TE Vwgh Beschluss 2016/1/28 Ra 2016/07/0005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2016
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §46;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
VwGVG 2014 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. September 2015, Zl. LVwG-2015/37/1136-8, betreffend Feststellung von Gemeindegut (belangte Behörde: Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei:

Gemeinde Kematen, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Tempelstraße 32/II), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Im Rahmen der Darstellung der Zulässigkeit der Revision wendet sich die Revisionswerberin gegen die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichts, welches angesichts der Nichtauffindbarkeit des Archivaktes aus anderen Urkunden mit näherer Begründung schloss, dass es sich bei bestimmt bezeichneten Grundstücken der Agrargemeinschaft um Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 handle.Im Rahmen der Darstellung der Zulässigkeit der Revision wendet sich die Revisionswerberin gegen die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichts, welches angesichts der Nichtauffindbarkeit des Archivaktes aus anderen Urkunden mit näherer Begründung schloss, dass es sich bei bestimmt bezeichneten Grundstücken der Agrargemeinschaft um Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handle.

Die Revision wendet sich damit allerdings bloß gegen die von der belangten Behörde im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung. Nun soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011).Die Revision wendet sich damit allerdings bloß gegen die von der belangten Behörde im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung. Nun soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500 f, f, ZPO orientieren vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung daher nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091, 0092, und die hg. Beschlüsse vom 28. April 2015, Ra 2015/02/0072, mwN, und vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008). Im vorliegenden Einzelfall kann von einer solchen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Beweiswürdigung nicht die Rede sein. Insbesondere verkennt die Revisionswerberin, dass infolge Fehlens von Unterlagen (Akten) des Regulierungsverfahrens wegen der Unbegrenztheit der Beweismittel ohne Rechtsirrtum auch auf andere Urkunden zurückgegriffen werden konnte.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung daher nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091, 0092, und die hg. Beschlüsse vom 28. April 2015, Ra 2015/02/0072, mwN, und vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008). Im vorliegenden Einzelfall kann von einer solchen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Beweiswürdigung nicht die Rede sein. Insbesondere verkennt die Revisionswerberin, dass infolge Fehlens von Unterlagen (Akten) des Regulierungsverfahrens wegen der Unbegrenztheit der Beweismittel ohne Rechtsirrtum auch auf andere Urkunden zurückgegriffen werden konnte.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2016

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070005.L00

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten