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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, in der Revisionssache der Mag. C D in Wien, vertreten durch Dr. Hans-Peter Draxler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11/4. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2015, Zl. W198 2009236-1/2E, betreffend Pflichtversicherung und Beitragszahlung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in 1010 Wien, Stubenring 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen.Die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG sechs Wochen.
Der Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Oktober 2015 ist am 27. Oktober 2015 um 14.34 Uhr in den elektronischen Verfügungsbereich des Vertreters der Revisionswerberin gelangt. Er gilt als am Mittwoch, dem 28. Oktober 2015, zugestellt (§ 14a Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VfGG iVm § 89d Abs. 2 GOG idF BGBl. I Nr. 12/2012). Mit dieser Zustellung begann gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die (sechswöchige) Revisionsfrist zu laufen. Sie endete am Mittwoch dem 9. Dezember 2015.Der Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Oktober 2015 ist am 27. Oktober 2015 um 14.34 Uhr in den elektronischen Verfügungsbereich des Vertreters der Revisionswerberin gelangt. Er gilt als am Mittwoch, dem 28. Oktober 2015, zugestellt (Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VfGG in Verbindung mit , Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,). Mit dieser Zustellung begann gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG die (sechswöchige) Revisionsfrist zu laufen. Sie endete am Mittwoch dem 9. Dezember 2015.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG war die Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (vgl. zur Frage der Einbringung einer Revision nach vorher erfolgter Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof den hg. Beschluss vom 11. August 2015, Ra 2015/10/0071, mwN). Die beim Verwaltungsgerichtshof mittels elektronischen Rechtsverkehrs am 9. Dezember 2015 um 21.55 Uhr außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Revision konnte nicht mehr innerhalb der Revisionsfrist an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden. Die zusätzlich parallel beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember 2015 eingebrachte Revision ist ebenfalls verspätet.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG war die Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen vergleiche , zur Frage der Einbringung einer Revision nach vorher erfolgter Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof den hg. Beschluss vom 11. August 2015, Ra 2015/10/0071, mwN). Die beim Verwaltungsgerichtshof mittels elektronischen Rechtsverkehrs am 9. Dezember 2015 um 21.55 Uhr außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Revision konnte nicht mehr innerhalb der Revisionsfrist an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden. Die zusätzlich parallel beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember 2015 eingebrachte Revision ist ebenfalls verspätet.
Die Revision war wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080181.L00Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016