TE Vwgh Erkenntnis 2016/2/10 2013/15/0181

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Veröffentlicht am 10.02.2016
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Index

E3L E09301000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art168a;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §7;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;
VwRallg;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
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  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
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  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
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  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
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  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
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  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
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  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
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  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Beschwerde der H GmbH & Co OG in T, vertreten durch Dr. Peter Schulte, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Grabenweg 68, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 5. April 2013, Zl. RV/0567-I/09, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2002 und 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH & Co OG (früher: KG), betreibt ein Wellness-Hotel mit rund 180 Betten. Kommanditist der KG im Streitzeitraum war Markus G. Gesellschafter der Komplementär GmbH waren das Ehepaar Markus und Ulrike G. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH waren im Jahr 2002 Markus G und im Jahr 2003 Markus sowie Ulrike G.

In den Jahren 2002 bis 2004 errichtete die Beschwerdeführerin auf dem Hotelareal ein Gebäude mit einem Bauvolumen von rund 7.000 m3, bestehend aus Keller- und Erdgeschoß, zwei Obergeschoßen und Dachgeschoß. Im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß wurden je fünf Suiten untergebracht, im zweiten Obergeschoß und im Dachgeschoß die Privatwohnung der Familie G.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte die Prüferin fest, dass die Beschwerdeführerin die auf den Neubau (einschließlich der Einrichtungsgegenstände der privat genutzten Wohnung) entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht und der Privatnutzung durch Ansatz eines Eigenverbrauchs Rechnung getragen habe. Sie vertrat die Auffassung, dass nur die auf betrieblich genutzte Gebäudeteile und Einrichtungsgegenstände entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar und der in Ansatz gebrachte Eigenverbrauch zu eliminieren sei.

Das Finanzamt folgte der Prüferin und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003.

Die Beschwerdeführerin berief gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 und räumte in der Berufung ein, dass ein gemischt genutztes Grundstück bei EU-Beitritt dem Unternehmen nur nach Maßgabe der einkommensteuerlichen Vorschriften, somit also nur im betrieblich (unternehmerisch) genutzten Ausmaß, zuordenbar gewesen sei. Bei einer untergeordneten privaten Nutzung (unter 20 %) habe das gesamte Grundstück sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerrechtlich dem Unternehmen zugeordnet werden können. Da die streitgegenständliche "Geschäftsführerwohnung" im Hotelverbund wohl in einem eigenen Trakt, aber auf einer gemeinsamen Liegenschaft (eine Einlagezahl im Grundbuch), errichtet worden sei, sei der private Teil im Rahmen einer Gesamtbetrachtung "mit weit unter 1 % der gesamten Bausubstanz zu bewerten".

Der Vorsteuerabzug für den nicht unternehmerisch genutzten Teil des Grundstückes stünde der Beschwerdeführerin aber auch deswegen zu, weil der Vorsteuerausschluss und die unechte Steuerbefreiung des Eigenverbrauchs mit daraus resultierendem Vorsteuerabzugsverbot nach dem Urteil des EuGH vom 8. Mai 2003, C- 269/00, Seeling, unionsrechtswidrig seien. Außerdem sei die Beschwerdeführerin handelsrechtlich als Kapitalgesellschaft anzusehen, bei der der Geschäftsführer jederzeit durch fremde Geschäftsführer ersetzt werden könne, was mittelfristig auch geplant sei. Der Vorsteuerabzug für den ausdrücklich als Geschäftsführerwohnung geplanten Gebäudeteil sei daher auch ohne "Seeling-Urteil" gegeben.

Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung keine Folge und führte aus, die Bezirkshauptmannschaft R habe mit Baubescheid vom 7. Mai 2001 die Errichtung eines fünfgeschoßigen Gebäudes bewilligt. "Laut Bescheid besteht das Kellergeschoß aus 1 Suite, 2 Vorräumen, 1 Elektro-Technikraum, 1 Heizraum und 1 Wirtschaftsraum. Das Erd- und 1. Obergeschoß gliedern sich in jeweils 5 Suiten. Im 2. Ober- und Dachgeschoß wird eine

Privatwohnung untergebracht. ... Der Privatwohnungsanteil an der

Gesamtnutzfläche des neu errichteten Gebäudes betrug 30,68 %". Strittig sei, ob für die Privatwohnung ein Vorsteuerabzug zustehe, wobei die Berufung mit dem Vorliegen einer Geschäftsführerwohnung bzw. mit der Rechtsprechung des EuGH zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden begründet werde.

