Paragraph eins, Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung. 1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (Paragraph 2, UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.

2. Der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung. 2. Der innergemeinschaftliche Erwerb (Artikel eins, UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.

3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Ziffer eins, oder

Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.Ziffer 2, eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4. 4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (Paragraph 3, Absatz 2, UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach Paragraph 3, Ziffer 3, befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Ziffer 4,

Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz."

Gemäß Art. 1 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Gemäß Artikel eins, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

"1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;

2. der Erwerber ist

a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder

b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und

3. die Lieferung an den Erwerber

a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und

b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei."

Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt gemäß Art. 1 Abs. 3 UStG auch das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt gemäß Artikel eins, Absatz 3, UStG auch das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.

Gemäß § 2 Z 2 NoVAG gelten als Kraftfahrzeuge Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur).Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, NoVAG gelten als Kraftfahrzeuge Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur).

§ 12 Abs. 1 NoVAG lautet: Paragraph 12, Absatz eins, NoVAG lautet:

"§ 12. (1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1. feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder

2. innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt." 3. eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, vorliegt."

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision wie folgt:

"Das Bundesfinanzgericht hat in Bestätigung der Entscheidung des Revisionsgegners (Finanzamt G) das umgebaute Kraftfahrzeug der Marke D fälschlicherweise als Personenkraftwagen (iSd Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur) anstelle richtigerweise als Lastkraftwagen (iSd Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur) eingestuft. Das Bundesfinanzgericht hat auf Grund falscher Sachverhaltsfeststellungen und falscher Rechtsauslegung verkannt, dass hier ein Lastkraftwagen im Sinne der Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur vorliegt und hat sich das Finanzgericht mit seiner Entscheidung im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt, wonach Kraftfahrzeuge, die nicht als Kraftfahrzeuge iSd § 2 NoVAG gelten, nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen."Das Bundesfinanzgericht hat in Bestätigung der Entscheidung des Revisionsgegners (Finanzamt G) das umgebaute Kraftfahrzeug der Marke D fälschlicherweise als Personenkraftwagen (iSd Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur) anstelle richtigerweise als Lastkraftwagen (iSd Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur) eingestuft. Das Bundesfinanzgericht hat auf Grund falscher Sachverhaltsfeststellungen und falscher Rechtsauslegung verkannt, dass hier ein Lastkraftwagen im Sinne der Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur vorliegt und hat sich das Finanzgericht mit seiner Entscheidung im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt, wonach Kraftfahrzeuge, die nicht als Kraftfahrzeuge iSd Paragraph 2, NoVAG gelten, nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen.

Damit liegt hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. Art. 133 Abs 4 B-VG vor, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist."Damit liegt hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist."

Mit der Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision stellt die Revisionswerberin ausschließlich auf die Einreihung des umgebauten Kraftfahrzeuges ab. Die Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes, dass das Fahrzeug vor seinem Umbau unstrittig als Personenkraftwagen in die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen und deshalb als Kraftfahrzeug iSd NoVAG anzusehen sei, stellt die Revisionswerberin in der Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision genauso wenig in Frage wie die Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes, dass die Verbringung des Fahrzeuges durch die Revisionswerberin ins Inland vor dem Umbau erfolgt sei, weshalb das Bundesfinanzgericht die Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Z 2 NoVAG vor dem Umbau sah. Damit stellen sich aber zur Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 Rechtsfragen über die Einreihung des umgebauten Fahrzeuges in eine bestimmte Position der Kombinierten Nomenklatur nicht.Mit der Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision stellt die Revisionswerberin ausschließlich auf die Einreihung des umgebauten Kraftfahrzeuges ab. Die Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes, dass das Fahrzeug vor seinem Umbau unstrittig als Personenkraftwagen in die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen und deshalb als Kraftfahrzeug iSd NoVAG anzusehen sei, stellt die Revisionswerberin in der Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision genauso wenig in Frage wie die Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes, dass die Verbringung des Fahrzeuges durch die Revisionswerberin ins Inland vor dem Umbau erfolgt sei, weshalb das Bundesfinanzgericht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph eins, Ziffer 2, NoVAG vor dem Umbau sah. Damit stellen sich aber zur Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Februar 2013 Rechtsfragen über die Einreihung des umgebauten Fahrzeuges in eine bestimmte Position der Kombinierten Nomenklatur nicht.

Soweit das angefochtene Erkenntnis somit den Bescheid des Finanzamtes vom 3. Juli 2013 über die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe betrifft, wirft die Revisionswerberin somit keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Soweit das angefochtene Erkenntnis somit den Bescheid des Finanzamtes vom 3. Juli 2013 über die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe betrifft, wirft die Revisionswerberin somit keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.

Mit dem allgemeinen Vorbringen, das Bundesfinanzgericht habe "auf Grund falscher Sachverhaltsfeststellungen und falscher Rechtsauslegung verkannt", dass das in Rede stehende Fahrzeug nach dem Umbau als Lastkraftwagen in die Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sei, formuliert die Revisionswerberin keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. So lässt die Revisionswerberin in der Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision offen, welche Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichtes nicht zuträfen, die zur nach Ansicht der Revisionswerberin unrichtigen Rechtsauslegung (gemeint: zur unrichtigen Einreihung in die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur) geführt hätten; dass die nach Ansicht der Revisionswerberin fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung auf einem schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 2. Juli 2015, Ra 2015/16/0045) beruhte, geht aus der Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht hervor.Mit dem allgemeinen Vorbringen, das Bundesfinanzgericht habe "auf Grund falscher Sachverhaltsfeststellungen und falscher Rechtsauslegung verkannt", dass das in Rede stehende Fahrzeug nach dem Umbau als Lastkraftwagen in die Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sei, formuliert die Revisionswerberin keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG. So lässt die Revisionswerberin in der Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision offen, welche Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichtes nicht zuträfen, die zur nach Ansicht der Revisionswerberin unrichtigen Rechtsauslegung (gemeint: zur unrichtigen Einreihung in die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur) geführt hätten; dass die nach Ansicht der Revisionswerberin fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung auf einem schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 2. Juli 2015, Ra 2015/16/0045) beruhte, geht aus der Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht hervor.

Damit wirft die Revisionswerberin auch, soweit das angefochtene Erkenntnis den Bescheid des Finanzamtes vom 19. August 2013 über die Abweisung eines Antrages auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe betrifft, keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Damit wirft die Revisionswerberin auch, soweit das angefochtene Erkenntnis den Bescheid des Finanzamtes vom 19. August 2013 über die Abweisung eines Antrages auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe betrifft, keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160001.L00

Im RIS seit

31.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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