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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §14 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. D, vertreten durch Mag. Caroline Gewolf-Vukovich, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Graben 12, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. August 2015, Zl. VGW- 041/075/2374/2015-8, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft und somit als Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 1 VStG wegen Übertretung des ASVG drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 910,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils zwei Tagen und elf Stunden) verhängt.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft und somit als Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG wegen Übertretung des ASVG drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 910,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils zwei Tagen und elf Stunden) verhängt.
Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag wird (unter Hinweis auf das mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe vorgelegte Vermögensbekenntnis) im Wesentlichen damit begründet, dass die Bezahlung der verhängten Strafe (einschließlich der Verfahrenskosten) den Revisionswerber finanziell "über seine Verhältnisse" belasten würde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und den Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und den Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil hat der Revisionswerber schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf § 53b VStG zu verweisen.Einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil hat der Revisionswerber schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach Paragraph 14, Absatz eins, VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf Paragraph 53 b, VStG zu verweisen.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 10. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080143.L00Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016