Bezüglich der unionsrechtlichen Problematik verwies das Finanzamt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100. Im Übrigen führte es aus, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2002 und 2003 ein fünfgeschoßiges Gebäude errichtet und in den beiden obersten Geschoßen eine Privatwohnung untergebracht. Die Baukosten der Wohnung hätten 1,084.777,39 EUR (netto), die Kosten der Einrichtung 632.097,03 EUR (netto) betragen. Weder zwischen der Beschwerdeführerin und der Komplementär-GmbH noch zwischen der Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer lägen klare Vereinbarungen in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnung vor. Auch im Hinblick auf Art, Größe, Lage und Ausstattung der Wohnung sei davon auszugehen, dass deren Errichtung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen sei, zumal einem fremden Geschäftsführer keine solche Wohnung zur Verfügung gestellt worden wäre.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte in einem ergänzenden Schriftsatz wiederum vor, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung um die Dienstwohnung des Geschäftsführers handle. Zu Dienstwohnungen liege ausreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die für andere Fälle - wie z.B. die Nutzung einer Dienstwohnung durch den Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft - entwickelten Grundsätze, wonach eine "Luxuswohnung" keine Dienstwohnung sei, ließen sich nicht ohne weiteres auf die Dienstwohnung des Geschäftsführers eines Hotelbetriebes übertragen. Als Gründe seien beispielhaft angeführt, dass der Geschäftsführer eines Hotels auf Grund seiner notwendigen Mitarbeit im Betrieb gezwungen sei, im Haus zu wohnen. Die Dienstwohnung müsse in gleicher Qualität wie der Gesamthotelbetrieb ausgeführt sein (Außendarstellung). Der Geschäftsführer empfange regelmäßig Stammgäste und besondere Gäste gerade auch in der Dienstwohnung. Die Größe der Dienstwohnung müsse deshalb mit der Größe des Gesamthotelbetriebes korrespondieren. Darüber hinaus sei im Streitfall die Brandschutzanlage mit der Dienstwohnung verbunden, so dass der Geschäftsführer jederzeit zur Überwachung und Reaktion in der Lage sei. Die Rezeptionsnummer sei in der Nacht auf das Telefon der Dienstwohnung umgeleitet und in der Dienstwohnung fänden zur Kundenbindung "Captains table" (familiäre Aufnahme von Stammgästen) statt.

Dies zu Grunde gelegt, sei folgende korrigierende Betrachtung vorzunehmen: Die Gesamtnutzfläche des Hotels betrage 16.225 m2. Die streitgegenständliche Privatwohnung habe einen Umfang von 750 m2. Sie betrage daher rund 4,52 % der Gesamthotelnutzfläche. Im Verhältnis zu den Gesamterrichtungskosten des Hotelbetriebes bewegten sich die Anschaffungskosten der "Privatwohnung" von 1,716.097,00 EUR im einstelligen Prozentbereich. Die Anknüpfung der Kostenrelation der privat genutzten Räume an lediglich den Neubau sei unrichtig. Die Geschäftsführung beziehe sich nicht alleine auf den Neubau, sondern auf das Gesamtobjekt. Nach allgemeinen Erfahrungen und Mitteilungen aus der Hotelszene sei die Wohnfläche für die streitgegenständliche Geschäftsführerwohnung im Verhältnis zur Gesamtnutzfläche des Hotels nicht nur üblich, sondern sogar unterdurchschnittlich. Dass gerade die Geschäftsführerdienstwohnung eine besonders luxuriöse Ausstattung erhalten habe, treffe nicht zu. Das gesamte Hotel sei luxuriös ausgestattet. Daher sei auch der Schluss des Finanzamtes, dass einem fremden Geschäftsführer keine solche Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden wäre, unrichtig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und führte aus, der Verwaltungsgerichtshof habe die Rechtsansicht, dass bei gemischt genutzten Gebäuden für den privaten Anteil auch vor dem Hintergrund des Unionsrechts kein Vorsteuerabzug zustehe, durch eine Vielzahl von Erkenntnissen (zuletzt: 24.06.2010, 2010/15/0097, 28.6.2012, 2009/15/0222) bestätigt, sodass inzwischen von einer gefestigten Rechtsprechung auszugehen sei.

Die Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes habe, wie sich aus dem Verweis des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 auf § 20 EStG 1988 ergebe, nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Gebäude würden im Einkommensteuerrecht grundsätzlich im Verhältnis der jeweiligen Nutzung in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgeteilt. Dieser Aufteilungsgrundsatz gelte auch im Anwendungsbereich des § 20 EStG 1988. Die räumliche Aufteilung nach der betrieblichen bzw. privaten Nutzung unterbleibe allerdings dann, wenn der anders genutzte Teil nur von untergeordneter Bedeutung sei. Als Richtlinie für eine untergeordnete Bedeutung gelte ein Anteil bis 20 % des gesamten Gebäudes. Sei der privat genutzte Teil von untergeordneter Bedeutung, so sei das Gebäude zur Gänze dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen.Die Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes habe, wie sich aus dem Verweis des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 auf Paragraph 20, EStG 1988 ergebe, nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Gebäude würden im Einkommensteuerrecht grundsätzlich im Verhältnis der jeweiligen Nutzung in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgeteilt. Dieser Aufteilungsgrundsatz gelte auch im Anwendungsbereich des Paragraph 20, EStG 1988. Die räumliche Aufteilung nach der betrieblichen bzw. privaten Nutzung unterbleibe allerdings dann, wenn der anders genutzte Teil nur von untergeordneter Bedeutung sei. Als Richtlinie für eine untergeordnete Bedeutung gelte ein Anteil bis 20 % des gesamten Gebäudes. Sei der privat genutzte Teil von untergeordneter Bedeutung, so sei das Gebäude zur Gänze dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen.

Die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Wohnung, die nach den vorliegenden Bauplänen eine Nutzfläche von 612 m2 und nach dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sogar ein Ausmaß von 750 m2 aufweise, werde seit deren Fertigstellung vom Kommanditisten der Beschwerdeführerin und den Gesellschafter-Geschäftsführern der Komplementär-GmbH samt Familie für private Wohnzwecke genutzt. Die Wohnung sei nach deren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen geplant und errichtet worden. Dies ergebe sich aus den Bauplänen, Baubeschreibungen und dem Bescheid über die bau- und gewerberechtliche Genehmigung des zu errichtenden Gebäudes, in denen das zweite Obergeschoß und das Dachgeschoß des ansonsten betrieblich genutzten Gebäudes als Privatwohnung geplant und ausgewiesen seien. Der Anteil der privat genutzten Wohnung am Gesamtgebäude betrage nach den Berechnungen der Beschwerdeführerin 30,68 %. Dieses Ausmaß der privaten Nutzung, das die Beschwerdeführerin auch der Eigenverbrauchsbesteuerung zu Grunde gelegt habe, sei von der Prüferin nicht in Frage gestellt und für die Vorsteuerkürzung herangezogen worden.

In der Berufung werde vorgebracht, die streitgegenständliche Wohnung sei im Hotelverbund wohl in einem eigenen Trakt, aber auf einer gemeinsamen Liegenschaft (Einlagezahl) errichtet worden. In einer Gesamtbetrachtung liege die Bausubstanz des privaten Teiles unter einem Prozent der gesamten Bausubstanz. Die private Nutzung sei von untergeordneter Bedeutung und könne einkommensteuerlich und folglich auch umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet werden. In der Ergänzung zur Berufung sei vorgebracht worden, die Gesamthotelnutzfläche betrage 16.225 m2. Die streitgegenständliche Privatwohnung habe einen Umfang von 750 m2 und umfasse nur rund 4,62 % der Gesamthotelnutzfläche. Die Anknüpfung der Kostenrelation der privat genutzten Räume lediglich am Neubau sei unrichtig. Auch die Geschäftsführung beziehe sich nicht alleine auf den Neubau, sondern auf das Gesamtobjekt.

Dieses Vorbringen begründe die untergeordnete Bedeutung der strittigen Privatwohnung nicht. Auf dem Hotelareal befänden sich neben dem Hotelgebäude (Hauptgebäude) eine Reihe weiterer Gebäude, die zwar dem Hotelbetrieb dienten, aber bautechnisch selbständige Baukörper darstellten. Ob ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorlägen, sei nicht nach Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit, sondern nach bautechnischen Kriterien zu lösen. Das strittige, als "Landhaus" bezeichnete Appartementgebäude grenze zwar unmittelbar an die auf dem Hotelareal befindliche Tennishalle an, stelle aber zweifelsfrei einen eigenen Baukörper mit eigenem Eingang und eigenen Stiegenaufgängen dar. Das neu errichte Landhaus sei gegenüber der Tennishalle auch in der äußeren Ansicht völlig anders gestaltet. Nach den vorliegenden Plänen bestehe zwischen diesen beiden Baukörpern nur insoweit eine Verbindung als man vom Kellergeschoß des Landhauses über einen Verbindungsgang in die unterhalb der Tennishalle befindliche Tiefgarage gelangen könne. Ein einheitliches Gebäude mit der Tennishalle und mit den übrigen auf dieser Liegenschaft befindlichen Gebäuden liege zweifelsfrei nicht vor. Die Aufteilung in einen betrieblich und privat genutzten Teil habe daher - wie von der Beschwerdeführerin ursprünglich vorgenommen und von der Prüferin übernommen - anhand des neu errichteten Gebäudes und nicht anhand der Gesamthotelnutzfläche zu erfolgen. In Bezug auf das neu errichtete Gebäude sei die strittige Wohnung mit einem Anteil am Gesamtgebäude von 30,68 % nicht von untergeordneter Bedeutung. Die Aufteilung in einen betrieblichen und privaten Gebäudeteil sei daher zu Recht erfolgt.

Auch eine dem Betriebsvermögen zuzuordnende "Dienstwohnung" liege nicht vor. Von einer solchen sei nur dann auszugehen, wenn ein Unternehmer als Teil der Entlohnung einem seiner Dienstnehmer für dessen Wohnzwecke eine Wohnung zur Verfügung stelle. Markus und (ab 2003) Ulrike G seien Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Komplementär-GmbH, die keinen eigenen Geschäftsbetrieb entfalte und weder am Vermögen noch am Gewinn der Beschwerdeführerin beteiligt sei, übe die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin gegen Ersatz der Kosten aus. Die Kosten der Geschäftsführung seien bei der Beschwerdeführerin unter der Position "Geschäftsführerbezüge" als Aufwand und bei der Komplementär-GmbH unter der Position "Arbeitsvergütung" als Erlös erfasst. Die Komplementär-GmbH weise zudem unter der Position "Geschäftsführergehalt" einen entsprechenden Aufwand aus. Die strittige Wohnung sei von der Beschwerdeführerin errichtet und finanziert worden. Eine betriebliche Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin im Wege einer Überlassung der Wohnung an die Komplementär-GmbH für deren Geschäftstätigkeit werde nicht einmal behauptet. Eine solche sei auch tatsächlich nicht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen bzw. für seine Lebensführung aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, sodass Kosten für den privaten Wohnraum bei der Einkünfteermittlung nicht berücksichtigt werden können (vgl. VwGH vom 29. März 2012, 2009/15/0210). Ungeachtet der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 zählen aber privat genutzte Gebäudeteile von untergeordneter Bedeutung einkommensteuerlich zum notwendigen Betriebsvermögen und führen damit zu (abzugsfähigen) Betriebsausgaben (AfA, etc.), welche erst in der Folge durch den korrespondierenden Ansatz einer "Nutzungsentnahme" im Ergebnis neutralisiert werden. Im Hinblick darauf ist die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 - vor dem Hintergrund der Unionsrechtslage und somit jedenfalls für Zeiträume vor Inkrafttreten von Artikel 168a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie - dahingehend auszulegen, dass sie für einen solchen Gebäudeteil, der erst nach einer Verrechnung mit der "Nutzungsentnahme" und sohin erst im saldierten Ergebnis zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen führt, keinen Vorsteuerausschluss normiert (vgl. VwGH vom 19. März 2013, 2010/15/0085).Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der Paragraphen 8, Absatz 2, und 12 Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, und Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen bzw. für seine Lebensführung aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, sodass Kosten für den privaten Wohnraum bei der Einkünfteermittlung nicht berücksichtigt werden können vergleiche , VwGH vom 29. März 2012, 2009/15/0210). Ungeachtet der Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, und Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 zählen aber privat genutzte Gebäudeteile von untergeordneter Bedeutung einkommensteuerlich zum notwendigen Betriebsvermögen und führen damit zu (abzugsfähigen) Betriebsausgaben (AfA, etc.), welche erst in der Folge durch den korrespondierenden Ansatz einer "Nutzungsentnahme" im Ergebnis neutralisiert werden. Im Hinblick darauf ist die Regelung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 - vor dem Hintergrund der Unionsrechtslage und somit jedenfalls für Zeiträume vor Inkrafttreten von Artikel 168a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie - dahingehend auszulegen, dass sie für einen solchen Gebäudeteil, der erst nach einer Verrechnung mit der "Nutzungsentnahme" und sohin erst im saldierten Ergebnis zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen führt, keinen Vorsteuerausschluss normiert vergleiche , VwGH vom 19. März 2013, 2010/15/0085).

In der Beschwerde wird - wie im Verwaltungsverfahren - die Auffassung vertreten, dass das in den Jahren 2002 bis 2004 errichtete Gebäude sowohl baulich als auch in der Außengestaltung mit dem gesamten übrigen Hotelareal intensiv verbunden sei. Die Verbindung zwischen den einzelnen Gebäudeteilen erfolge auf unterschiedlichen Wegen. Die Gäste nutzten in der Regel die großzügige Verbindung über die "Alpinlounge", welche baulich attraktiv in das Gefüge des Gesamtgebäudes integriert sei. Außenstehenden erschließe sich weder auf Grundlage der äußeren Gestaltung, noch bei Betrachtung der Innengestaltung und "Zuwegung", dass es sich um ein separates Gebäude handle. Vielmehr liege ein einheitliches Gesamtgebäude vor. Die belangte Behörde habe es rechtswidrig unterlassen, den Sachverhalt in diesem maßgeblichen Punkt eigenständig zu untersuchen. Im Rahmen einer Augenscheinnahme hätte sie erkennen können, dass sich die tatsächliche Gebäudesituation von der Plansituation qualitativ unterscheide.

Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt, erfolgt nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen ist, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (vgl. z.B. das zu § 108e Abs. 2 EStG 1988 ergangene Erkenntnis vom 28. November 2013, 2009/13/0164, mwN).Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt, erfolgt nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen ist, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist vergleiche , z.B. das zu Paragraph 108 e, Absatz 2, EStG 1988 ergangene Erkenntnis vom 28. November 2013, 2009/13/0164, mwN).

