Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des G B in W, vertreten durch Mag. Gabriela Müntzer, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Mooslackengasse 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 28. Mai 2013, Zl. P417875/12-PersC/2013, betreffend Nachhollaufbahn nach dem Wehrgesetz 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. bzw. 20. März 2013 auf Feststellung der Gültigkeit der Genehmigung der Nachhollaufbahn zum Offiziersanwärter des Milizstandes bis 1997 wegen Unzulässigkeit zurück. Hinsichtlich des ebenfalls in diesem Antrag gestellten Ersuchens um Sondererlaubnis zur Teilnahme an einem näher bezeichneten Kurs zum Abschluss der Milizoffizierslaufbahn erging eine gesonderte Erledigung.
In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, dass die im gegenständlichen Fall beantragte Feststellung der Gültigkeit der Nachhollaufbahngenehmigung zum Offiziersanwärter des Milizstandes bis 1997 keine Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sei, sondern ein Antrag auf Feststellung einer rechterheblichen Tatsache, welcher nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zulässig sei. Diese existiere hier nicht, weshalb der Bescheid wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet hat, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, darauf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden. 1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, darauf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, weiter anzuwenden.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es handle sich beim gegenständlichen Antrag nicht um die Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache, sondern um einen Antrag auf Klarstellung eines Rechtsverhältnisses und folglich auch um ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Der Beschwerdeführer sei von der Behörde fälschlicherweise informiert worden, dass die Genehmigung zur Nachhollaufbahn 1996 abgelaufen sei, obwohl dies erst 1997 der Fall gewesen sei. Hätte der Beschwerdeführer gewusst, dass die Genehmigung 1996 noch gültig gewesen sei, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, dieser zu entsprechen. Der Beschwerdeführer sei folglich dazu verleitet worden, die Frist für die Gültigkeit der Nachhollaufbahn verstreichen zu lassen, und es treffe ihn daran kein Verschulden.
2.1.1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0217, mwN). 2.1.1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0217, mwN).
Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103, vom 26. November 2008, Zl. 2008/08/0189, und vom 22. Dezember 2010, Zl. 2009/08/0277).Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103, vom 26. November 2008, Zl. 2008/08/0189, und vom 22. Dezember 2010, Zl. 2009/08/0277).
2.1.2. Zwar handelt es sich vorliegend - wie die Beschwerde richtig rügt - nicht um die Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache. Allerdings zeigt der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Feststellung des (hier gegebenen) Rechtsverhältnisses nicht auf. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war das mögliche Gültigkeitsende der Genehmigung (1997), hinsichtlich derer der Beschwerdeführer den Feststellungsantrag im März 2013 gestellt hat, längst verstrichen.
Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass keine Feststellung zur Frage ergehen darf, wessen Verschulden das Verstreichenlassen der Frist gewesen sei. Motive oder Gründe für das Unterbleiben sind keinesfalls feststellungsfähig (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0217).Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass keine Feststellung zur Frage ergehen darf, wessen Verschulden das Verstreichenlassen der Frist gewesen sei. Motive oder Gründe für das Unterbleiben sind keinesfalls feststellungsfähig vergleiche , neuerlich das hg. Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0217).
2.2. Vor diesem Hintergrund ist auf das Beschwerdevorbringen, es sei ein unrichtiger Erlass herangezogen worden, nicht mehr einzugehen.
2.3. Weiters habe die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht in zwei Bereiche unterteilt und den zweiten Teil (Antrag auf Teilnahme an einem näher bezeichneten Kurs) bloß durch eine Mitteilung an den Beschwerdeführer erledigt.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffende Parteianträge in der Regel zur Gänze zu erledigen. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann über jeden dieser Punkte gesondert abgesprochen werden. Eine Trennbarkeit von Absprüchen über Leistungen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2015, Zl. 2012/10/0184). Die Trennbarkeit eines Antrages auf Feststellung, dass eine Nachhollaufbahngenehmigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gültig sei, und eines Antrages auf Erteilung einer Sondererlaubnis zur Teilnahme an einem näher bezeichneten Kurs ist ohne Zweifel gegeben. Die Entscheidung über die Teilnahme am Kurs ist nicht Gegenstand dieses Bescheides, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch eines Bescheides die Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffende Parteianträge in der Regel zur Gänze zu erledigen. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann über jeden dieser Punkte gesondert abgesprochen werden. Eine Trennbarkeit von Absprüchen über Leistungen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2015, Zl. 2012/10/0184). Die Trennbarkeit eines Antrages auf Feststellung, dass eine Nachhollaufbahngenehmigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gültig sei, und eines Antrages auf Erteilung einer Sondererlaubnis zur Teilnahme an einem näher bezeichneten Kurs ist ohne Zweifel gegeben. Die Entscheidung über die Teilnahme am Kurs ist nicht Gegenstand dieses Bescheides, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.
2.4. Zum nicht näher konkretisierten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Sachverhalt aktenwidrig angenommen worden sei, ist auszuführen, dass eine Aktenwidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn sie wesentlich ist. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet. 2.4. Zum nicht näher konkretisierten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Sachverhalt aktenwidrig angenommen worden sei, ist auszuführen, dass eine Aktenwidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn sie wesentlich ist. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
4. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. 4. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions").
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler- Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen
entscheiden könne.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff iVm § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 28. Jänner 2016
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013110198.X00Im RIS seit
24.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016