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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV VwGH 2014;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, in den Revisionssachen 1. des G H,
2. des H H, beide in P, beide vertreten durch Mag. Vitus Eckert, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Erzherzog-Rainer-Ring 23, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2006, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 829,80, insgesamt sohin EUR 1.659,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Revisionswerber wurden durch die Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2015, E 2039-2040/2015- 16, klaglos gestellt. Die Verfahren waren daher nach Anhörung der Revisionswerber gemäß § 33 VwGG einzustellen.Die Revisionswerber wurden durch die Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2015, E 2039-2040/2015- 16, klaglos gestellt. Die Verfahren waren daher nach Anhörung der Revisionswerber gemäß Paragraph 33, VwGG einzustellen.
Gemäß § 55 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz dann, wenn der Revisionswerber hinsichtlich einzelner oder aller Revisionspunkte klaglos gestellt wurde, so zu beurteilen, wie wenn er die obsiegende Partei im Sinn des § 47 Abs. 2 Z 1 VwGG gewesen wäre. Für jene Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Revisionspunkte innerhalb der vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 4 VwGG oder vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 VwGG um ein Viertel niedriger festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.Gemäß Paragraph 55, VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz dann, wenn der Revisionswerber hinsichtlich einzelner oder aller Revisionspunkte klaglos gestellt wurde, so zu beurteilen, wie wenn er die obsiegende Partei im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG gewesen wäre. Für jene Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Revisionspunkte innerhalb der vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4, VwGG oder vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG um ein Viertel niedriger festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.
Im gegenständlichen Fall wurden die revisionswerbenden Parteien schon vor Einleitung des Vorverfahrens klaglos gestellt. Dies ist den in § 55 VwGG geregelten Fällen gleichzuhalten (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Juni 2010, 2009/03/0137 mwN zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 56 VwGG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).Im gegenständlichen Fall wurden die revisionswerbenden Parteien schon vor Einleitung des Vorverfahrens klaglos gestellt. Dies ist den in Paragraph 55, VwGG geregelten Fällen gleichzuhalten vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Juni 2010, 2009/03/0137 mwN zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 56, VwGG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).
Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.
Wien, am 15. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200228.L00Im RIS seit
11.04.2016Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016