Bei Gebäuden stellt jede bautechnische Einheit ein einzelnes Wirtschaftsgut "Gebäude" dar (vgl. VwGH vom 20. Mai 2010, 2008/15/0156, VwSlg 8550/F, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob nach einer Bauführung ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorhanden sind, an Hand bautechnischer Kriterien zu lösen. Maßgeblich ist, ob die Gebäude unmittelbar aneinander grenzend angebaut bzw. ineinander integriert bzw. aufeinander errichtet sind, oder mit entsprechendem räumlichem Abstand voneinander. Als weitere wesentliche Kriterien wurden in der Rechtsprechung insbesondere folgende genannt: Ineinandergreifen der einzelnen Räumlichkeiten sowie Bestehen eigener Eingänge und Stiegenaufgänge (vgl. VwGH vom 30. Juni 1994, 92/15/0213, und vom 27. Jänner 1994, 93/15/0161), wobei der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis Slg. 3561/F ausgesprochen hat, dass ein Wohngebäude und ein Werkstättengebäude, die baulich unterschiedlich gestaltet sind, selbst dann nicht notwendigerweise eine bauliche Einheit bilden, wenn sie aneinander stoßen und das Wohngebäude nur durch einen im Werkstättengebäude liegenden Vorraum betreten werden kann. Es kommt somit auch dem unterschiedlichen Eindruck der äußeren Gestaltung der Gebäude, der "baulichen Gestaltung nach der Verkehrsauffassung" große Bedeutung zu (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2008/15/0156, VwSlg 8550/F, mwN).Bei Gebäuden stellt jede bautechnische Einheit ein einzelnes Wirtschaftsgut "Gebäude" dar vergleiche , VwGH vom 20. Mai 2010, 2008/15/0156, VwSlg 8550/F, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob nach einer Bauführung ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorhanden sind, an Hand bautechnischer Kriterien zu lösen. Maßgeblich ist, ob die Gebäude unmittelbar aneinander grenzend angebaut bzw. ineinander integriert bzw. aufeinander errichtet sind, oder mit entsprechendem räumlichem Abstand voneinander. Als weitere wesentliche Kriterien wurden in der Rechtsprechung insbesondere folgende genannt: Ineinandergreifen der einzelnen Räumlichkeiten sowie Bestehen eigener Eingänge und Stiegenaufgänge vergleiche , VwGH vom 30. Juni 1994, 92/15/0213, und vom 27. Jänner 1994, 93/15/0161), wobei der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis Slg. 3561/F ausgesprochen hat, dass ein Wohngebäude und ein Werkstättengebäude, die baulich unterschiedlich gestaltet sind, selbst dann nicht notwendigerweise eine bauliche Einheit bilden, wenn sie aneinander stoßen und das Wohngebäude nur durch einen im Werkstättengebäude liegenden Vorraum betreten werden kann. Es kommt somit auch dem unterschiedlichen Eindruck der äußeren Gestaltung der Gebäude, der "baulichen Gestaltung nach der Verkehrsauffassung" große Bedeutung zu vergleiche , nochmals das Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2008/15/0156, VwSlg 8550/F, mwN).

Die belangte Behörde stellte fest, das strittige als "Landhaus" bezeichnete Appartementgebäude grenze zwar unmittelbar an die auf dem Hotelareal befindliche Tennishalle an, stelle aber zweifelsfrei einen eigenen Baukörper mit eigenem Eingang und eigenen Stiegenaufgängen dar. Das neu errichtete Landhaus sei gegenüber der Tennishalle auch in der äußeren Ansicht völlig anders gestaltet. Nach den vorliegenden Plänen bestehe zwischen diesen beiden Baukörpern nur insoweit eine Verbindung, als man vom Kellergeschoß des Landhauses über einen Verbindungsgang in die unterhalb der Tennishalle befindliche Tiefgarage gelangen könne. Ein einheitliches Gebäude mit der Tennishalle und mit den übrigen auf dieser Liegenschaft befindlichen Gebäuden liege zweifelsfrei nicht vor. Diese Beurteilung stützt die belangte Behörde auf die in den Verwaltungsakten einliegenden Baupläne und die in der Berufungsvorentscheidung angeführte baubehördliche Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft vom 7. Mai 2001 und auf diverse in den Verwaltungsakten einliegende Fotos. Die Beurteilung der belangten Behörde stößt auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, weil bereits der auf den Fotos erkennbare räumliche Abstand zwischen den einzelnen Baukörpern und deren äußeres Erscheinungsbild nicht auf das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes schließen lassen. Die Rüge, wonach sich die tatsächliche Gebäudesituation von der Plansituation qualitativ unterscheide, stellt einerseits eine Neuerung dar. Andererseits zeigt die Beschwerde nicht auf, worin die Unterschiede liegen und inwieweit die belangte Behörde im Rahmen eines Augenscheins einen von dem klaren Bild, das sich bereits aufgrund der Fotos ergibt, abweichenden Eindruck hätte gewinnen können.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 10. Februar 2016

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gebäude

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150181.X00

Im RIS seit

07.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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