TE Vfgh Beschluss 1986/6/7 V19/86

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Veröffentlicht am 07.06.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des Beschlusses des Planungsausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom 9. Jänner 1985 betreffend Abänderung des Bebauungsplanes "3c" hinsichtlich einiger Grundparzellen; Verwaltungsrechtsweg über ein Baubewilligungsansuchen vorgesehen und beschritten - Beschwerde beim VwGH erhoben; Mangel der Antragslegitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit einem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag "auf Aufhebung des Beschlusses des Planungsausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom 9. 1. 1985, mit welchem der Bebauungsplan '3c', GRB vom 22. 10. 1951, hinsichtlich der Gp. 160/17, 160/18 und 160/21, KG Morzg, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 3/1964, abgeändert wurde, wegen Gesetzwidrigkeit", begehren die Antragsteller, den angeführten Bebauungsplan zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.römisch eins. 1. Mit einem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag "auf Aufhebung des Beschlusses des Planungsausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom 9. 1. 1985, mit welchem der Bebauungsplan '3c', GRB vom 22. 10. 1951, hinsichtlich der Gp. 160/17, 160/18 und 160/21, KG Morzg, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 3/1964, abgeändert wurde, wegen Gesetzwidrigkeit", begehren die Antragsteller, den angeführten Bebauungsplan zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

Die Antragsteller vertreten mit näherer Begründung die Ansicht, daß der angefochtene Bebauungsplan den Bestimmungen des Sbg. Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. 69/1968, insbesondere den §§2 Abs1 und 5 widerspricht.Die Antragsteller vertreten mit näherer Begründung die Ansicht, daß der angefochtene Bebauungsplan den Bestimmungen des Sbg. Bebauungsgrundlagengesetzes, Landesgesetzblatt 69 aus 1968,, insbesondere den §§2 Abs1 und 5 widerspricht.

2. Zur Antragsberechtigung bringen die Einschreiter im wesentlichen vor, daß sie je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke 160/17 und 160/18, alle KG Morzg, seien. Das Grundstück Nr. 160/21 der KG Morzg befinde sich zur Gänze im Eigentum von Dr. K I. Ein von ihnen als Eigentümer der durch den Bebauungsplan betroffenen Grundstücke am 5. September 1984 eingebrachtes Baubewilligungsansuchen sei mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 23. April 1985 unter Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bebauungsplanes abgewiesen worden. Mit Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 13. Jänner 1986 sei der Bescheid des Magistrates in dieser Hinsicht bestätigt worden.2. Zur Antragsberechtigung bringen die Einschreiter im wesentlichen vor, daß sie je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke 160/17 und 160/18, alle KG Morzg, seien. Das Grundstück Nr. 160/21 der KG Morzg befinde sich zur Gänze im Eigentum von Dr. K römisch eins. Ein von ihnen als Eigentümer der durch den Bebauungsplan betroffenen Grundstücke am 5. September 1984 eingebrachtes Baubewilligungsansuchen sei mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 23. April 1985 unter Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bebauungsplanes abgewiesen worden. Mit Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 13. Jänner 1986 sei der Bescheid des Magistrates in dieser Hinsicht bestätigt worden.

II. 1. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit des Antrages erwogen:römisch zwei. 1. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit des Antrages erwogen:

Voraussetzung der Antragslegitimation ist, wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung seit den Beschl. VfSlg. 8009/1977, 8058/1977, ausgesprochen hat, daß der Antragsteller durch das bekämpfte Gesetz (die bekämpfte V) im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit (deren Gesetzwidrigkeit) in seinen Rechten nicht nur behaupteterweise, sondern tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides verletzt worden ist.Voraussetzung der Antragslegitimation ist, wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung seit den Beschl. VfSlg. 8009/1977, 8058/1977, ausgesprochen hat, daß der Antragsteller durch das bekämpfte Gesetz (die bekämpfte römisch fünf) im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit (deren Gesetzwidrigkeit) in seinen Rechten nicht nur behaupteterweise, sondern tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides verletzt worden ist.

Der VfGH hat beginnend mit den zitierten Beschlüssen den in der weiteren Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 8396/1978, 9254/1981, 9789/1983) bekräftigten Standpunkt eingenommen, daß der durch Art139 Abs1 und 140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht. Mit einem Individualantrag iS des Art139 Abs1 letzter Satz bzw. des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG soll daher keinesfalls eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eröffnet werden (vgl. zB VfSlg. 8652/1979, 10356/1985).Der VfGH hat beginnend mit den zitierten Beschlüssen den in der weiteren Rechtsprechung vergleiche zB VfSlg. 8396/1978, 9254/1981, 9789/1983) bekräftigten Standpunkt eingenommen, daß der durch Art139 Abs1 und 140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht. Mit einem Individualantrag iS des Art139 Abs1 letzter Satz bzw. des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG soll daher keinesfalls eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eröffnet werden vergleiche zB VfSlg. 8652/1979, 10356/1985).

2. Wie die Antragsteller in ihrem Antrag selbst angeführt haben, haben sie auch ein verwaltungsbehördliches Verfahren in Gang gesetzt, in dem die Behörde unter anderem auch den nunmehr bekämpften Bebauungsplan anzuwenden hatte und diesen auch angewendet hat (s. oben I./2.). In weiterer Folge haben die Antragsteller an den VwGH eine am 28. Feber 1986 dort eingegangene und zu Z 86/06/0042 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg erhoben. In dieser Beschwerde hätten die Antragsteller alle ihre Bedenken gegen den Bebauungsplan vorbringen und ein Verordnungsprüfungsverfahren anregen können.2. Wie die Antragsteller in ihrem Antrag selbst angeführt haben, haben sie auch ein verwaltungsbehördliches Verfahren in Gang gesetzt, in dem die Behörde unter anderem auch den nunmehr bekämpften Bebauungsplan anzuwenden hatte und diesen auch angewendet hat (s. oben römisch eins./2.). In weiterer Folge haben die Antragsteller an den VwGH eine am 28. Feber 1986 dort eingegangene und zu Ziffer 86 /, 06 /, 0042, protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg erhoben. In dieser Beschwerde hätten die Antragsteller alle ihre Bedenken gegen den Bebauungsplan vorbringen und ein Verordnungsprüfungsverfahren anregen können.

Den Einschreitern hat sohin das Beschwerdeverfahren beim VwGH ausreichenden Rechtsschutz gegen jede vermeintliche Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes geboten. Jedenfalls fehlte unter diesen Voraussetzungen den Antragstellern die Legitimation, einen Antrag nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG zu stellen.

Der eingebrachte Antrag war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V19.1986

Dokumentnummer

JFT_10139393_86V00019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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