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E1E;Norm
12010E267 AEUV Art267;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des A, vertreten durch Dr. Werner Heißig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. September 2015, Zl. LVwG 46.23-1781/2015-5, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschlüssen vom 26. November 2015, Zlen. EU 2015/0007-1, und EU 2015/0008-1 (vormals Ra 2015/07/0051 und Ra 2015/07/0055) vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers, einer anerkannten Umweltorganisation, auf Zuerkennung der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass sich der Revisionswerber zur Begründung seiner Parteistellung auf Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus und auf die Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) berufen habe. Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention sei aber nicht unmittelbar anwendbar. Wenn im Urteil des EuGH vom 8. März 2011, C-240/09, davon die Rede sei, dass die Mitgliedsstaaten die nationalen Verfahrensbestimmungen so auszulegen hätten, dass sie möglichst im Einklang mit den Zielen der Aarhus-Konvention stünden, so sei dies an der die Parteistellung regelnden Bestimmung des WRG 1959 zu messen. Diese Bestimmungen (§ 8 AVG, § 102 WRG 1959) ließen aber keine Interpretation zu, dass auch Umweltorganisationen ohne subjektive Betroffenheit in geschützten Rechtspositionen Parteistellung eingeräumt werde.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers, einer anerkannten Umweltorganisation, auf Zuerkennung der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass sich der Revisionswerber zur Begründung seiner Parteistellung auf Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus und auf die Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) berufen habe. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention sei aber nicht unmittelbar anwendbar. Wenn im Urteil des EuGH vom 8. März 2011, C-240/09, davon die Rede sei, dass die Mitgliedsstaaten die nationalen Verfahrensbestimmungen so auszulegen hätten, dass sie möglichst im Einklang mit den Zielen der Aarhus-Konvention stünden, so sei dies an der die Parteistellung regelnden Bestimmung des WRG 1959 zu messen. Diese Bestimmungen (Paragraph 8, AVG, Paragraph 102, WRG 1959) ließen aber keine Interpretation zu, dass auch Umweltorganisationen ohne subjektive Betroffenheit in geschützten Rechtspositionen Parteistellung eingeräumt werde.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die ins Treffen führt, dass dem Revisionswerber als Umweltorganisation Rechte aus der WRRL erwüchsen, zu deren Schutz ihm nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommen müsse.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die ins Treffen führt, dass dem Revisionswerber als Umweltorganisation Rechte aus der WRRL erwüchsen, zu deren Schutz ihm nach Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommen müsse.
Damit gleicht die hier zu prüfende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in den maßgeblichen Punkten der in den Revisionsverfahren Ra 2015/07/0051 und Ra 2015/07/0055 aufgeworfenen Fragestellung. Mit hg. Beschlüssen vom 26. November 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:Damit gleicht die hier zu prüfende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in den maßgeblichen Punkten der in den Revisionsverfahren Ra 2015/07/0051 und Ra 2015/07/0055 aufgeworfenen Fragestellung. Mit hg. Beschlüssen vom 26. November 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vorgelegt:
"1. Räumt Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) oder die WRRL als solche einer Umweltorganisation in einem Verfahren, das keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) unterliegt, Rechte ein, zu deren Schutz sie nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2015 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (Aarhus-Übereinkommen), Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren hat? "1. Räumt Artikel 4, der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) oder die WRRL als solche einer Umweltorganisation in einem Verfahren, das keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) unterliegt, Rechte ein, zu deren Schutz sie nach Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2015 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (Aarhus-Übereinkommen), Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren hat?
Bei Bejahung der Frage 1:
2. Ist es nach den Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens geboten, diese Rechte bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geltend machen zu können oder genügt die Möglichkeit einer Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde?
3. Ist es zulässig, dass das nationale Verfahrensrecht (§ 42 AVG) die Umweltorganisation - so wie andere Verfahrensparteien auch - dazu verhält, ihre Einwendungen nicht erst in einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht sondern bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden rechtzeitig geltend zu machen, widrigenfalls sie ihre Parteistellung verliert und auch keine Beschwerde mehr an das Verwaltungsgericht erheben kann?" 3. Ist es zulässig, dass das nationale Verfahrensrecht (Paragraph 42, AVG) die Umweltorganisation - so wie andere Verfahrensparteien auch - dazu verhält, ihre Einwendungen nicht erst in einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht sondern bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden rechtzeitig geltend zu machen, widrigenfalls sie ihre Parteistellung verliert und auch keine Beschwerde mehr an das Verwaltungsgericht erheben kann?"
Diese Vorabentscheidungsansuchen sind am 14. Dezember 2015 beim EuGH eingelangt (Rechtssachen C-663/15 und C-664/15).
Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor.Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor.
Das gegenständliche Revisionsverfahren war daher bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsansuchen auszusetzen.
Wien, am 28. Jänner 2016
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0240 Lesoochranarske zoskupenie VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070152.L00Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016