TE Vwgh Beschluss 2016/1/28 Ra 2015/07/0152

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Veröffentlicht am 28.01.2016
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Index

E1E;
E3D E11306000;
E3D E15104000;
E3D E15202000;
E3L E15101000;
E3L E15102020;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
89/07 Umweltschutz;

Norm

12010E267 AEUV Art267;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4;
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3;
32011L0092 UVP-RL;
62009CJ0240 Lesoochranarske zoskupenie VORAB;
AVG §38;
AVG §42;
AVG §8;
VwGG §62 Abs1;
WRG 1959 §102;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des A, vertreten durch Dr. Werner Heißig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. September 2015, Zl. LVwG 46.23-1781/2015-5, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschlüssen vom 26. November 2015, Zlen. EU 2015/0007-1, und EU 2015/0008-1 (vormals Ra 2015/07/0051 und Ra 2015/07/0055) vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers, einer anerkannten Umweltorganisation, auf Zuerkennung der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass sich der Revisionswerber zur Begründung seiner Parteistellung auf Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus und auf die Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) berufen habe. Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention sei aber nicht unmittelbar anwendbar. Wenn im Urteil des EuGH vom 8. März 2011, C-240/09, davon die Rede sei, dass die Mitgliedsstaaten die nationalen Verfahrensbestimmungen so auszulegen hätten, dass sie möglichst im Einklang mit den Zielen der Aarhus-Konvention stünden, so sei dies an der die Parteistellung regelnden Bestimmung des WRG 1959 zu messen. Diese Bestimmungen (§ 8 AVG, § 102 WRG 1959) ließen aber keine Interpretation zu, dass auch Umweltorganisationen ohne subjektive Betroffenheit in geschützten Rechtspositionen Parteistellung eingeräumt werde.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers, einer anerkannten Umweltorganisation, auf Zuerkennung der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass sich der Revisionswerber zur Begründung seiner Parteistellung auf Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus und auf die Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) berufen habe. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention sei aber nicht unmittelbar anwendbar. Wenn im Urteil des EuGH vom 8. März 2011, C-240/09, davon die Rede sei, dass die Mitgliedsstaaten die nationalen Verfahrensbestimmungen so auszulegen hätten, dass sie möglichst im Einklang mit den Zielen der Aarhus-Konvention stünden, so sei dies an der die Parteistellung regelnden Bestimmung des WRG 1959 zu messen. Diese Bestimmungen (Paragraph 8, AVG, Paragraph 102, WRG 1959) ließen aber keine Interpretation zu, dass auch Umweltorganisationen ohne subjektive Betroffenheit in geschützten Rechtspositionen Parteistellung eingeräumt werde.

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die ins Treffen führt, dass dem Revisionswerber als Umweltorganisation Rechte aus der WRRL erwüchsen, zu deren Schutz ihm nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommen müsse.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die ins Treffen führt, dass dem Revisionswerber als Umweltorganisation Rechte aus der WRRL erwüchsen, zu deren Schutz ihm nach Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommen müsse.

Damit gleicht die hier zu prüfende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in den maßgeblichen Punkten der in den Revisionsverfahren Ra 2015/07/0051 und Ra 2015/07/0055 aufgeworfenen Fragestellung. Mit hg. Beschlüssen vom 26. November 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:Damit gleicht die hier zu prüfende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in den maßgeblichen Punkten der in den Revisionsverfahren Ra 2015/07/0051 und Ra 2015/07/0055 aufgeworfenen Fragestellung. Mit hg. Beschlüssen vom 26. November 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vorgelegt:

"1. Räumt Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) oder die WRRL als solche einer Umweltorganisation in einem Verfahren, das keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) unterliegt, Rechte ein, zu deren Schutz sie nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2015 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (Aarhus-Übereinkommen), Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren hat? "1. Räumt Artikel 4, der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) oder die WRRL als solche einer Umweltorganisation in einem Verfahren, das keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) unterliegt, Rechte ein, zu deren Schutz sie nach Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2015 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (Aarhus-Übereinkommen), Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren hat?

Bei Bejahung der Frage 1:

2. Ist es nach den Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens geboten, diese Rechte bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geltend machen zu können oder genügt die Möglichkeit einer Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde?

3. Ist es zulässig, dass das nationale Verfahrensrecht (§ 42 AVG) die Umweltorganisation - so wie andere Verfahrensparteien auch - dazu verhält, ihre Einwendungen nicht erst in einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht sondern bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden rechtzeitig geltend zu machen, widrigenfalls sie ihre Parteistellung verliert und auch keine Beschwerde mehr an das Verwaltungsgericht erheben kann?" 3. Ist es zulässig, dass das nationale Verfahrensrecht (Paragraph 42, AVG) die Umweltorganisation - so wie andere Verfahrensparteien auch - dazu verhält, ihre Einwendungen nicht erst in einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht sondern bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden rechtzeitig geltend zu machen, widrigenfalls sie ihre Parteistellung verliert und auch keine Beschwerde mehr an das Verwaltungsgericht erheben kann?"

Diese Vorabentscheidungsansuchen sind am 14. Dezember 2015 beim EuGH eingelangt (Rechtssachen C-663/15 und C-664/15).

Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor.Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor.

Das gegenständliche Revisionsverfahren war daher bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsansuchen auszusetzen.

Wien, am 28. Jänner 2016

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0240 Lesoochranarske zoskupenie VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070152.L00

Im RIS seit

15.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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