RS Vwgh 2008/1/31 2007/06/0283

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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L85006 Straßen Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LStVwG Stmk 1964 §50 Abs2;
LStVwG Stmk 1964 §50 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer machen materiell nur eine Verletzung im Recht auf Entschädigung geltend. Dem Verwaltungsgerichtshof steht in dieser Hinsicht im Hinblick auf die in § 50 Abs. 3 Stmk LStVwG 1964 vorgesehene sukzessive Zuständigkeit der Gerichte betreffend die Festsetzung der Entschädigung keine Prüfungsbefugnis zu. Die Beschwerdeführer sind daher nicht legitimiert, hinsichtlich der Entschädigungsfrage eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/06/0217). Dies gilt auch für den Fall, dass eine Entschädigung dem Grunde nach abgelehnt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 96/05/0040, und die dort dazu angeführte hg. Judikatur und Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060283.X02

Im RIS seit

02.06.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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